Common use of Haftung bei missbräuchlicher Nutzung der Kreditkarte Clause in Contracts

Haftung bei missbräuchlicher Nutzung der Kreditkarte. Beruht eine nicht autorisierte Kartenzahlung auf der Nutzung einer verloren gegangenen oder gestohlenen oder sonst missbräuchlich verwendeten Kreditkarte oder der PIN, so haftet der Karteninhaber grundsätzlich nicht. Wenn der Karteninhaber in betrügerischer Absicht gehandelt hat oder vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Sorgfaltspflichten gemäß Ziffer 6 - insbesondere die Pflicht zur Geheimhaltung der PIN und zur unverzüglichen Sperrmeldung bei Missbrauch oder Missbrauchsverdacht - oder die Pflicht zur unverzüglichen Umsatzkontrolle und gegebenenfalls Beanstandung gemäß Ziffer 10 verletzt hat, ist er der Bank zum Ersatz des gesamten daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Für Schäden nach der Sperran- zeige oder die entstanden sind, weil die Bank keine jederzeitige Sperrmöglichkeit angeboten hat, haftet der Karteninhaber nur, wenn er in betrüge- rischer Absicht gehandelt hat.

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Samples: www.edekabank.de, www.edekabank.de, www.raiba-pfaffenwinkel.de

Haftung bei missbräuchlicher Nutzung der Kreditkarte. Beruht eine nicht autorisierte Kartenzahlung auf der Nutzung einer verloren gegangenen gegan- genen oder gestohlenen oder sonst missbräuchlich verwendeten Kreditkarte oder der PIN, PIN so haftet der Karteninhaber grundsätzlich nicht. Wenn der Karteninhaber jedoch in betrügerischer Absicht gehandelt hat oder vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Sorgfaltspflichten gemäß Ziffer 6 - insbesondere die Pflicht zur Geheimhaltung der PIN und zur unverzüglichen Sperrmeldung bei Missbrauch oder Missbrauchsverdacht Missbrauchsver- dacht - oder die Pflicht zur unverzüglichen Umsatzkontrolle und gegebenenfalls Beanstandung gemäß Ziffer 10 verletzt hat, ist er der Bank zum Ersatz des gesamten daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Für Schäden nach der Sperran- zeige Sperranzeige oder die entstanden sind, weil die Bank keine jederzeitige Sperrmöglichkeit angeboten hat, haftet der Karteninhaber Karten- inhaber nur, wenn er in betrüge- rischer betrügerischer Absicht gehandelt hat.

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Haftung bei missbräuchlicher Nutzung der Kreditkarte. Beruht eine nicht autorisierte Kartenzahlung auf der Nutzung einer verloren gegangenen oder gestohlenen oder sonst missbräuchlich verwendeten Kreditkarte oder der PIN, so haftet der Karteninhaber grundsätzlich nicht. Wenn der Karteninhaber in betrügerischer Absicht gehandelt hat oder vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Sorgfaltspflichten gemäß gem. Ziffer 6 - insbesondere die Pflicht zur Geheimhaltung der PIN und zur unverzüglichen Sperrmeldung bei Missbrauch oder Missbrauchsverdacht - oder die Pflicht zur unverzüglichen Umsatzkontrolle und gegebenenfalls ggf. Beanstandung gemäß Ziffer 10 verletzt hat, ist er der Bank zum Ersatz des gesamten daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Für Schäden nach der Sperran- zeige Sperranzeige oder die entstanden sind, weil die Bank keine jederzeitige Sperrmöglichkeit angeboten hat, haftet der Karteninhaber nur, wenn er in betrüge- rischer betrügerischer Absicht gehandelt hat.

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