Erbringung von Dienstleistungen. 1. Die Einrichtung und Wartung von technischen Geräten, insbesondere Kopierern, Druckern, Telefonanlagen, Videoüberwachungs- und Alarmanlagen, IT-Hardware usw., deren Installation, die Einrichtung und Einstellung von Software sowie die Einweisung in die Benutzung von Hard- und Software stellen Dienstleistungen dar, d.h. wir schulden nur die Tätigkeit, nicht aber den von dem Kunden beabsichtigten Erfolg, es sei denn, wir haben vertraglich einen bestimmten Erfolg zugesichert.
2. Dies gilt insbesondere bei einem Auftrag, der auf die Beseitigung eines im IT-System des Kunden aufgetretenen Fehlers gerichtet ist. Hierbei ist insbesondere die Ursachensuche Bestandteil der Dienstleistung, da auftretende Fehler unterschiedliche Ursachen haben können und diese nur in den seltensten Fällen auf Anhieb festzustellen sind. Die Auswahl der Tätigkeit liegt deshalb in unserem freien Ermessen. Dabei werden wir stets erst die nächstliegende, wahrscheinlichste Fehlerursache suchen und beseitigen, ohne damit zuzusagen, dass dies den gewünschten Erfolg herbeiführt.
3. Ist nach unserer Einschätzung zur Fehlerbehebung die Beschaffung von Softwareprodukten, Hardwarekomponenten, Datenträgern, Farbbändern, Tonern, Batterien, Druckeinheiten oder anderem Verbrauchsmaterial erforderlich, werden wir stets erst einen gesonderten Auftrag des Kunden einholen. Erteilt der Kunde den von uns zur Fehlerbehebung vorgeschlagenen Auftrag, hat er die Kosten auch dann zu tragen, wenn der gewünschte Erfolg nicht eintritt. Wir werden uns in diesem Falle aus Kulanz bemühen, die neu beschaffte Ware anderweitig zu veräußern und einen evtl. Erlös dem Kunden gutschreiben.
4. Übernehmen wir vertraglich die Installation von Software, betrifft dies ausschließlich den vereinbarten Versionsstand in der auf dem von uns verwendeten Installationsmedium vorhandenen Fassung, mangels ausdrücklicher Vereinbarung die erste im Handel erhältliche Version. Wir schulden nicht die Installation aller zum Zeitpunkt der Installation verfügbaren Releases, Updates, Upgrades, Patches und Builds, selbst wenn diese vom Hersteller der Software empfohlen und auf dem Markt bereits verbreitet sind. Diese zu installieren ist allein Angelegenheit des Kunden, es sei denn etwas Abweichendes wurde ausdrücklich vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, nach eigenem Ermessen spätere Versionsstände und Fassungen zu installieren, soweit uns der Kunde nicht schriftlich gegenteilige Weisungen erteilt hat.
5. Bei der Installation von Software stehe...
Erbringung von Dienstleistungen. (1) Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina verpflichten sich, im Einklang mit den folgenden Bestimmungen die Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina bzw. Gesellschaften der Gemeinschaft oder durch Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina bzw. Staatsangehörige der Gemeinschaft zu gestatten, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei als der des Dienstleistungsempfängers niedergelassen sind.
(2) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Liberalisierung gestatten die Vertragsparteien die vorübergehende Einreise der natürlichen Personen, die die Dienstleistung erbringen oder vom Dienstleistungserbringer als Personal in Schlüsselpositionen im Sinne des Artikels 56 Absatz 2 beschäftigt sind; dazu gehören auch natürliche Personen, die Vertreter von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft bzw. Gesellschaften oder Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina sind und um vorübergehende Einreise zum Zwecke der Aushandlung oder des Abschlusses von Dienstleistungsaufträgen für diesen Dienstleistungserbringer ersuchen, sofern diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder selbst Dienstleistungen erbringen.
(3) Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens trifft der Stabilitäts- und Assoziationsrat die für die schrittweise Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen. Dabei wird den von den Vertragsparteien erzielten Fortschritten bei der Angleichung ihrer Rechtsvorschriften Rechnung getragen.
(1) Die Vertragsparteien treffen keine Maßnahmen, die die Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw. Gesellschaften oder Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, die in einer anderen Vertragspartei als der des Dienstleistungsempfängers niedergelassen sind, gegenüber dem Tag vor Inkrafttreten dieses Abkommens erheblich verschärfen.
