Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit Musterklauseln

Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Zur Wahrung der Interessen schwerbehinderter Menschen ist in al- len Dienststellen mit mindestens fünf nicht nur vorübergehend be- schäftigten schwerbehinderten Menschen eine Schwerbehinder- tenvertretung (ggf. eine Gesamtschwerbehindertenvertretung) zu wählen. Bei den Mittelbehörden besteht eine Bezirksschwerbehin- dertenvertretung und beim Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat als oberster Dienstbehörde eine Hauptschwerbehindertenvertretung. In Umsetzung dieser Integrationsvereinbarung verpflichten sich alle Dienststellenleitungen und die jeweils zuständigen Schwerbehin- derten- und Personalvertretungen zu einer engen und vertrauens- vollen Zusammenarbeit. In allen Angelegenheiten, die einen ein- zelnen schwerbehinderten Menschen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, ist deren Vertretung rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und vor der Entscheidung zu hören. Die Schwerbehindertenvertretung erhält alle Verfügungen und sonstigen Informationen, die auch der Personalvertretung zur Ver- fügung gestellt werden, soweit Belange schwerbehinderter Men- schen oder der Gesamtheit aller Beamtinnen/Beamte, Richterin- nen/Richter und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer betroffen sind.
Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Zur Wahrung der Interessen schwerbehinderter Menschen ist in allen Dienststellen mit mindes- tens fünf nicht nur vorübergehend beschäftigten schwerbehinderten Menschen eine Schwerbe- hindertenvertretung (SV) zu wählen. Bei den Mittelbehörden besteht eine Bezirksschwerbehin- dertenvertretung und beim Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen als oberster Dienstbehörde eine Hauptschwerbehindertenvertretung sowie eine Hauptvertretung der schwerbehinderten Richter. In Umsetzung dieser Integrationsvereinbarung verpflichten sich alle Dienststellenleitungen und die jeweils zuständigen SVen zu einer engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit. In allen Angelegenheiten, die einen einzelnen schwerbehinderten Menschen oder die schwerbehinder- ten Menschen als Gruppe berühren, ist die SV rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und vor der Entscheidung zu hören. Die SV erhält alle Verfügungen und sonstigen Informationen, die auch dem Personalrat zur Verfügung gestellt werden, soweit Belange einzelner schwerbe- hinderter Menschen oder der Gesamtheit der schwerbehinderten Bediensteten betroffen sind.

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