Haftung für Schäden Musterklauseln

Haftung für Schäden. 9.1 Vodafone haftet bei der Erbringung von Telekommunikationsdiensten für nicht vorsätzlich ver- ursachte Vermögensschäden nur bis zu einem Betrag von 00.000 € je Endnutzer. Entsteht die Schadensersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder durch ein einheitliches schaden- verursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies nicht auf Vorsatz, so ist die Schadensersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz 1 in der Summe auf höchstens 10 Mio. € begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz entsteht. 9.2 Für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Vodafone unbegrenzt. Für Sach- und für Vermögensschäden, die außerhalb des Anwendungs- bereichs von Ziffer 9.1 liegen, haftet Vodafone unbegrenzt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet Vodafone nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt ist. Eine wesentliche Pflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. 9.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso unberührt wie die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel oder im Rahmen einer übernommenen Garantie. 9.4 Für den Verlust von Daten haftet Vodafone bei leichter Fahrlässigkeit unter den Voraussetzungen und im Umfang von Ziffer 9.2 nur, soweit der Kunde seine Daten in im Hinblick auf die jeweilige Anwendung angemessenen Intervallen in geeigneter Form gesichert hat, damit sie mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. 9.5 Die Haftung von Vodafone für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen.
Haftung für Schäden. 8.1 Vodafone haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von Vodafone, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden haftet Vodafone nur, wenn sie auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Vodafone, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. 8.2 Im Übrigen haftet Vodafone bei einfacher Fahrlässigkeit nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt worden ist, in diesen Fällen allerdings begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, wobei der Begriff der wesentlichen Vertragspflichten abstrakt solche Vertragspflichten bezeichnet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweilige andere Partei regelmäßig vertrauen darf. Für Scha- densfälle mit reinen Vermögensschäden ist die Haftung gegenüber dem einzelnen Vertragspartner in Fällen einfacher Fahrlässigkeit auf den Höchstbetrag von 00.000 €, gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten auf den Höchstbetrag von 10 Mio. € je schadensverursachendes Ereignis beschränkt. Übersteigt im letzteren Fall die Entschädigung, die mehreren aufgrund desselben Ereignisses zu leisten ist, die genannte Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. 8.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso unberührt wie die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel.
Haftung für Schäden. (1) Der Unternehmer haftet bei all seinen Tätigkeiten (Ziff. II.) nach den gesetzlichen Vorschriften. Es gelten jedoch die folgenden Regelungen, soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen. (2) Der Unternehmer haftet für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, es sei denn, der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist beruht auf Umständen, die der Unternehmer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. (3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben. (4) Die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 ist insbesondere ausgeschlossen, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist darauf beruht, dass der Versender die Sendung ungenügend verpackt oder gekennzeichnet hat, die Beschaffenheit des Gutes besonders leicht zu Schäden führt, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen oder normalen Schwund oder die Sendung beim Ver- oder Entladen vom Versender oder Empfänger beschädigt wird. (5) Der Unternehmer haftet für Schäden, die unmittelbar durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entstehen bis zu einem Höchstbetrag von Euro 1.000,00, es sei denn, es ist zuvor eine wertmäßige Haftungserweiterung mit dem Versender vereinbart worden. Für Schäden, die durch Überschreitungen der Lieferfrist entstehen, haftet der Unternehmer bis zu Euro 1.000,00 oder in Höhe des dreifachen Betrages der Fracht, je nachdem, welcher Betrag der Höhere ist. Die Haftungsbegrenzung gemäß Satz 1 gilt nicht, soweit Gegenstand des Vertrages nicht Briefe oder briefähnliche Sendungen sind, der Versender Verbraucher im Sinne des § 414 Abs. 4 HGB ist und sich aus § 431 Abs. 1 und 2 HGB ein höherer Betrag ergibt. Hat der Versender verschwiegen, dass die Sendung Sachen gemäß Ziff. II. (1) beinhaltet oder hat er die gemäß Ziff. III. Absatz 1, Satz 2 erforderlichen Angaben unterlassen, ist die Haftung in jedem Fall auf den Schaden begrenzt, dessen möglicher Eintritt aufgrund der vom Versender gemachten Angaben voraussehbar war. (6) Auf Verl...
Haftung für Schäden. 1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§286 BGB). 2. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. 3. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden beruhen, für leichte die Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahrs beginnend mit der Entstehung des Anspruchs bzw. bei Schadenersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache. 4. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Haftung für Schäden. 1. Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung der Güter in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lie‐ ferfrist entsteht, sofern er nicht beweist, dass der Schaden durch Umstände verursacht worden ist, die ein sorgfältiger Frachtführer nicht hätte vermeiden und deren Folgen er nicht hätte ab‐ wenden können. 2. Die Haftung des Frachtführers für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung der Güter in der Zeit vor dem Einladen der Güter in das Schiff oder nach deren Ausladen aus dem Schiff ent‐ steht, bestimmt sich nach dem auf den Frachtver‐ trag anwendbaren Recht eines Staates.