(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass von der anderen Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens eingeführte Maßnahmen zu einer gegenüber dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens erheblich verschärften Lage für die Erbringung von Dienstleistungen führen, so kann sie die andere Vertragspartei um Aufnahme von Konsultationen ersuchen.
ARTIKEL 59 Für die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina gelten die folgenden Bestimmungen:
1. Im Bereich des Landverkehrs ent...
Erbringung von Dienstleistungen. Die gekaufte Leistung ist innerhalb der über diese Website genannten Frist, oder wie vor der Auftragserteilung mitgeteilt, zu erbringen oder zur Verfügung zu stellen.
Erbringung von Dienstleistungen. 8.1 Das Unternehmen wird sich darum bemühen, die Dienstleistungen entsprechend den zwischen dem Unternehmen und dem Kunden vereinbarten Zeitplänen zu erbringen, der Zeitpunkt der Ausführung der Dienstleistungen ist jedoch nicht wesentlicher Gegenstand des Vertrages.
8.2 Der Kunde:
8.2.1 gewährt dem Unternehmen, seinen Angestellten, Vertretern, Beratern und Subunternehmern den Zugang zum Betriebsgelände, den Büroräumen und anderen Einrichtungen des Kunden, welcher angemessenerweise vom Unternehmen benötigt wird, um die Dienstleistungen zu erbringen;
8.2.2 stellt dem Unternehmen diejenigen Informationen und Materialien bereit, welche vom Unternehmen angemessenerweise benötigt werden, um die Dienstleistungen zu erbringen und stellt sicher, dass diese Informationen in allen wesentlichen Punkten korrekt sind;
8.2.3 holt vor dem Datum, an dem die Dienstleistungen beginnen, alle notwendigen Lizenzen, Genehmigungen und Einwilligungen ein, welche eventuell für die Dienstleistungen notwendig sind;
8.2.4 lagert alle Materialien, Ausrüstungen, Dokumente und anderes Eigentum des Unternehmens (das Unternehmensmaterial) auf dem Betriebsgelände des Kunden auf eigenes Risiko und verwahrt sie/es sicher;
8.2.5 fordert weitere Informationen vom Unternehmen an, falls die Waren für andere Zwecke als eine normale kommerzielle Nutzung eingesetzt werden sollen oder für jeglichen Zweck, der nicht durch die jeweils gültige Garantie abgedeckt ist; und
8.2.6 setzt die Waren nicht für Zwecke ein, die gesetzlich verboten sind oder einen Gesetzesbruch ermöglichen.
8.3 Wird das Unternehmen durch eine Handlung oder Unterlassung des Kunden oder eine Pflichtverletzung des Kunden (Kundenversäumnis) daran gehindert, seinen Verpflichtungen in Bezug auf die Dienstleistungen nachzukommen oder nur verspätet nachzukommen, dann:
8.3.1 hat das Unternehmen, ohne dass dadurch seine anderen Rechte oder Rechtsbehelfe eingeschränkt werden, das Recht, die Ausführung der Dienstleistungen so lange auszusetzen, bis der Kunde das Kundenversäumnis beseitigt hat und das Unternehmen kann sich insofern auf das Kundenversäumnis als Grund für die Nichterfüllung seiner Pflichten berufen, als das Kundenversäumnis dazu führt, dass das Unternehmen seinen Verpflichtungen nicht oder nur verspätet nachkommen kann;
8.3.2 kann das Unternehmen nicht für vom Kunden erlittene Kosten oder Verluste haftbar gemacht werden, die direkt oder indirekt auf die Nichtausführung oder verspätete Ausführung der Verpflichtungen des Unternehm...
Erbringung von Dienstleistungen. (1) Alaris erbringt die Dienstleistungen für den Kunden an dem im Servicevertrag festgelegten Servicestandort.
(2) Alaris unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um die in einem Servicevertrag festgelegten Leistungstermine einzuhalten, jedoch stellen diese Termine nur Schätzwerte dar, wobei der Zeitfaktor für die Leistungserbringung nicht von entscheidender Bedeutung ist.
