Grundstruktur des Tatbestands Musterklauseln

Grundstruktur des Tatbestands. Zentrales Strukturmerkmal des Tatbestands in § 8b KSG BW ist die Unterscheidung zwischen solargeeigneten offenen Parkplätzen und der solargeeigneten Stellplatzfläche. Über dieser konkret solargeeigneten Stellplatzflä- che auf grundsätzlich solargeeigneten großen offenen Parkplätzen ist eine Photovoltaikanlage zu installieren. Nicht der gesamte Parkplatz ist daher solar zu überdachen, sondern Bezugsgröße für die Festlegung der zu in- stallierenden PV-Modulfläche ist die solargeeignete Stellplatzfläche auf dem großen offenen Parkplatz. So sind auch die Verordnungsermächtigungen nach § 0x Xx. 0 XXX XX zu verstehen, die allerdings begrifflich an die „ge- eignete offene Parkplatzfläche“ anknüpfen. Aus dem Bedeutungszusammenhang der §§ 8b, 8e Nr. 2 KSG BW kann daher eine gemischte Betrachtung der solargeeigneten Parkplatzflächen abgeleitet werden. Der Verord- nungsgeber ist hierbei durchaus frei und kann im Rahmen der unbestimmten Rechtsbegriffe der solargeeigneten Parkplatz- und Stellplatzflächen auch eine andere tatbestandliche Annäherung für die Festlegung der PV-Pflicht wählen. Im Ergebnis schlagen die Autoren nach der Abwägung fachlicher und rechtlicher Gesichtspunkte für die Rechtsverordnung folgende Annäherung zur Konkretisierung der PV-Pflicht auf der großen offenen Parkplatzflä- che vor: 1. Zunächst ist die Anzahl der Stellplätze auf dem offenen Parkplatz zu ermitteln. Um einen großen offe- nen Parkplatz handelt es sich, wenn mehr als 75 Stellplätze für Kraftfahrzeuge aller Art, also auch Lkw, und mindestens vier Stellplätze von diesen für Pkw bereitgestellt werden. Bei mehr als 75 Stellplätzen ist der Anwendungsbereich der PV-Pflicht beim Neubau von Parkplätzen eröffnet. 2. Der Mindestumfang der Pflichterfüllung der geeigneten Parkplatzfläche (z.B. 50 %) ist in Bezug auf die Stellplatzfläche festzulegen. In einer vereinfachten Berechnungsweise gelingt dies, indem die Anzahl der Stellplätze als Berechnungsmaßstab angelegt wird. Beispiel 1: Hat der Parkplatz 80 Stellplätze, müssen bei einem Mindestumfang von 50 % die PV-Modul- mindestfläche auf mindestens 40 Stellplätzen installiert werden. Bei 81 Stellplätzen sind aufgerundet 41 Stellplätze (40,5) zu belegen, um die PV-Pflicht auf mindestens 50 % der Stellplätze realisieren zu können. Beispiel 2: Hat der Parkplatz 80 Stellplätze, und davon 70 Stellplätze für Lkw sowie 10 Stellplätze für Pkw, ist die PV-Pflicht auf allen 10 Pkw-Stellplätzen und nicht auf den übrigen solar ungeeigneten Lkw- Stellplätzen z...

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  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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