Haftung für Sachmängel. 1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kauf- gegenstandes an den Kunden. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche.
2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1 Satz 1 sowie der Ausschluss der Sachmängelhaftung in Ziffer 1 Satz 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung ver- tragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.
4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden.
c) Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf de...
Haftung für Sachmängel. 1. Die inneren und äußeren Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich vorrangig nach der vereinbarten Beschaffenheit, insbesondere nach den vertraglich vereinbarten Normen, Werkstoffen und Maßen. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke, auf Prüfbescheinigungen gemäß EN 10204 und ähnliche Zeugnisse sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.
2. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist die Ware frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Vertraglich vorausgesetzt ist eine Verwendung dabei lediglich, wenn wir spätestens bei Kaufvertragsabschluss durch den Käufer in Textform von dieser Verwendung in Kenntnis gesetzt wurden und dieser Verwendung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben.
3. Soweit die Ware die vereinbarte Beschaffenheit gem. Ziffer X.1 aufweist oder sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung gem. Ziffer X.2 eignet, kann sich der Käufer nicht darauf berufen, dass sich die Ware nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen dieser Art üblich ist und die der Käufer erwartet hat. Insoweit ist unsere Haftung nach Maßgabe des Abschnitts XI dieser Bedingungen ausgeschlossen.
4. Für die Untersuchung der Ware und Anzeige von Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass sich die Pflicht zur Untersuchung der Ware nach Ablieferung auch auf etwaige Prüfbescheinigungen nach oder entsprechend EN 10204 erstreckt und uns Mängel der Ware und Prüfbescheinigungen spätestens 7 Tage nach Ablieferung in Textform anzuzeigen sind. Etwaige Transportschäden können nur berücksichtigt werden, soweit sie auf dem Lieferschein vermerkt sind. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht unverzüglich nach Ablieferung entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen
5. Im Falle eines beabsichtigten Einbaus oder Anbringung der Ware hat der Käufer im Rahmen von § 377 HGB die Obliegenheit, die für die Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware vor dem Einbau zumindest stichprobenartig zu überprüfen und uns Mängel der Ware unverzüglich anzuzeigen. Soweit der Käufer es vor dem Einbau bzw. dem Anbringen unterlässt, die für die Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware zumindest stichprobena...
Haftung für Sachmängel. Für Sachmängel haftet Xxxxx Xxxxxxx DEKA wie folgt:
15.1 Mängel an der gelieferten Ware sind nach Xxxx von Xxxxx Xxxxxxx DEKA unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen („Nacherfüllung“), sofern der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag. Xxxxx Xxxxxxx DEKA ist verpflichtet, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen und verhältnismäßigen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die gelieferte Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Ersetzte gelieferte Xxxx wird Eigentum von Xxxxx Xxxxxxx DEKA.
15.2 Schlägt die Nacherfüllung auch beim zweiten Versuch fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach diesen Bedingungen – vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern.
15.3 Für Ware, die nach Angaben, Zeichnungen oder Modellen des Bestellers hergestellt wird, beschränkt sich die Haftung von Xxxxx Xxxxxxx DEKA auf die Materialbeschaffenheit und die Verarbeitung.
15.4 Sachmängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind sowie bei nichtreproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
15.5 Für gelieferte Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder für gelieferte Ware, die im erdverlegten Rohrleitungsbau Anwendung findet,
a) übernimmt Xxxxx Xxxxxxx DEKA im Rahmen der Ziffer 16 die verhältnismäßigen Aus- und Einbaukosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des betreffenden Objektes sowie die sonstigen unmittelbaren Folgeschäden (Sach- und Personenschäden) und
b) verjähren die Gewährleistungs- und Haftungsansprüche, abweichend von Ziff. 17, 5 Jahre nach Einbaudatum, spätestens jedoch 7 Jahre nach dem Herstelldatum.
15.6 Gesetzliche Rückgriffansprüche des Besteller...
Haftung für Sachmängel. 1. Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens 7 Tage seit Anlieferung schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei Sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind - unter sorgfältiger Einstellung einer etwaigen Be- und Verarbeitung - unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen.
2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
3. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, so steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
4. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Xxxxxxxxxx zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder eine Probe davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallenalle Rechte wegen des Sachmangels.
5. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einem anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers gebracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
6. Rückgriffe des Käufer nach § 478 BGB bleiben unberührt.
Haftung für Sachmängel. X. Warranty Provisions
1. Die inneren und äußeren Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich vorrangig nach der ver- einbarten Beschaffenheit, insbesondere nach den vertraglich vereinbarten Normen, Daten- blättern, Werkstoffblättern oder sonstigen technischen Bestimmungen. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke, auf Prüfbe- scheinigungen gemäß DIN EN 10204 und ähn- liche Zeugnisse sowie Angaben zu Güten, Sor- ten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren sind keine Zusicherungen oder Ga- rantien, ebenso wenig Konformitätserklärun- gen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS. 1. The internal and external properties of the goods, especially their quality, grade and di- mensions, shall be determined primarily in ac- cordance with the agreed quality, in particular in accordance with the contractually agreed stand- ards, data sheets, material sheets or other technical provisions. References to standards and other sets of regulations, to test certificates according to DIN EN 10204 and other attesta- tions as well as particulars of qualities, grades, measures and use of the goods are no warran- ties or guaranties, just as little declarations of conformity and corresponding markings such as CE and GS.
2. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist die Ware frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vo- rausgesetzte Verwendung eignet. Vertraglich vorausgesetzt ist eine Verwendung dabei le- diglich, wenn wir spätestens bei Kaufvertrags- abschluss durch den Käufer in Textform von dieser Verwendung in Kenntnis gesetzt wurden und dieser Verwendung ausdrücklich in Text- form zugestimmt haben. 2. Insofar as the quality has not been agreed, the goods shall be free from defects if they are suitable for the use presumed under the con- tract. A use is contractually presumed only if we were informed of this use by the Buyer in text form at the latest upon conclusion of the pur- chase contract and have expressly agreed to this use in text form.
3. Soweit die Ware die vereinbarte Beschaf- fenheit gem. Ziffer X.1 aufweist oder sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwen- dung gem. Ziffer X.2 eignet, kann sich der Käufer nicht darauf berufen, dass sich die Wa- re nicht für die gewöhnliche Verwendung eig- net oder eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen dieser Art üblich ist und die der Käufer erwartet hat. Insoweit ist unsere Haftung nach Maßgabe des Abschnitts XI. dieser Bedingun- gen a...
Haftung für Sachmängel. 10.1 Sofern Lieferungen einen Sachmangel aufweisen, werden sie nach Xxxx von RPG unentgeltlich nachgebessert oder neu geliefert (nachfolgend „Nacherfüllung“ genannt).
10.2 Ansprüche und Rechte des Kunden wegen Sachmängeln verjähren in zwölf (12) Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Nr. 7. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen von Vorsatz oder arglistigem Verschweigen des Mangels.
10.3 Der Kunde hat Sachmängel gegenüber RPG schriftlich und detailliert zu rügen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist RPG berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
10.4 RPG ist stets Gelegenheit zur zweimaligen Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach Maßgabe von Nr. 12 kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt.
Haftung für Sachmängel. 11.1 Falls Xxxxx einen Mangel der Ware arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat, stehen dem Käufer die gesetzlichen Ansprüche wegen Sachmängeln der Ware zu.
11.2 Hat Rampf weder einen Mangel der Ware arglistig verschwiegen noch eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen, gilt für die Haftung von Rampf für Sachmängel der Ware Folgendes:
11.2.1 Weist die Ware bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Sachmangel auf und hat der Käufer seine gesetzlichen und vertraglichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß erfüllt, hat Xxxxx dem Käufer auf dessen Verlangen nach Xxxx von Xxxxx Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung, in Form der Lieferung einer mangelfreien Ware oder eine angemessene Entschädigung für den Mangel an der Form zu leisten.
11.2.2 Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Ware noch den erneuten Einbau, wenn Xxxxx nicht ursprünglich zum Einbau der Ware verpflichtet war.
11.2.3 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkostenkosten, trägt Rampf, wenn tatsächlich ein Sachmangel vorliegt (Ausbau- und Einbaukosten der Ware aber nur, wenn Rampf ursprünglich zu deren Einbau verpflichtet war). Anderenfalls kann Xxxxx vom Käufer die Rampf durch dessen unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit der Ware war für den Käufer nicht erkennbar.
11.2.4 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz wegen eines Sachmangels der Ware bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe der Ziff. 12 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
11.2.5 Die Vorschriften der §§ 478, 479 BGB (Lieferregress) bleiben unberührt.
Haftung für Sachmängel. 1. Die Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich vorrangig nach der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Ware, insbesondere den vereinbarten DIN-/ EN-Normen, Datenblättern oder sonstigen vereinbarten technischen Bestimmungen. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Prüfbescheinigungen gem. EN 10204 und ähnliche Zeugnisse sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.
2. Eine Haftung für die Eignung der Ware zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung übernehmen wir nur, wenn und soweit wir die Eignung der Ware für diese Verwendung ausdrücklich in Textform bestätigt haben.
3. Soweit die Ware die vereinbarte Beschaffenheit gem. vorstehender Ziffer X.1 aufweist oder sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte und von uns gem. Ziffer X.2 bestätigte Verwendung eignet, kann sich der Kunde nicht darauf berufen, dass sich die Ware nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen dieser Art üblich ist und die der Kunde erwartet hat. Insoweit ist unsere Haftung nach Maßgabe des Abschnitts XI dieser Bedingungen ausgeschlossen. deliveries, the Buyer shall divide the quantities and grades of the goods into approximately equal monthly shipments. Otherwise, we shall be entitled to specify them at our own fair and just discretion.
Haftung für Sachmängel. 1. Die Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich vorrangig nach der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Ware, insbesondere den vereinbarten DIN-/ EN-Normen, Datenblättern oder sonstigen vereinbarten technischen Bestimmungen. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Prüfbescheinigungen gem. EN 10204 und ähnliche Zeugnisse sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.
2. Eine Haftung für die Eignung der Ware zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung übernehmen wir nur, wenn und soweit wir die Eignung der Ware für diese Verwendung ausdrücklich in Textform bestätigt haben.
3. Soweit die Ware die vereinbarte Beschaffenheit gem. vorstehender Ziffer X.1 aufweist oder sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte und von uns gem. Ziffer X.2 bestätigte Verwendung eignet, kann sich der Kunde nicht darauf berufen, dass sich die Ware nicht für die gewöhnliche Verwendung such goods at the Buyer’s cost and risk or to store them at our discretion and to invoice them to the Buyer.
Haftung für Sachmängel. 6.1. VTA gewährleistet, dass die Software im Wesentlichen der Produktbeschreibung entspricht. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit. Bei Versionswechseln/Updates wird VTA die Kriterien für die Funktionstüchtigkeit des Systems gemäß 3.3.3. berücksichtigen.