(3) Alaris hat das Recht, an den Leistungen Änderungen vorzunehmen, die zur Einhaltung jeglicher geltenden Gesetze oder Sicherheitsanforderungen nötig sind, und/oder die die Art oder Qualität der Leistungen nicht maßgeblich betreffen. Alaris muss in diesen Fällen den Kunden benachrichtigen.
(4) Falls zusätzliche Anlagen zum Kunden-Portfolio hinzugefügt werden, erbringt Alaris die zusätzlichen Leistungen zu seinen zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Tarifen. (5) Alaris behält sich das Recht vor, das Produkt zu inspizieren und dem Kunden Teile und Arbeitsstunden in Rechnung zu stellen, die nötig sein können, um das Produkt in einen Betriebszustand zu bringen, der mit den Spezifikationen von Xxxxxx vor Beginn eines neuen Vertrags vereinbar ist.
Erbringung von Dienstleistungen. 4.1 Die von dem Unternehmen gegenüber dem Kunden zu erbringenden Wertpapierdienstleistungen umfassen folgendes: a) Entgegennahme und Übermittlung von Aufträgen in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente; b) Ausführung von Aufträgen im Namen des Kunden.
4.2 Das Unternehmen erbringt die unter Absatz 4.1 genannten Wertpapierdienstleistungen und die unter Absatz 4.3 genannten damit verbundenen Dienstleistungen in Bezug auf die folgenden Finanzinstrumente:
i. Übertragbare Wertpapiere; ii. Geldmarktpapiere; iii. Investmentfondsanteile; iv. Optionen, Futures, Swaps, Zinsterminkontrakte und alle anderen Derivatekontrakte in Bezug auf Wertpapiere, Währungen, Zinssätze oder -erträge sowie weitere Derivatekontrakte, Finanzindizes und Kennzahlen, die in Bar oder anderweitig abgerechnet werden können;
v. Optionen, Futures, Swaps, Zinsterminkontrakte und alle anderen Derivatekontrakte in Bezug auf Waren, die in bar oder anderweitig durch Vereinbarungen zwischen den Beteiligten zu begleichen sind (außer aufgrund einer Nichterfüllung oder eines anderen Beendigungsereignisses);
Erbringung von Dienstleistungen. 2.1. Der Auftragnehmer wird die Dienstleistungen mit der im Verkehr erfor- derlichen Sorgfalt erbringen.
2.2. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer jederzeit über alle Umstände zu informieren, die Einfluss auf die Erbringung der Dienstleistungen ha- ben können.
Erbringung von Dienstleistungen. Dienstleistungen werden nach im Geschäftsverkehr allgemein anerkannten Regeln und Standards ausgeführt. Der Kunde stimmt zu, HP umgehend über Bedenken in Bezug auf die Leistungserbringung zu unterrichten und HP wird etwaige nicht standardgemäße Leistung nochmals erbringen.
Erbringung von Dienstleistungen. 1B.1. Die Vergütung wird gemäß § 1170a Abs. 1 ABGB für die gesamte Dauer der Abwicklung der Bestellung fest vereinbart; die Anwendbarkeit der Bestimmungen von § 1170a Abs. 2 ABGB, § 1154b ABGB sowie § 1155 ABGB ist folglich ausdrücklich ausgeschlossen.
1B.2. Der Lieferant ist verpflichtet, die in der Bestellung angegebenen Dienstleistungen völlig eigenständig zu erbringen, und trägt alle damit verbundenen Kosten und Risiken, einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit den zur Erbringung dieser Dienstleistungen erforderlichen Mitteln und Ressourcen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Dienstleistungen mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit in Übereinstimmung mit der Bestellung bzw. dem Vertrag und allen anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zu erbringen.
