Haftungsbefreiung der Eisenbahnen bei alternativer Verkehrsmittelnutzung. Ein Erstattungsanspruch für Aufwendungen bei Inanspruchnahme anderer Xxxx oder anderer Verkehrsmittel nach Nr. 3.4 und Nr. 3.5 besteht nicht, wenn ein haftungsbefreiender Tat-bestand vorliegt: i) betriebsfremde Umstände, die das betreibende Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte; ii) Verschulden des Reisenden; iii) Verhalten eines Dritten, das das betreibende EVU trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen es nicht abwenden konnte. Liegt eine der unter i) oder iii) genannten haftungsbefreienden Ursachen vor, kann sich der Beförderer hie- rauf jedoch nur berufen, wenn die Reisenden über die Ursache rechtzeitig unterrichtet wurden oder die Ur- sache offensichtlich war. Die Unterrichtung erfolgt über einen oder mehrere der unter Nr. 2.1 dargestellten Wege. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, auf der die Beförderung erfolgt, ist im Verhältnis zum Eisenbahn- verkehrsunternehmen nicht als Dritter anzusehen.
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Samples: Beförderungsbestimmungen
Haftungsbefreiung der Eisenbahnen bei alternativer Verkehrsmittelnutzung. Ein Erstattungsanspruch für Aufwendungen bei Inanspruchnahme anderer Xxxx oder anderer Verkehrsmittel nach Nr. 3.2 und Nr. 3.4 und Nr. 3.5 besteht nicht, wenn ein haftungsbefreiender Tat-bestand haf- tungsbefreiender Tatbestand vorliegt:
i) betriebsfremde Umstände, die das betreibende Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden ver- meiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte;
ii) Verschulden des Reisenden;
iii) Verhalten eines Dritten, das das betreibende EVU trotz Anwendung der nach Lage La- ge des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen es nicht abwenden konnte. Liegt eine der unter i) oder iii) genannten haftungsbefreienden Ursachen vor, kann sich der Beförderer hie- rauf hierauf jedoch nur berufen, wenn die Reisenden über die Ursache rechtzeitig recht- zeitig unterrichtet wurden oder die Ur- sache Ursache offensichtlich war. Die Unterrichtung erfolgt über einen oder mehrere der unter Nr. 2.1 dargestellten Wege. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, auf der die Beförderung erfolgt, ist im Verhältnis Verhält- nis zum Eisenbahn- verkehrsunternehmen Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht als Dritter anzusehen.
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Samples: Beförderungsbedingungen
Haftungsbefreiung der Eisenbahnen bei alternativer Verkehrsmittelnutzung. Ein Erstattungsanspruch für Aufwendungen bei Inanspruchnahme anderer Xxxx oder anderer ande- rer Verkehrsmittel nach Nr. 3.4 und Nr. 3.5 besteht nicht, wenn ein haftungsbefreiender Tat-Tat- bestand vorliegt:
i) betriebsfremde Umstände, die das betreibende Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren de- ren Folgen es nicht abwenden konnte;
ii) Verschulden des Reisenden;
iii) Verhalten eines Dritten, das das betreibende EVU trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen es nicht abwenden konnte. Liegt eine der unter i) oder iii) genannten haftungsbefreienden Ursachen vor, kann sich der Beförderer hie- rauf hierauf jedoch nur berufen, wenn die Reisenden über die Ursache rechtzeitig unterrichtet un- terrichtet wurden oder die Ur- sache Ursache offensichtlich war. Die Unterrichtung erfolgt über einen ei- nen oder mehrere der unter Nr. 2.1 dargestellten Wege. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, auf der die Beförderung erfolgt, ist im Verhältnis zum Eisenbahn- verkehrsunternehmen Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht als Dritter anzusehen.
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Haftungsbefreiung der Eisenbahnen bei alternativer Verkehrsmittelnutzung. Ein Erstattungsanspruch für Aufwendungen bei Inanspruchnahme anderer Xxxx oder anderer Verkehrsmittel nach Nr. 3.2, Nr. 3.4 und Nr. 3.5 besteht nicht, wenn ein haftungsbefreiender Tat-bestand Tatbestand vorliegt:
i) i. betriebsfremde Umstände, die das betreibende Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte;
ii) . Verschulden des Reisenden;
iii) . Verhalten eines Dritten, das das betreibende EVU trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen es nicht abwenden konnte. Liegt eine der unter i) oder iii) genannten haftungsbefreienden Ursachen vor, kann sich der Beförderer hie- rauf hierauf jedoch nur berufen, wenn die Reisenden über die Ursache rechtzeitig unterrichtet wurden oder die Ur- sache Ursache offensichtlich war. Die Unterrichtung erfolgt über einen oder mehrere der unter Nr. 2.1 dargestellten Wege. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, auf der die Beförderung erfolgt, ist im Verhältnis zum Eisenbahn- verkehrsunternehmen Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht als Dritter anzusehen.
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