Beginn und Ende der Vereinbarung Musterklauseln

Beginn und Ende der Vereinbarung. Die Vereinbarung beginnt mit der Unterzeichnung beider Parteien (Athlet und DEB) und endet mit 31. August des folgenden Jahres. Sie verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, wenn weder der DEB noch der Athlet dieser Fortsetzung widersprechen. Der Widerspruch bedarf der Schriftform.
Beginn und Ende der Vereinbarung. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wurde von den Gemeinderäten der Vertragsparteien wie folgt beschlossen: - Stadt Mühlacker 18.01.1994/14.09.2010 - Gemeinde Ötisheim 16.11.1993/21.09.2010 - Gemeinde Ölbronn- Dürrn 11.11.1993/14.10.2010 - Gemeinde Kieselbronn 15.11.1993/15.09.2010 - Stadt Maulbronn 24.11.1993/29.09.2010 Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe nach § 25 Abs. 4 und § 28 Abs. 2 Nr. 2 GKZ.
Beginn und Ende der Vereinbarung. Die Kooperation beginnt mit der Verabschiedung der Kooperationsvereinbarung und Unterschrift der Vereinbarung durch alle beteiligten Institutionen. Mit Leistung der Unterschrift wird die Vereinbarung für alle Vertragspartner bindend. Die Kooperation ist auf eine unbestimmte Dauer ausgelegt. Jede der beteiligten Institutionen kann zu jedem Zeitpunkt ihren Austritt aus der Kooperation erklären. Bielefeld, den Evangelisches Krankenhaus Bielefeld gGmbH Xx. X. Xxxxx zu Lösebeck Geschäftsführer PD Xx. Xxxxxxx Xxxxxxx Chefarzt Frauenklinik Bielefeld, den Stadt Bielefeld Unterschrift
Beginn und Ende der Vereinbarung. Diese Vereinbarung tritt unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Gemein- deversammlung vom 1. Dezember 2017 auf den 1. Januar 2018 in Kraft. Sie wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Vertragspar- teien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils auf Ende des Jahres gekündigt werden. Sollte der Fussballclub Schwerzenbach die mit der Unterzeichnung dieses Vertra- ges eingegangenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäss erfüllen, steht der Poli- tischen Gemeinde Schwerzenbach das Recht zu, die Vereinbarung unter Einhal- tung einer Kündigungsfrist von drei Monaten aufzuheben.
Beginn und Ende der Vereinbarung. Diese Vereinbarung entfaltet Rechtswirkung, sobald sie von beiden Parteien unter- zeichnet wurde und eine gültige Pflegeerlaubnis der Kindertagespflegeperson vor- liegt.
Beginn und Ende der Vereinbarung. Dieser Vereinbarung tritt mit Zustimmung des Nut- zers durch die Unterschrift auf der entsprechenden Zugriffsvereinbarung in Kraft und wird für unbe- stimmte Zeit geschlossen. Die Parteien können diese Vereinbarung jederzeit kündigen. Die Verein- barung erlischt in jedem Fall mit der Beendigung sämtlicher Versicherungsverträge oder mit der Auf- hebung der Vollmachtsvereinbarung. Die Unicon behält sich das Recht vor, bei einer nicht vertragsgemässen Nutzung des Portals oder bei Verletzung von Sicherheits-, Vertraulichkeits- oder Datenschutzbestimmungen, den Zugang zu sper- ren.
Beginn und Ende der Vereinbarung. Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 6 Monaten auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals auf den 31. Dezember 2020, es sei denn, die Parteien einigen sich gemeinsam vorzeitig auf eine Auflösung dieser Vereinbarung. Im Falle der Kündigung durch eine Partei fällt diese Vereinbarung für alle Parteien dahin. Die Überführung der PIK und PaKoDig in eine Organisation wird in den entspre- chenden Vereinbarungen geregelt.
Beginn und Ende der Vereinbarung. Diese Vereinbarung tritt auf den in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die externe Versicherung endet • im Zeitpunkt des Todes des Versicherten • mit Eintritt der Vollinvalidität (100 %) • bei Erreichen des reglementarischen Rentenalters • wenn der Versicherte für einen neuen Arbeitgeber arbeitet und der obligatorischen Versicherung ge- mäss BVG untersteht • mit Kündigung der Versicherung durch den Versicherten, jeweils auf das Ende eines Monats • mit der Kündigung der Vorsorgeeinrichtung auf den Zeitpunkt des letzten bezahlten Beitragsmonats, falls die Beitragszahlung unterbleibt • nach längstens zwei Jahren seit dem Beginn der externen Versicherung Die Weiterführung der Vorsorge endet • im Zeitpunkt des Todes des Versicherten • mit Eintritt der Vollinvalidität (100 %) • bei Erreichen des reglementarischen Rentenalters • bei Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung in welche mehr als zwei Drittel der Austrittsleistung übertragen werden können • mit Kündigung der Versicherung durch den Versicherten, jeweils auf das Ende eines Monats jedoch frühestens auf Ende des Kalenderjahrs, in dem diese Vereinbarung in Kraft getreten ist • mit der Kündigung der Vorsorgeeinrichtung auf den Zeitpunkt des letzten bezahlten Beitragsmonats, falls die Beitragszahlung unterbleibt Bei Aufhebung der Anschlussvereinbarung des ehemaligen Arbeitgebers werden die dem Arbeitgeber zuzuordnenden weitergeführten Vorsorgeverhältnisse der neuen Vorsorgeeinrichtung übertragen, die externen Versicherten verbleiben für die restliche Versicherungsdauer bei der Vorsorgeeinrichtung. Da- bei braucht es die Bestätigung der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung. Die versicherte Person wird vorab informiert.