1B.3. Der Lieferant erkennt an, dass die Bestellung und/oder der Vertrag eine Regelung für den Ersatz von Schäden, Aufwendungen oder Kosten enthalten kann, die LUXOTTICA unter anderem aufgrund der verspäteten Erbringung der Dienstleistungen bzw. der Nichtkonformität der Dienstleistungen entstehen, sofern kein Fall höherer Gewalt vorliegt. Der Lieferant erkennt an, dass die Einhaltung der in der Bestellung und/oder dem Vertrag genannten Leistungsfristen eine
2.1 Der Lieferant ist damit einverstanden, dass
a) er Rechnungen erst nach der Annahme der Lieferung/Leistung durch LUXOTTICA ausstellen darf;
b) die Rechnungen die Bestellnummer sowie in Bezug auf die Lieferung von Waren und Produkten auch Angaben zu den Frachtpapieren, die jeweiligen Codes von LUXOTTICA, die Mengen und die Maß-/Preis-/Währungseinheiten zu enthalten haben und entsprechend dem Zeitplan auszustellen sind, der gegebenenfalls zuvor mit LUXOTTICA vereinbart worden ist;
c) er bei Unstimmigkeiten zwischen den Bestellungen und den Rechnungsangaben besagte Rechnungen durch Ausstellung geeigneter Berichtigungsdokumente korrigieren wird, sodass sie mit den Bestellungen, auf die sie sich beziehen, übereinstimmen. Gutschriften und Belastungen müssen sich auf die ursprüngliche Rechnung beziehen und das Rechnungsdatum und die Rechnungsnummer, die Frachtnummer und die Bestellnummer, die jeweiligen Codes von LUXOTTICA und die Maß-, Preis- und Währungseinheiten enthalten.
2.2 Der Lieferant ist damit einverstanden, dass die Zahlungsfrist 120 Tage ab dem letzten Tag des Monats beträgt, in dem die jeweilige Rechnung ausgestellt wurde, soweit in der Bestellung bzw. im Vertrag nicht etwas anderes vorgesehen ist. Die Zahlung erfolgt ...
Erbringung von Dienstleistungen. 3.1 WeylChem wir ihre Dienstleistungen mit der erforderlichen Sorgfalt gemäß den spezifischen Anweisungen des Kunden, wie von WeylChem bestätigt, erbringen. Bei Fehlen von derartigen Anweisungen gelten vorrangig
a) die Bestimmungen des Auftragsformulars oder das Standardspezifikationsblatt der WeylChem; und/oder;
b) die einschlägigen Handelsbräuche, Usancen oder Praktiken; und/oder;
c) solche Verfahren, die WeylChem aus technischen, betriebsorganisatorischen und/oder wirtschaftlichen Gründen für geeignet erachtet.
3.2 Bei der Ausführung vereinbarter Analysen legt WeylChem die von dem Kunden zur Verfügung gestellten Proben und Materialien zugrunde. WeylChem geht davon aus, dass die zur Verfügung gestellten Proben bezüglich Feuchtigkeit, Zusammensetzung, Partikelgrößenverteilung und sonstiger erheblicher Kriterien authentisch und repräsentativ sind. Eine Überprüfungspflicht von WeylChem besteht nicht.
3.3 Alle Angaben in den Untersuchungsberichten basieren auf den Ergebnissen der Analyseverfahren, die in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Kunden angewandt wurden, und/oder aus der Bewertung derartiger Ergebnisse auf Grundlage der bestehenden technischen Standards, Handelsbräuchen oder –praktiken, oder anderer Umstände, die nach Überzeugung von WeylChem zu beachten sind.
3.4 Untersuchungsberichte von WeylChem, die die Prüfung von Proben zum Gegenstand haben, nehmen ausschließlich Stellung zu diesen Proben und treffen keine Aussagen über den Rest der Lieferung/Partie, aus der die Proben entnommen worden sind. WeylChem ist nicht verpflichtet, auf Werte oder Tatsachen hinzuweisen oder über diese zu berichten, die außerhalb der kundenspezifischen Anweisungen oder unserer Prüfparameter liegen.
3.5 Untersuchungsberichte von WeylChem geben ausschließlich die im Zeitpunkt der Prüfung festgestellten Tatsachen im Rahmen der vom Kunden vorgegebenen spezifischen Anweisungen oder, bei deren Fehlen, im Rahmen der in Ziffer 2 (a) bestimmten Prüfparameter, wieder. WeylChem ist nicht verpflichtet, auf Werte oder Tatsachen hinzuweisen oder über diese zu berichten, die außerhalb der vom Kunden vorgegebenen spezifischen Anweisungen bzw. der alternativen Prüfparameter gemäß Ziffer 2 (a) liegen.
3.6 WeylChem stellt die Prüfergebnisse oder Untersuchungsberichte in schriftlicher und unterzeichneter Fassung zur Verfügung. Wünscht der Kunden, dass WeylChem ihm die Ergebnisse oder Untersuchungsberichte via Internet transferiert, ist gleichwohl allein eine dem Kunden von WeylChem zu...