Nachhaftung. 12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: Der Versicherungsschutz – gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; – besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versiche- rungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahrs, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
12.2 Die Regelung der Ziffer 12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.
Nachhaftung. 12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versiche- rungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksam- keit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: • Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsver- hältnisses an gerechnet. • Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungs- umfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
12.2 Die Regelung in Teil I Ziffer 12.1 gilt für den Fall entspre- chend, dass während der Laufzeit des Versicherungsver- hältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versi- cherten Risikos abzustellen ist.
Nachhaftung. Versicherungsfälle im Ausland
Nachhaftung. 1.5.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündi- gung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Versicherungsfälle weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeit- punkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
1.5.2 Die Regelung gemäß Ziffer VIII. 1.5.1 gilt für den Fall entspre- chend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.
Nachhaftung. Erfordert eine Erkrankung über das Ende des Versicherungsschutzes hinaus Heilbehandlung, weil die Rückreise wegen nachgewiesener Transportunfähigkeit nicht möglich ist, so besteht die Leistungspflicht im Rahmen dieses Tarifs längstens bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit, jedoch höchstens bis zur Dauer von 3 Monaten weiter.
Nachhaftung. Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses durch endgültige Produktions- und/oder endgültige Betriebseinstellung, nicht aus ande- ren Gründen (insbesondere nicht bei Kündigung des Vertragsverhält- nisses), gilt folgende Vereinbarung: Versicherungsschutz wird im Umfang des Vertrages für die Dauer von fünf Jahren nach Vertragsaufhebung für Schadenereignisse geboten, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses eintreten, soweit diese Versicherungsfälle aus vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgeführten Lieferungen und Erzeugnissen oder Arbeiten resultieren. Diese Bestimmung findet auf die Umwelt-Basisversicherung keine Anwendung (siehe jedoch Ziffer IX. 1.5).
Nachhaftung. Erfordert eine Erkrankung über das Ende des Versicherungsschutzes hinaus Heilbehandlung, weil die Rückreise wegen nachgewiesener Transportunfähigkeit nicht möglich ist, so besteht die Leistungspflicht im Rahmen dieses Tarifs bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit maximal für die Dauer von 8 Wochen weiter.
Nachhaftung. Erfordert eine Erkrankung über das Ende des Versicherungsschutzes hinaus Heilbehandlung, weil die Rückreise wegen nachgewiesener Transportunfähigkeit nicht möglich ist, so besteht die Leistungspflicht im Rahmen dieses Tarifs
a. bei Vertragsdauern von bis zu 6 Monaten, einschließlich aller Vertragsverlängerungen, bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit, maximal für die Dauer von einem Monat weiter;
b. bei Vertragsdauern von über 6 Monaten, einschließlich aller Vertragsverlängerungen, bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit, maximal für die Dauer von 3 Monaten weiter. § 7 Gegenstand des Versicherungsschutzes und Umfang der Leistungspflicht Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
Nachhaftung. Es besteht eine prämienfreie Nachhaftungszeit von zwei Jahren, wenn
Nachhaftung. 7.1 Es gilt die im Versicherungsschein ausgewiesene Deckungssumme. Diese Deckungssumme bildet auch die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungs- fälle eines Versicherungsjahres.
7.2 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Deckungssumme die Höchst- grenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle – durch dieselbe Umwelteinwirkung; – durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang besteht, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.
7.3 Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung 1.000 EUR selbst zu tragen.
8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicher- ten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versiche- rungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: – Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Ver- sicherungsverhältnisses an gerechnet. – Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendi- gung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungs- verhältnis endet.
8.2 Ziffer 8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.