Grenzüberschreitende Sachverhalte Musterklauseln

Grenzüberschreitende Sachverhalte. 2.3.1. Rechtsverhältnis Hotelier/Individualgast Beachte: Ein Hotelier kann somit prinzipiell die Anwendbarkeit österreichischen Rechts vereinbaren. Bei Verbraucherverträgen ist jedoch zu beachten, dass in einer solchen Rechtswahlklausel darauf hingewiesen werden muss, dass sich Ver- braucher trotzdem auf die zwingenden Bestimmungen jenes Rechts berufen kön- nen, das im Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts gilt (OGH 2 Ob 155/16 g; EuGH C-191/15). Eine Rechtswahl ist jedoch nicht notwendig, da auch gegenüber Verbrauchern ohne erfolgte Rechtswahl österreichisches Recht zur Anwendung kommt, wenn der Beherbergungsbetrieb seinen gewöhnlichen Aufenthalt (gemeint Standort des Hotels) in Österreich hat.
Grenzüberschreitende Sachverhalte. Beim Beherbergungsvertrag ist das Recht am Sitz des Hotels maßgeblich, da die Unterbringung des Gastes (als weitere Leistungen kommen Transport und Verpflegung in Betracht) als charakteristische Leistung anzusehen ist (ZfRV 1997/46), dies gilt auch bei Hotelketten (Thorn in Pallandt77 Art 4 Rom I-VO Rz 10). Dies gilt auch dann, wenn der Xxxx – was wohl als Regelfall anzusehen ist – Ver- braucher sein sollte, da gem Art 6 Nr 4 lit a Rom I-VO die Bestimmungen über Verbraucherverträge auf Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht zur Anwendung kommen. Ein Beher- bergungsvertrag wird jedoch aus Sicht des ausländischen Verbrauchers nur im Ausland erfüllt (Thorn in Pallandt77 Art 6 Rom I-VO Rz 4).

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