Common use of Grund-Clearingmodell-Bestimmungen – Wertbasierte Zuordnung/Eigentransaktionen und Elementary Omnibus Transaktionen Clause in Contracts

Grund-Clearingmodell-Bestimmungen – Wertbasierte Zuordnung/Eigentransaktionen und Elementary Omnibus Transaktionen. A Wurden ein oder mehrere Luxemburger Pfanddepots gemäß Ziffer 2.1.2 eröffnet, verpfändet das Clearing-Mitglied hiermit nach Maßgabe von und gemäß Anlage 1 zu dieser Vereinbarung der Eurex Clearing AG alle Wertpapiere, die jetzt oder zukünftig in einem solchen Luxemburger Pfanddepot bzw. in solchen Luxemburger Pfanddepots verbucht sind, um (i) Margin gemäß den Grund-Clearingmodell- Bestimmungen zu stellen, falls die Wertbasierte Zuordnung die Anwendbare Zuordnungsmethode ist, oder (ii) Elementary Proprietary Margin zu stellen, falls die Gegenstandsbasierte Zuordnung die Anwendbare Zuordnungsmethode ist (in beiden Fällen gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 3 und Abschnitt 2 Unterabschnitt A Ziffer 64 der Clearing-Bedingungen). Das Clearing-Mitglied verpflichtet sich hiermit, alle für die Pfandrechtsbestellung erforderlichen Mitteilungen an CBL zu machen und alle erforderlichen Bestätigungen von CBL einzuholen. B Wurden ein oder mehrere CmaX Pfanddepots gemäß Ziffer 2.1.2 eröffnet, verpfändet das Clearing-Mitglied hiermit nach Maßgabe von und gemäß Anlage 1 zu dieser Vereinbarung der Eurex Clearing AG alle Wertpapiere, die jetzt oder zukünftig in einem solchen CmaX Pfanddepot bzw. in solchen CmaX Pfanddepots verbucht sind, um unter Nutzung von CmaX (i) Margin gemäß den Grund-Clearingmodell- Bestimmungen zu stellen, falls die Wertbasierte Zuordnung die Anwendbare Zuordnungsmethode ist, oder (ii) Elementary Proprietary Margin zu stellen, falls die Gegenstandsbasierte Zuordnung die Anwendbare Zuordnungsmethode ist (in beiden Fällen gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 3 und Abschnitt 2 Unterabschnitt A Ziffer 64 der Clearing-Bedingungen). Das Clearing-Mitglied verpflichtet sich hiermit, alle für die Pfandrechtsbestellung erforderlichen Mitteilungen an CBL zu machen und alle erforderlichen Bestätigungen von CBL einzuholen. Kapitel I Abschnitt 2 Unterabschnitt A Ziffer 6.6.34.3.2.2 der Clearing-Bedingungen bleibt unberührt. C Wurden ein oder mehrere GC Pooling Re-use Pfanddepots gemäß Ziffer 2.1.2 eröffnet, verpfändet das Clearing-Mitglied hiermit nach Maßgabe von und gemäß Anlage 1 zu dieser Vereinbarung der Eurex Clearing AG alle Wertpapiere, die jetzt oder zukünftig in einem solchen GC Pooling Pfanddepot bzw. in solchen GC Pooling Pfanddepots verbucht sind, um unter Wiederverwendung (Re-use) von Sicherheiten aus GC Pooling Repo Transaktionen (i) Margin gemäß den Grund-Clearingmodell- Bestimmungen zu stellen, falls die Wertbasierte Zuordnung die Anwendbare Zuordnungsmethode ist, oder (ii) Elementary Proprietary Margin zu stellen, falls die Gegenstandsbasierte Zuordnung die Anwendbare Zuordnungsmethode ist (in beiden Fällen gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 3 und Abschnitt 2 Unterabschnitt A Ziffer 46 der Clearing-Bedingungen). Das Clearing-Mitglied verpflichtet sich hiermit, alle für die Pfandrechtsbestellung erforderlichen Mitteilungen an CBL zu machen und alle erforderlichen Bestätigungen von CBL einzuholen.

