Haftung in Zollangelegenheiten. Wenn die Forderung, für die der Spediteur die Haftung seines Kunden zwecks Bezahlung oder Schadloshaltung geltend macht, eine zoll- oder sonstige steueramtliche Forderung wegen eines ihm von seinem Kunden oder auf dessen Rechnung anvertrauten Zollvorgangs betrifft, verpflichtet sich der Kunde, zu Gunsten des Spediteurs auf dessen einfache schriftliche Anfrage oder zu Gunsten eines vom Spediteur bezeichneten Dritten oder öffentlichen Dienstes bis in Höhe der gestellten oder vorbehaltenen Forderung eine unwiderrufliche und vorbehaltlose finanzielle Sicherheit zu leisten, die ausreicht und dazu geeignet ist, die Haftung des Kunden gegenüber dem Spediteur oder Dritten in Form der Hauptsumme, Zinsen und Kosten zu decken.