Common use of Haftung nach dem Telekommunikationsgesetz Clause in Contracts

Haftung nach dem Telekommunikationsgesetz. Ergänzend zu den Bestimmungen in Ziffer A gilt: Sofern und soweit der Auftragnehmer öffentlich zugängliche Tele- kommunikationsdienste im Sinne des Telekommunikationsgesetzes erbringt, haftet der Auftragnehmer für Vermögensschäden im Falle einer fahrlässigen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung bei der Erbringung solcher Telekommunikationsdienste der Höhe nach be- grenzt auf maximal Euro 12.500,00 je Kunde, wobei die Haftung un- abhängig von der Schadensart gegenüber der Gesamtheit der Ge- schädigten auf maximal Euro 10 Mio. je schadensverursachendem Ereignis begrenzt ist. Übersteigen die Beträge, die mehreren Kun- den aufgrund desselben Ereignisses und wegen einer Pflichtverlet- zung bei der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommuni- kationsdiensten im Sinne des Telekommunikationsgesetzes zu leis- ten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Ver- hältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für An- sprüche auf Ersatz des Schadens, der durch Verzug der Zahlung von Schadensersatz entsteht.

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Haftung nach dem Telekommunikationsgesetz. Ergänzend zu den Bestimmungen in Ziffer A gilt: Sofern und soweit der Auftragnehmer Anbieter öffentlich zugängliche Tele- kommunikationsdienste Te- lekommunikationsdienste im Sinne des Telekommunikationsgesetzes Telekommunika- tionsgesetzes erbringt, haftet der Auftragnehmer Anbieter abweichend von Ziffer 10 für Vermögensschäden im Falle einer fahrlässigen fahr- lässigen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung bei der Erbringung solcher Telekommunikationsdienste der Höhe nach be- grenzt begrenzt auf maximal Euro 12.500,00 EUR 12.500 je Kunde, wobei die Haftung un- abhängig unabhängig von der Schadensart gegenüber ge- genüber der Gesamtheit der Ge- schädigten Geschädigten auf maximal Euro EUR 10 Mio. Millionen je schadensverursachendem Ereignis begrenzt ist. Übersteigen die Beträge, die mehreren Kun- den aufgrund desselben Ereignisses und wegen einer Pflichtverlet- zung Pflichtverletzung bei der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommuni- kationsdiensten zu- gänglichen Telekommunikationsdiensten im Sinne des Telekommunikationsgesetzes zu leis- ten leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz Schadenersatz in dem Ver- hältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche Schadenersatz- ansprüche zur Höchstgrenze steht. Diese Haftungsbegrenzung Haftungsbe- grenzung gilt nicht für An- sprüche Ansprüche auf Ersatz des SchadensScha- dens, der durch Verzug der Zahlung von Schadensersatz Schadenersatz entsteht.

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Haftung nach dem Telekommunikationsgesetz. Ergänzend zu den Bestimmungen in Ziffer A gilt: Sofern und soweit der Auftragnehmer Anbieter öffentlich zugängliche Tele- kommunikationsdienste Telekommunikationsdienste im Sinne des Telekommunikationsgesetzes Telekommu- nikationsgesetzes erbringt, haftet der Auftragnehmer Anbieter abwei- chend von Ziffer 10 für Vermögensschäden im Falle einer ei- ner fahrlässigen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung Pflichtverlet- zung bei der Erbringung solcher Telekommunikationsdienste Telekommunikations- dienste der Höhe nach be- grenzt begrenzt auf maximal Euro 12.500,00 EUR 12.500 je Kunde, wobei die Haftung un- abhängig unabhängig von der Schadensart gegenüber der Gesamtheit der Ge- schädigten auf maximal Euro EUR 10 Mio. Millionen je schadensverursachendem schadens- verursachendem Ereignis begrenzt ist. Übersteigen die Beträge, die mehreren Kun- den Kunden aufgrund desselben Ereignisses Er- eignisses und wegen einer Pflichtverlet- zung Pflichtverletzung bei der Erbringung Er- bringung von öffentlich zugänglichen Telekommuni- kationsdiensten Telekommunikati- onsdiensten im Sinne des Telekommunikationsgesetzes zu leis- ten leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz Schaden- ersatz in dem Ver- hältnis Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche al- ler Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für An- sprüche Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch Verzug der Zahlung von Schadensersatz Schadenersatz entsteht.

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Haftung nach dem Telekommunikationsgesetz. Ergänzend zu den Bestimmungen in Ziffer A gilt: Sofern und soweit der Auftragnehmer öffentlich zugängliche Tele- kommunikationsdienste im Sinne des Telekommunikationsgesetzes Telekommunikationsgeset- zes erbringt, haftet der Auftragnehmer für Vermögensschäden im Falle einer fahrlässigen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung bei der Erbringung solcher Telekommunikationsdienste der Höhe nach be- grenzt begrenzt auf maximal Euro 12.500,00 je Kunde, wobei die Haftung un- abhängig unabhängig von der Schadensart gegenüber der Gesamtheit der Ge- schädigten Geschädigten auf maximal Euro 10 Mio. je schadensverursachendem schadensverursachen- dem Ereignis begrenzt ist. Übersteigen die Beträge, die mehreren Kun- den Kunden aufgrund desselben Ereignisses und wegen einer Pflichtverlet- zung Pflicht- verletzung bei der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommuni- kationsdiensten Tele- kommunikationsdiensten im Sinne des Telekommunikationsgesetzes Telekommunikationsgeset- zes zu leis- ten leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Ver- hältnis Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche Schadenser- satzansprüche zur Höchstgrenze steht. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für An- sprüche Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch Verzug der Zahlung von Schadensersatz entsteht.

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