Haftung für Sachmängel. 1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren bei neuen Fahrzeugteilen in zwei Jahren, bei gebrauchten Teilen in einem Jahr, jeweils ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes. Wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren die Ansprüche wegen Sachmängeln bei neuen Fahrzeugteilen in einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes; bei gebrauchten Fahrzeugteilen ist die Sachmängelhaftung ausgeschlossen.
2. Die Verjährungsverkürzungen und der Ausschluss der Sachmängelhaftung in Ziffer 1 dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von Ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.
4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
Haftung für Sachmängel. 1. Die inneren und äußeren Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich vorrangig nach der vereinbarten Beschaffenheit, insbesondere nach den vertraglich vereinbarten Normen, Werkstoffen und Maßen. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke, auf Prüfbescheinigungen gemäß EN 10204 und ähnliche Zeugnisse sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.
2. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist die Ware frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Vertraglich vorausgesetzt ist eine Verwendung dabei lediglich, wenn wir spätestens bei Kaufvertragsabschluss durch den Käufer in Textform von dieser Verwendung in Kenntnis gesetzt wurden und dieser Verwendung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben.
3. Soweit die Ware die vereinbarte Beschaffenheit gem. Ziffer X.1 aufweist oder sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung gem. Ziffer X.2 eignet, kann sich der Käufer nicht darauf berufen, dass sich die Ware nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen dieser Art üblich ist und die der Käufer erwartet hat. Insoweit ist unsere Haftung nach Maßgabe des Abschnitts XI dieser Bedingungen ausgeschlossen.
4. Für die Untersuchung der Ware und Anzeige von Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass sich die Pflicht zur Untersuchung der Ware nach Ablieferung auch auf etwaige Prüfbescheinigungen nach oder entsprechend EN 10204 erstreckt und uns Mängel der Ware und Prüfbescheinigungen spätestens 7 Tage nach Ablieferung in Textform anzuzeigen sind. Etwaige Transportschäden können nur berücksichtigt werden, soweit sie auf dem Lieferschein vermerkt sind. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht unverzüglich nach Ablieferung entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen
5. Im Falle eines beabsichtigten Einbaus oder Anbringung der Ware hat der Käufer im Rahmen von § 377 HGB die Obliegenheit, die für die Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware vor dem Einbau zumindest stichprobenartig zu überprüfen und uns Mängel der Ware unverzüglich anzuzeigen. Soweit der Käufer es vor dem Einbau bzw. dem Anbringen unterlässt, die für die Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware zumindest stichprobena...
Haftung für Sachmängel. Für Sachmängel haftet Xxxxx Xxxxxxx DEKA wie folgt:
15.1 Mängel an der gelieferten Ware sind nach Xxxx von Xxxxx Xxxxxxx DEKA unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen („Nacherfüllung“), sofern der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag. Xxxxx Xxxxxxx DEKA ist verpflichtet, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen und verhältnismäßigen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die gelieferte Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Ersetzte gelieferte Xxxx wird Eigentum von Xxxxx Xxxxxxx DEKA.
15.2 Schlägt die Nacherfüllung auch beim zweiten Versuch fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach diesen Bedingungen – vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern.
15.3 Für Ware, die nach Angaben, Zeichnungen oder Modellen des Bestellers hergestellt wird, beschränkt sich die Haftung von Xxxxx Xxxxxxx DEKA auf die Materialbeschaffenheit und die Verarbeitung.
15.4 Sachmängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind sowie bei nichtreproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
15.5 Für gelieferte Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder für gelieferte Ware, die im erdverlegten Rohrleitungsbau Anwendung findet,
a) übernimmt Xxxxx Xxxxxxx DEKA im Rahmen der Ziffer 16 die verhältnismäßigen Aus- und Einbaukosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des betreffenden Objektes sowie die sonstigen unmittelbaren Folgeschäden (Sach- und Personenschäden) und
b) verjähren die Gewährleistungs- und Haftungsansprüche, abweichend von Ziff. 17, 5 Jahre nach Einbaudatum, spätestens jedoch 7 Jahre nach dem Herstelldatum.
15.6 Gesetzliche Rückgriffansprüche des Besteller...
Haftung für Sachmängel. 10.1 Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass die Produkte und die Leistungen bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit haben. Sofern nichts anderes vereinbart ist, entspricht die vereinbarte Beschaffenheit den bei Auftragsbestätigung geltenden und bekannt gegebenen Spezifikationen des Lieferanten.
10.2 Haben die Produkte oder die Leistungen bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit, leistet der Lieferant durch Nacherfüllung in der Weise Gewähr, dass er nach seiner Xxxx entweder die betreffenden Teile instand setzt oder ersetzt (Nachbesserung) oder die Produkte oder Leistungen durch mangelfreie Produkte oder Leistung ersetzt (Nachlieferung).
