Beginn und Ende der Vereinbarung Musterklauseln

Beginn und Ende der Vereinbarung. Die Vereinbarung beginnt mit der Unterzeichnung beider Parteien (Athlet*in und DEB) und endet mit 31. August des folgenden Jahres. Sie verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, wenn weder der DEB noch der/die Athlet*in dieser Fortsetzung widersprechen. Der Widerspruch bedarf der Schriftform.
Beginn und Ende der Vereinbarung. Die Kooperation beginnt mit der Verabschiedung der Kooperationsvereinbarung und Unterschrift der Vereinbarung durch alle beteiligten Institutionen. Mit Leistung der Unterschrift wird die Vereinbarung für alle Vertragspartner bindend. Die Kooperation ist auf eine unbestimmte Dauer ausgelegt. Jede der beteiligten Institutionen kann zu jedem Zeitpunkt ihren Austritt aus der Kooperation erklären. Bielefeld, den Evangelisches Krankenhaus Bielefeld gGmbH Xx. X. Xxxxx zu Lösebeck Geschäftsführer PD Xx. Xxxxxxx Xxxxxxx Chefarzt Frauenklinik Bielefeld, den Stadt Bielefeld Unterschrift
Beginn und Ende der Vereinbarung. Diese Vereinbarung tritt auf den in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die externe Versicherung endet • im Zeitpunkt des Todes des Versicherten • mit Eintritt der Vollinvalidität (100 %) • bei Erreichen des reglementarischen Rentenalters • wenn der Versicherte für einen neuen Arbeitgeber arbeitet und der obligatorischen Versicherung ge- mäss BVG untersteht • mit Kündigung der Versicherung durch den Versicherten, jeweils auf das Ende eines Monats • mit der Kündigung der Vorsorgeeinrichtung auf den Zeitpunkt des letzten bezahlten Beitragsmonats, falls die Beitragszahlung unterbleibt • nach längstens zwei Jahren seit dem Beginn der externen Versicherung Die Weiterführung der Vorsorge endet • im Zeitpunkt des Todes des Versicherten • mit Eintritt der Vollinvalidität (100 %) • bei Erreichen des reglementarischen Rentenalters • bei Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung in welche mehr als zwei Drittel der Austrittsleistung übertragen werden können • mit Kündigung der Versicherung durch den Versicherten, jeweils auf das Ende eines Monats jedoch frühestens auf Ende des Kalenderjahrs, in dem diese Vereinbarung in Kraft getreten ist • mit der Kündigung der Vorsorgeeinrichtung auf den Zeitpunkt des letzten bezahlten Beitragsmonats, falls die Beitragszahlung unterbleibt Bei Aufhebung der Anschlussvereinbarung des ehemaligen Arbeitgebers werden die dem Arbeitgeber zuzuordnenden weitergeführten Vorsorgeverhältnisse der neuen Vorsorgeeinrichtung übertragen, die externen Versicherten verbleiben für die restliche Versicherungsdauer bei der Vorsorgeeinrichtung. Da- bei braucht es die Bestätigung der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung. Die versicherte Person wird vorab informiert.
Beginn und Ende der Vereinbarung. (1) Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wurde von den Gemeinderäten der Vertragsparteien wie folgt beschlossen: - Stadt Mühlacker 18.01.1994/14.09.2010 - Gemeinde Ötisheim 16.11.1993/21.09.2010 - Gemeinde Ölbronn- Dürrn 11.11.1993/14.10.2010 - Gemeinde Kieselbronn 15.11.1993/15.09.2010 - Stadt Maulbronn 24.11.1993/29.09.2010 Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe nach § 25 Abs. 4 und § 28 Abs. 2 Nr. 2 GKZ.
Beginn und Ende der Vereinbarung. 1. Diese Vereinbarung entfaltet Rechtswirkung, sobald sie von beiden Parteien unter- zeichnet wurde und eine gültige Pflegeerlaubnis der Kindertagespflegeperson vor- liegt.
Beginn und Ende der Vereinbarung. Dieser Vereinbarung tritt mit Zustimmung des Nut- zers durch die Unterschrift auf der entsprechenden Zugriffsvereinbarung in Kraft und wird für unbe- stimmte Zeit geschlossen. Die Parteien können diese Vereinbarung jederzeit kündigen. Die Verein- barung erlischt in jedem Fall mit der Beendigung sämtlicher Versicherungsverträge oder mit der Auf- hebung der Vollmachtsvereinbarung. Die Unicon behält sich das Recht vor, bei einer nicht vertragsgemässen Nutzung des Portals oder bei Verletzung von Sicherheits-, Vertraulichkeits- oder Datenschutzbestimmungen, den Zugang zu sper- ren.
Beginn und Ende der Vereinbarung. Diese Vereinbarung tritt unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Gemein- deversammlung vom 1. Dezember 2017 auf den 1. Januar 2018 in Kraft. Sie wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Vertragspar- teien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils auf Ende des Jahres gekündigt werden. Sollte der Fussballclub Schwerzenbach die mit der Unterzeichnung dieses Vertra- ges eingegangenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäss erfüllen, steht der Poli- tischen Gemeinde Schwerzenbach das Recht zu, die Vereinbarung unter Einhal- tung einer Kündigungsfrist von drei Monaten aufzuheben.
Beginn und Ende der Vereinbarung. Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 6 Monaten auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals auf den 31. Dezember 2020, es sei denn, die Parteien einigen sich gemeinsam vorzeitig auf eine Auflösung dieser Vereinbarung. Im Falle der Kündigung durch eine Partei fällt diese Vereinbarung für alle Parteien dahin. Die Überführung der PIK und PaKoDig in eine Organisation wird in den entspre- chenden Vereinbarungen geregelt.

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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG (neu). Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Daten- schutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG (neu)). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbe- zogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die ebase gesetzlich verpfli- chtet ist. Ohne diese Daten wird die ebase in der Regel den Abschluss des Ver- trages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen beste- henden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Insbesondere ist die ebase nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die ebase dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkom- men kann, haben Sie der ebase nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollten Sie der ebase die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfü- European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx gung stellen, darf die ebase die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die ebase grundsätzlich keine vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die ebase diese Verfahren in Einzelfällen ein- setzen, wird die ebase Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies geset- zlich vorgegeben ist.