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Samples: Verpfändungsvertrag, Pledge Agreement

Grund-Clearingmodell-Bestimmungen – Wertbasierte Zuordnung/Eigentransaktionen und Elementary Omnibus Transaktionen. A A. Wurden ein oder mehrere Luxemburger Pfanddepots gemäß Ziffer 2.1.2 eröffnet, verpfändet das Clearing-Mitglied hiermit nach Maßgabe von und gemäß Anlage 1 zu dieser Vereinbarung der Eurex Clearing AG alle Wertpapiere, die jetzt oder zukünftig in einem solchen Luxemburger Pfanddepot bzw. in solchen Luxemburger Pfanddepots verbucht sind, um (i) Margin gemäß den Grund-Clearingmodell- Clearingmodell-Bestimmungen zu stellen, falls die Wertbasierte Zuordnung die Anwendbare Zuordnungsmethode ist, oder (ii) Elementary Proprietary Margin zu stellen, falls die Gegenstandsbasierte Zuordnung die Anwendbare Zuordnungsmethode ist (in beiden Fällen gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 3 und Abschnitt 2 Unterabschnitt A Ziffer 64 6 der Clearing-Bedingungen). Das Clearing-Mitglied verpflichtet verplichtet sich hiermit, alle für die Pfandrechtsbestellung erforderlichen Mitteilungen an CBL zu machen und alle erforderlichen Bestätigungen von CBL einzuholen. B . B. Wurden ein oder mehrere CmaX Pfanddepots gemäß Ziffer 2.1.2 eröffnet, verpfändet das Clearing-Mitglied hiermit nach Maßgabe von und gemäß Anlage 1 zu dieser Vereinbarung der Eurex Clearing AG alle Wertpapiere, die jetzt oder zukünftig in einem solchen CmaX Pfanddepot bzw. in solchen CmaX Pfanddepots verbucht sind, um unter Nutzung von CmaX (i) Margin gemäß den Grund-Clearingmodell- Clearingmodell-Bestimmungen zu stellen, falls die Wertbasierte Zuordnung die Anwendbare Zuordnungsmethode ist, oder (ii) Elementary Proprietary Margin zu stellen, falls die Gegenstandsbasierte Zuordnung die Anwendbare Zuordnungsmethode ist (in beiden Fällen gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 3 und Abschnitt 2 Unterabschnitt A Ziffer 64 6 der Clearing-Bedingungen). Das Clearing-Mitglied verpflichtet verplichtet sich hiermit, alle für die Pfandrechtsbestellung erforderlichen Mitteilungen an CBL zu machen und alle erforderlichen Bestätigungen von CBL einzuholen. Kapitel I Abschnitt 2 Unterabschnitt A Ziffer 6.6.34.3.2.2 der Clearing-Bedingungen bleibt unberührt. C . C. Wurden ein oder mehrere GC Pooling Re-use Pfanddepots gemäß Ziffer 2.1.2 eröffnet, verpfändet das Clearing-Mitglied hiermit nach Maßgabe von und gemäß Anlage 1 zu dieser Vereinbarung der Eurex Clearing AG alle Wertpapiere, die jetzt oder zukünftig in einem solchen GC Pooling Pfanddepot bzw. in solchen GC Pooling Pfanddepots verbucht sind, um unter Wiederverwendung (Re-use) von Sicherheiten aus GC Pooling Repo Transaktionen (i) Margin gemäß den Grund-Clearingmodell- Clearingmodell-Bestimmungen zu stellen, falls die Wertbasierte Zuordnung die Anwendbare Zuordnungsmethode ist, oder (ii) Elementary Proprietary Margin zu stellen, falls die Gegenstandsbasierte Zuordnung die Anwendbare Zuordnungsmethode ist (in beiden Fällen gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 3 und Abschnitt 2 Unterabschnitt A Ziffer 46 6 der Clearing-Bedingungen). Das Clearing-Mitglied verpflichtet verplichtet sich hiermit, alle für die Pfandrechtsbestellung erforderlichen Mitteilungen an CBL zu machen und alle erforderlichen Bestätigungen von CBL einzuholen.