10.3 Der Lieferant kann wegen eines Mangels mehrfach nachbessern und nach seinem Ermessen von der Nachbesserung zur Nachlieferung übergehen. Er trägt alle durch die Nacherfüllung anfallenden Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit diese nicht dadurch entstehen, dass die Produkte an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden.
10.4 Der Besteller kann dem Lieferanten zur Bewirkung der Nacherfüllung eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen setzen und, im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung während der Frist, nach Ablauf der Frist Minderung verlangen oder, wenn der Mangel nicht unerheblich ist, vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz kann nur nach Maßgabe der Ziffer 12 verlangt werden.
10.5 Ansprüche und Rechte wegen Mängeln verjähren, außer im Fall von Vorsatz, zwölf Monate nach Inbetriebnahme der Produkte, spätestens jedoch achtzehn Monate nach Ablieferung. Schadenersatzansprüche wegen Mängeln verjähren, wenn sie auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder auf grober Fahrlässigkeit des Lieferanten beruhen, nach Ablauf der gesetzlichen Frist.
10.6 Der Lieferant haftet nicht für gewöhnliche Abnutzung, vom Besteller gestelltes Material oder Verarbeitung der Produkte seitens des Bestellers, Schäden aufgrund unsachgemäßer Lagerung oder unsachgemäßem Einbau oder Betrieb oder aufgrund mangelnder ordnungsgemäßer Wartung sowie Schäden aufgrund einer vom Lieferanten nicht vorher schriftlich genehmigten Änderung oder Reparatur. Der Lieferant haftet des weiteren nicht für die Verwendung nicht autorisierter Software oder nicht autorisierter Ersatz- oder Austauschteile. Die dem Lieferanten für die Untersuchung und Behebung solcher Mängel entstehenden Kosten werden auf Verlangen vom Besteller bezahlt. Der Besteller ist st...
Haftung für Sachmängel. X. Warranty Provisions
1. Die inneren und äußeren Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich vorrangig nach der ver- einbarten Beschaffenheit, insbesondere nach den vertraglich vereinbarten Normen, Daten- blättern, Werkstoffblättern oder sonstigen technischen Bestimmungen. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke, auf Prüfbe- scheinigungen gemäß DIN EN 10204 und ähn- liche Zeugnisse sowie Angaben zu Güten, Sor- ten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren sind keine Zusicherungen oder Ga- rantien, ebenso wenig Konformitätserklärun- gen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS. 1. The internal and external properties of the goods, especially their quality, grade and di- mensions, shall be determined primarily in ac- cordance with the agreed quality, in particular in accordance with the contractually agreed stand- ards, data sheets, material sheets or other technical provisions. References to standards and other sets of regulations, to test certificates according to DIN EN 10204 and other attesta- tions as well as particulars of qualities, grades, measures and use of the goods are no warran- ties or guaranties, just as little declarations of conformity and corresponding markings such as CE and GS.
2. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist die Ware frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vo- rausgesetzte Verwendung eignet. Vertraglich vorausgesetzt ist eine Verwendung dabei le- diglich, wenn wir spätestens bei Kaufvertrags- abschluss durch den Käufer in Textform von dieser Verwendung in Kenntnis gesetzt wurden und dieser Verwendung ausdrücklich in Text- form zugestimmt haben. 2. Insofar as the quality has not been agreed, the goods shall be free from defects if they are suitable for the use presumed under the con- tract. A use is contractually presumed only if we were informed of this use by the Buyer in text form at the latest upon conclusion of the pur- chase contract and have expressly agreed to this use in text form.
3. Soweit die Ware die vereinbarte Beschaf- fenheit gem. Ziffer X.1 aufweist oder sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwen- dung gem. Ziffer X.2 eignet, kann sich der Käufer nicht darauf berufen, dass sich die Wa- re nicht für die gewöhnliche Verwendung eig- net oder eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen dieser Art üblich ist und die der Käufer erwartet hat. Insoweit ist unsere Haftung nach Maßgabe des Abschnitts XI. dieser Bedingun- gen a...
Haftung für Sachmängel. 10.1 Sofern Lieferungen einen Sachmangel aufweisen, werden sie nach Xxxx von RPG unentgeltlich nachgebessert oder neu geliefert (nachfolgend „Nacherfüllung“ genannt).
10.2 Ansprüche und Rechte des Kunden wegen Sachmängeln verjähren in zwölf (12) Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Nr. 7. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen von Vorsatz oder arglistigem Verschweigen des Mangels.