Haftung für Schäden. 1) Schadensersatzansprüche des Kunden aus positiver Forderungsverletzung, aus verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Werft oder deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – sowohl gegen die Werft als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche des Kunden wegen Schäden, die beim Auf- und/oder Abslippen des Bootes oder bei dessen Transport auf dem Werftgelände entstehen sowie hinsichtlich Schäden, die infolge Diebstahls, Einbruchs, Xxxxx, Xxxxx etc. entstehen. 2) Haftet die Werft für leichte Fahrlässigkeit, so beschränkt sich der Ersatzanspruch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden. 3) Im Falle des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft wird die Haftung für Folgeschäden ausgeschlossen, es sei denn, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben sind, oder dass die Zusicherung bestimmter Eigenschaften den Kunden gerade gegen Mangelfolgeschäden schützen soll. 4) Schadenersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) bleiben unberührt.
Haftung für Schäden. 14.1 teliko haftet für eigenes Verhalten und Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen unbeschränkt für die schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für vorsätzliches und grob fahrläs- siges Verhalten. 14.2 Soweit teliko die fahrlässige Verletzung einer vertragswesentlichen Hauptpflicht angelastet wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regel- mäßig vertrauen kann, ist die Schadensersatzhaftung von teliko auf den Ersatz des vorhersehbaren, typi- scherweise eintretenden Schadens begrenzt. 14.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. 14.4 Die Haftung wegen zu verantwortender Verstöße gegen Art. 82 DS-GVO bleibt unberührt. 14.5 Die Haftungsbegrenzung nach § 44a TKG bleibt von den vorhergehenden Vorschriften unbe- rührt, soweit teliko mit dem Kunden nicht gesondert schriftlich etwas Abweichendes vereinbart. 14.6 Die verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a BGB für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel des Vertragsgegenstands wird ausgeschlos- sen. Dies gilt nicht in Fällen der Haftung von teliko wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen einer Haftung von teliko wegen Schadensersatzansprüchen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ein- schließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von teliko, beru- hen. 14.7 Für den Verlust von Daten haftet teliko bei ein- 14.8 Die Haftung für Datenverluste oder Hardwarestörungen, die durch Inkompatibilität der auf Systemen des Kunden vorhandenen Komponenten mit der neuen bzw. zu ändernden Hard- und Software verursacht werden und für Systemstörungen, die insbesondere durch vorhan- dene Fehlkonfigurationen oder beispielsweise ältere, störende, nicht vollständig entfernte Treiber entste- hen können, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit teliko ein Verschulden zur Last fällt. 14.9 Die Haftung für Schäden, die durch gezielte Angriffe auf das teliko-Netz von außen (sog. Cyberattacke) sowie durch die Nichtverfügbarkeit des teliko-Netzes aufgrund absichtlich herbeige- führter Überlastung durch zahllose gleichzeitige Anfragen (sog. Distributed Denial of Service-Attacke bzw. DDoS-Attacke) entstanden sind, ist ebenfalls ausgeschlossen. 14.10 Ferner ist die Haftung für Schäden ausge- schlossen, die dem Kunden durch Verschulden Dritter entstehen, insb...
Haftung für Schäden. 1. Unsere Haftung für Schäden tritt nur ein, wenn der Schaden a) durch schuldhafte Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht), verursacht worden oder b) auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung zurückzuführen ist. 2. Haften wir gemäß Ziffer X.-1a) dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften jedoch auch in diesem Fall nicht auf entgangenen Gewinn. Für Verzugsschäden gilt Ziffer V.-11. dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. 3. Die vorstehenden in Ziffer X.-1. und X.-2. dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung (a) nach dem Produkthaftungsgesetz, (b) wegen Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware, (c) wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, (d) für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie (e) für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder einer vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen. 4. Die Pflicht des Kunden zur Schadensminderung nach § 254 BGB bleibt unberührt. 5. Wir sind wegen der Verletzung der dem Kunden gegenüber obliegenden vertraglichen und/oder vorvertraglichen Pflichten ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Jeder Rückgriff auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen, z.B. Verschulden bei Vertragsabschluss gemäß § 311 Abs. 3 BGB, positiver Vertragsverletzung gemäß § 280 BGB oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB ist ausgeschlossen. Gleichermaßen ist ausgeschlossen, unsere Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen persönlich wegen der Verletzung der uns obliegenden vertraglicher Pflichten in Anspruch zu nehmen.
Haftung für Schäden. (1) Verursachen Beamte eines Vertragsstaates in Durchführung dieses Vertrages auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einen Schaden, haftet dieser gegenüber den geschädigten Dritten unter den gleichen Bedingungen und im gleichen Umfang, wie wenn seine eigenen sachlich und örtlich zuständigen Beamten den Schaden verursacht hätten. (2) Der Vertragsstaat, der an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger Xxxxxxxxxxxxx geleistet hat, erhält diesen vom anderen Vertragsstaat erstattet, es sei denn, dass der Einsatz auf sein Ersuchen durchgeführt wurde. Bei Schäden zu Lasten der Vertragsstaaten wird darauf verzichtet, den Ersatz für den erlittenen Schaden geltend zu machen, es sei denn, dass die Beamten den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
Haftung für Schäden. 26.1 Hat der Benutzer durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitver- schuldens, in welchem Verhältnis TC und der Benutzer den Schaden zu tragen haben. 26.2 Der Benutzer haftet für Schäden, die entstehen, wenn er eine PIN einer weiteren Person mitteilt oder ihr schuldhaft den Zugriff ermöglicht oder er bei Verdacht, dass eine andere Person Kenntnis von der PIN hat, diese nicht unverzüglich ändert bzw. die Sperre der PIN nicht veranlasst.