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  • Dauer der Vereinbarung Die Vereinbarung ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.1

  • Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt und endet zu dem im Versicherungsvertrag bezeichneten Zeitpunkt.

  • Art und Zweck der Verarbeitung 2.1. Die Art der Verarbeitung umfasst alle Arten von Verarbeitungen im Sinne der DSGVO zur Erfüllung des Auftrags. 2.2. Zwecke der Verarbeitung sind alle zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung im Bereich Cloud-Dienstleistungen, Hosting, Software as a Service (SaaS) und IT-Support erforderlichen Zwecke.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.

  • Dauer und Ende des Vertrages 16.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. 16.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer eine Kündigung zugegangen ist. 16.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. 16.4 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.

  • Beendigung der Vereinbarung Erfüllt der Teilnehmer seine vereinbarten Pflichten nicht, hat die entsendende Einrichtung unbeschadet der Folgen nach dem anwendbaren Recht das Recht, die Vereinbarung ohne weitere Rechtsformalitäten zu beenden oder zu kündigen, wenn der Teilnehmer nicht innerhalb eines Monats ab Benachrichtigung per Einschreiben Maßnahmen ergreift. Wenn der Teilnehmer die Vereinbarung vorzeitig beendet oder nicht entsprechend den Bestimmungen erfüllt, muss er den bereits ausgezahlten Zuwendungsbetrag zurückzahlen, soweit nicht anders mit der Entsendeeinrichtung vereinbart. Beendet der Teilnehmer die Vereinbarung aufgrund „höherer Gewalt“, d. h. in einer unvorhersehbaren Sondersituation oder bei Eintreten eines unvorhersehbaren besonderen Ereignisses, das nicht dem Einfluss des Teilnehmers unterliegt und nicht auf einen Fehler oder die Fahrlässigkeit des Teilnehmers zurückzuführen ist, hat der Teilnehmer mindestens Anspruch auf den Zuwendungsbetrag entsprechend der tatsächlichen Dauer der Mobilitätsphase. Alle verbleibenden Mittel sind zurückzuzahlen, sofern nicht anders mit der Entsendeeinrichtung vereinbart.

  • Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

  • Dauer Und Ende Des Vertrags Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf zum vorgesehenen Zeitpunkt. Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren nach Versicherungsvertragsgesetz § 11, Absatz 4 (VVG), gekündigt werden.

  • Rücktritt vom Vertrag Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu erklären: a) bei Untergang der bereits erbrachten Leistung; b) wenn Umstände vorliegen, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages offensichtlich unmöglich machen, soweit der andere Vertragspartner diese zu vertreten hat; c) wenn der andere Vertragspartner Handlungen gesetzt hat, um den Vertragspartner in betrügerischer Absicht Schaden zuzufügen, insbesondere wenn er mit anderen Unternehmen nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbs verstoßende Abreden getroffen hat; d) wenn der andere Vertragspartner unmittelbar oder mittelbar Organen des Vertragspartners, die mit dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags befasst sind, den guten Sitten widersprechende Vorteile versprochen oder zugewendet bzw Nachteile unmittelbar angedroht oder zugefügt hat. Der AG ist darüber hinaus berechtigt, den sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn sich herausstellt, dass durch eine Behinderung, die länger als 3 Monate dauert oder dauern wird, die Erbringung wesentlicher Leistungen nicht möglich ist. Jahreszeitlich bedingte bzw vertraglich vorgesehene Unterbrechungen sind dabei nicht zu berücksichtigen. Der AG ist weiters im Falle eines 30 Kalendertage überschreitenden Verzugs des AN und nach Setzung einer 10-tägigen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. Ebenso ist der AG ohne weitere Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt, wenn der AN der Verpflichtung zur Vorlage einer Erfüllungsgarantie nach Punkt 14 Abs 1 nicht, nicht vollständig oder verspätet nachkommt sowie wenn ein allenfalls mit dem Bauherrn bzw hinkünftigen Nutzer bestehender Hauptvertrag aufgelöst wird. Der AN ist weiters im Falle eines 60 Kalendertage überschreitenden Zahlungsverzugs des AG und nach Setzung einer 30-tägigen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. Der Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich zu erklären. Das Rücktrittsrecht im Falle der Rücktrittsgründe gemäß Abs 1 und 3 erlischt 30 Kalendertage nach dem Zeitpunkt, zu dem der andere Vertragspartner vom Vorliegen der zum Rücktritt berechtigenden Tatsachen Kenntnis erhalten hat. Das Rücktrittsrecht gemäß Abs 2, 1. Fall erlischt bei Wegfall der Gründe für die Leistungsunterbrechung, jedenfalls aber nicht vor erfolgter Wiederaufnahme der Arbeiten. Erfolgt der Rücktritt aus Gründen, die in der Sphäre des AN liegen, ist der AG ausschließlich zur Bezahlung eines den nachweislich erbrachten und tatsächlich für den AG verwendbaren Leistungen des AN aliquoten Honorars verpflichtet. Erfolgt der Rücktritt aus Gründen, die in der Sphäre des AG liegen, ist der AG zur Bezahlung eines den nachweislich erbrachten Leistungen des AN aliquoten Honorars verpflichtet. Sonstige weitere Ansprüche des AN sind mit 5 % des für die entfallende Leistung gebührenden Werklohns gedeckelt (darüber hinausgehende Ansprüche insbesondere gemäß § 1168 bzw § 1155 ABGB oder auf schadenersatzrechtlicher Basis bestehen nicht). Die Bewertung der entfallenden Leistungen erfolgt – sofern sich aus anderen Vertragsbeilagen keine abweichende Bewertung ergibt – entsprechend den Vorgaben des Zahlungsplans. Nach einer vorzeitigen Beendigung ist der AN binnen 3 Kalendertagen verpflichtet, alle Dokumente, die sich auf diese Vertragsbedingungen oder dieses Projekt beziehen, in Papierform und auch digital bearbeitbar, an den AG als Voraussetzung eines Honoraranspruches zu übergeben.