Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit Musterklauseln

Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Zur Wahrung der Interessen schwerbehinderter Menschen ist in allen Dienststellen mit mindes- tens fünf nicht nur vorübergehend beschäftigten schwerbehinderten Menschen eine Schwerbe- hindertenvertretung (SV) zu wählen. Bei den Mittelbehörden besteht eine Bezirksschwerbehin- dertenvertretung und beim Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen als oberster Dienstbehörde eine Hauptschwerbehindertenvertretung sowie eine Hauptvertretung der schwerbehinderten Richter. In Umsetzung dieser Integrationsvereinbarung verpflichten sich alle Dienststellenleitungen und die jeweils zuständigen SVen zu einer engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit. In allen Angelegenheiten, die einen einzelnen schwerbehinderten Menschen oder die schwerbehinder- ten Menschen als Gruppe berühren, ist die SV rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und vor der Entscheidung zu hören. Die SV erhält alle Verfügungen und sonstigen Informationen, die auch dem Personalrat zur Verfügung gestellt werden, soweit Belange einzelner schwerbe- hinderter Menschen oder der Gesamtheit der schwerbehinderten Bediensteten betroffen sind.
Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Zur Wahrung der Interessen schwerbehinderter Menschen ist in al- len Dienststellen mit mindestens fünf nicht nur vorübergehend be- schäftigten schwerbehinderten Menschen eine Schwerbehinder- tenvertretung (ggf. eine Gesamtschwerbehindertenvertretung) zu wählen. Bei den Mittelbehörden besteht eine Bezirksschwerbehin- dertenvertretung und beim Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat als oberster Dienstbehörde eine Hauptschwerbehindertenvertretung. In Umsetzung dieser Integrationsvereinbarung verpflichten sich alle Dienststellenleitungen und die jeweils zuständigen Schwerbehin- derten- und Personalvertretungen zu einer engen und vertrauens- vollen Zusammenarbeit. In allen Angelegenheiten, die einen ein- zelnen schwerbehinderten Menschen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, ist deren Vertretung rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und vor der Entscheidung zu hören. Die Schwerbehindertenvertretung erhält alle Verfügungen und sonstigen Informationen, die auch der Personalvertretung zur Ver- fügung gestellt werden, soweit Belange schwerbehinderter Men- schen oder der Gesamtheit aller Beamtinnen/Beamte, Richterin- nen/Richter und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer betroffen sind.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.