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Samples: Clearing Agreement

Grund-Clearingmodell-Bestimmungen – Wertbasierte Zuordnung/Eigentransaktionen und Elementary Omnibus Transaktionen. A A. Wurden ein oder mehrere Luxemburger Pfanddepots gemäß Ziffer 2.1.2 eröffnet, verpfändet das Clearing-Mitglied hiermit nach Maßgabe von und gemäß Anlage 1 zu dieser Vereinbarung der Eurex Clearing AG alle Wertpapiere, die jetzt oder zukünftig in einem solchen Luxemburger Pfanddepot bzw. in solchen Luxemburger Pfanddepots verbucht sind, um (i) Margin gemäß den Grund-Clearingmodell- Bestimmungen zu stellen, falls die Wertbasierte Zuordnung die Anwendbare Zuordnungsmethode ist, oder (ii) Elementary Proprietary Margin zu stellen, falls die Gegenstandsbasierte Zuordnung die Anwendbare Zuordnungsmethode ist (in beiden Fällen gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 3 und Abschnitt 2 Unterabschnitt A Ziffer 64 6 der Clearing-Bedingungen). Das Clearing-Mitglied verpflichtet sich hiermit, alle für die Pfandrechtsbestellung erforderlichen Mitteilungen an CBL zu machen und alle erforderlichen Bestätigungen von CBL einzuholen. B . B. Wurden ein oder mehrere CmaX Pfanddepots gemäß Ziffer 2.1.2 eröffnet, verpfändet das Clearing-Mitglied hiermit nach Maßgabe von und gemäß Anlage 1 zu dieser Vereinbarung der Eurex Clearing AG alle Wertpapiere, die jetzt oder zukünftig in einem solchen CmaX Pfanddepot bzw. in solchen CmaX Pfanddepots verbucht sind, um unter Nutzung von CmaX (i) Margin gemäß den Grund-Clearingmodell- Bestimmungen zu stellen, falls die Wertbasierte Zuordnung die Anwendbare Zuordnungsmethode ist, oder (ii) Elementary Proprietary Margin zu stellen, falls die Gegenstandsbasierte Zuordnung die Anwendbare Zuordnungsmethode ist (in beiden Fällen gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 3 und Abschnitt 2 Unterabschnitt A Ziffer 64 6 der Clearing-Bedingungen). Das Clearing-Mitglied verpflichtet sich hiermit, alle für die Pfandrechtsbestellung erforderlichen Mitteilungen an CBL zu machen und alle erforderlichen Bestätigungen von CBL einzuholen. Kapitel I Abschnitt 2 Unterabschnitt A Ziffer 6.6.34.3.2.2 der Clearing-Bedingungen bleibt unberührt. C . C. Wurden ein oder mehrere GC Pooling Re-use Pfanddepots gemäß Ziffer 2.1.2 eröffnet, verpfändet das Clearing-Mitglied hiermit nach Maßgabe von und gemäß Anlage 1 zu dieser Vereinbarung der Eurex Clearing AG alle Wertpapiere, die jetzt oder zukünftig in einem solchen GC Pooling Pfanddepot bzw. in solchen GC Pooling Pfanddepots verbucht sind, um unter Wiederverwendung (Re-use) von Sicherheiten aus GC Pooling Repo Transaktionen (i) Margin gemäß den Grund-Clearingmodell- Bestimmungen zu stellen, falls die Wertbasierte Zuordnung die Anwendbare Zuordnungsmethode ist, oder (ii) Elementary Proprietary Margin zu stellen, falls die Gegenstandsbasierte Zuordnung die Anwendbare Zuordnungsmethode ist (in beiden Fällen gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 3 und Abschnitt 2 Unterabschnitt A Ziffer 46 6 der Clearing-Bedingungen). Das Clearing-Mitglied verpflichtet verplichtet sich hiermit, alle für die Pfandrechtsbestellung erforderlichen Mitteilungen an CBL zu machen und alle erforderlichen Bestätigungen von CBL einzuholen.

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Samples: Verpfändungsvertrag