10.3 Der Kunde hat Sachmängel gegenüber RPG schriftlich und detailliert zu rügen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist RPG berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
10.4 RPG ist stets Gelegenheit zur zweimaligen Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach Maßgabe von Nr. 12 kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt.
Haftung für Sachmängel. 10.1 Sofern Lieferungen und/oder Leistungen einen Sachmangel aufweisen, werden sie nach Xxxx von INRADIOS unentgeltlich nachge - bessert, neu geliefert oder neu erbracht (nachfolgend: „Nacherfüllung“), sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrüber- gangs gemäß Nr. 7 vorlag.
10.2 Sachmängelansprüche des Kunden verjähren in zwölf (12) Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Ablieferung gemäß Nr. 2.1 und 5.2 bzw. der Abnahme gemäß Nr. 6. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB vorschreibt sowie in Fällen von Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels oder des Nichteinhaltens einer Be - schaffenheitsgarantie.
10.3 Der Kunde hat Sachmängel gegenüber INRADIOS unverzüglich schriftlich und detailliert zu rügen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist INRADIOS berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
10.4 INRADIOS ist stets Gelegenheit zur zweimaligen Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt diese Nacherfül - lung fehl, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 12 vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
10.5 Sachmängelansprüche bestehen nicht
10.5.1 bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und/oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbar - keit;
10.5.2 bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang entstehen (z.B. infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspru - chung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes) oder bei natürlicher Abnutzung der Sachen;
10.5.3 bei Schäden, soweit diese auf Grund besonderer äußerer - wie z.B. chemischer, elektrochemischer, elektrischer und atmosphäri scher - Einflüsse nach Gefahrübergang entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind; oder
10.5.4 soweit der Mangel dadurch verursacht wird, dass die Lieferungen und/oder Leistungen vom Kunden oder von Dritten verändert, instand gesetzt, entgegen der Anforderungen der Bedienungsanleitung oder zusammen mit nicht von INRADIOS gelieferten Produkten einge- setzt werden.
10.6 Zum Zwecke der Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen – insbesondere Transport -, Wege-, Arbeits- und Materialkosten – trägt IN- RADIOS nur insoweit, als die gelieferte Sache nicht entgegen ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs an einen anderen Ort als den Lie - ferort verbracht worden ist. Sofe...
Haftung für Sachmängel. 1. Die Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich vorrangig nach der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Ware, insbesondere den vereinbarten DIN-/ EN-Normen, Datenblättern oder sonstigen vereinbarten technischen Bestimmungen. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Prüfbescheinigungen gem. EN 10204 und ähnliche Zeugnisse sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.
2. Eine Haftung für die Eignung der Ware zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung übernehmen wir nur, wenn und soweit wir die Eignung der Ware für diese Verwendung ausdrücklich in Textform bestätigt haben.
3. Soweit die Ware die vereinbarte Beschaffenheit gem. vorstehender Ziffer X.1 aufweist oder sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte und von uns gem. Ziffer X.2 bestätigte Verwendung eignet, kann sich der Kunde nicht darauf berufen, dass sich die Ware nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen dieser Art üblich ist und die der Kunde erwartet hat. Insoweit ist unsere Haftung nach Maßgabe des Abschnitts XI dieser Bedingungen ausgeschlossen. deliveries, the Buyer shall divide the quantities and grades of the goods into approximately equal monthly shipments. Otherwise, we shall be entitled to specify them at our own fair and just discretion.
Haftung für Sachmängel. 1. Die Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich vorrangig nach der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Ware, insbesondere den vereinbarten DIN-/ EN-Normen, Datenblättern oder sonstigen vereinbarten technischen Bestimmungen. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Prüfbescheinigungen gem. EN 10204 und ähnliche Zeugnisse sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.
2. Eine Haftung für die Eignung der Ware zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung übernehmen wir nur, wenn und soweit wir die Eignung der Ware für diese Verwendung ausdrücklich in Textform bestätigt haben.
3. Soweit die Ware die vereinbarte Beschaffenheit gem. vorstehender Ziffer X.1 aufweist oder sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte und von uns gem. Ziffer X.2 bestätigte Verwendung eignet, kann sich der Kunde nicht darauf berufen, dass sich die Ware nicht für die gewöhnliche Verwendung such goods at the Buyer’s cost and risk or to store them at our discretion and to invoice them to the Buyer.
Haftung für Sachmängel. 6.1. VTA gewährleistet, dass die Software im Wesentlichen der Produktbeschreibung entspricht. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit. Bei Versionswechseln/Updates wird VTA die Kriterien für die Funktionstüchtigkeit des Systems gemäß 3.3.3. berücksichtigen.