Hardware und Zugangsdaten. 4.1 Von der net services leih- oder mietweise überlassene Dienstzugangsgeräte und sonstige Hardware bleiben im Eigentum der net services. Die net services bleibt insbesondere auch Eigentümerin aller Service- und Technikeinrichtungen und sonstiger Geräte, soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich vereinbart und erklärt wird. 4.2 Die net services ist bei leih- oder mietweiser Überlassung von Dienstzugangsgeräten und sonstiger Hardware, berechtigt aber nicht verpflichtet, die Konfiguration sowie das Ein- spielen der für den Betrieb notwendigen Daten und Updates auf dafür vorgesehene End- geräte durch Datenaustausch durchzuführen. Der Kunde hat der net services entspre- chenden Zugang zu gewähren. Wird der Zugang durch den Kunden verweigert oder wesentlich erschwert, kann die net services die Funktionsfähigkeit der überlassenen Hard- und Software nicht gewährleisten. Durch verspätete oder unterlassene Updates kann es in der Hardware zu Sicherheitslücken kommen, die Betrugsszenarien ermöglichen und begünstigen. Die Kosten für etwaige zusätzliche Verbindungen, die aufgrund von ver- schuldeten Sicherheitslücken generiert werden, trägt der Kunde im Rahmen seiner ge- setzlichen Haftung. 4.3 Internet- und Telefonie-Zugangsdaten werden für einen Anschluss mit der erstmaligen Inbetriebnahme dem Kunden mitgeteilt. 4.4 Der Kunde ist verpflichtet, die net services über sämtliche Beeinträchtigungen ihres Eigen- tumsrechts an der überlassenen Hardware bspw. durch Pfändung, Beschädigung oder Verlust unverzüglich zu informieren und binnen zwei Tagen nach telefonischer Meldung auch schriftlich anzuzeigen. Hat der Kunde die Beeinträchtigung zu vertreten, kann die net services den Vertrag außerordentlich kündigen und Schadensersatz verlangen. 4.5 Bei Beendigung des Vertrages ist der Kunde grundsätzlich verpflichtet, dass gemäß den vorstehenden Absätzen überlassene Eigentum auf eigene Kosten und eigene Gefahr in- nerhalb von 14 Tagen an die net services zurückzugeben. Kommt der Kunde dieser Ver- pflichtung nach Satz 1 nicht nach, so wird die net services dem Kunden die Hardware ein- schließlich des Zubehörs zum Zeitwert (siehe Ziffer 4.6) in Rechnung stellen. 4.6 Der Kunde haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden an der überlassenen Hardware oder den Verlust der überlassenen Hardware. Bei einer Nutzung dieser Geräte werden pro Vertragsjahr 20 Prozent des Netto-Neuwertes zu Gunsten des Kunden auf die Entschädi- gungssumme angerechnet. Dem Kunden bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass der net services kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. 4.7 Sofern die net services dem Kunden eine geeignete technische Einrichtung zur Nutzung der beauftragten Dienste verkauft und überträgt, gehen diese mit dem Zahlungseingang der diesbezüglich durch die net services gestellten Rechnung in das Eigentum des Kunden über. Näheres zum Kauf technischer Einrichtungen regelt Ziffer 5 dieser AGB. Bis zur Zah- lung des vollständigen Kaufpreises durch den Kunden verbleibt das Eigentum bei der net services. Vollstrecken Gläubiger des Kunden in die verkaufte Ware, hat der Kunde die net services unverzüglich zu informieren und von sämtlichen Kosten freizustellen, die der net services durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, soweit diese erforderlich und an- gemessen sind und nicht vom pfändenden Gläubiger zu erstatten sind. 4.8 Der Kunde darf den käuflich erworbenen und überlassenen Router frühestens 6 Monate nach Lieferung der Hardware veräußern, oder, falls dies früher eintritt, nach Beendigung des zugehörigen Diensteerbringungsvertrages. 4.9 Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neuer Miet- und Kaufhardware zwei Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Bei Gebrauchtware beträgt diese 12 Monate. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Der Kunde hat innerhalb von sechs Monaten seit Ge- fahrübergang zunächst die Xxxx, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatz- lieferung erfolgen soll. Die net services ist jedoch berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Zeigt sich nach sechs Monaten ein Sachmangel, so ist der Kunde nach § 477 BGB in der Beweispflicht. Während der Nacherfüllung oder bei Ersatzlieferung sind die Herabsetzung des Miet- oder Kaufpreises oder der Rücktritt vom Hardware-Vertrag / Miet-Option durch den Kunden ausgeschlossen. 4.10 Der Kunde ist verpflichtet, die net services unverzüglich auf etwaige Verbindungen und Mehrkosten hinzuweisen, welche nicht oder mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht willentlich über den Anschluss des Kunden aufgebaut wurden. 4.11 Der Kunde ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Zugangsdaten sicher vor dem unberechtigten Zugriff Dritter zu aufzubewahren.
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Hardware und Zugangsdaten. 4.1 Von der net services leih- oder mietweise überlassene Dienstzugangsgeräte und sonstige Hardware bleiben im Eigentum der net servicesGesellschaft. Die net services Gesellschaft bleibt insbesondere auch Eigentümerin aller Service- und Technikeinrichtungen und sonstiger Geräte, soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich vereinbart und erklärt wird.
4.2 Die net services ist bei leih- oder mietweiser Überlassung von Dienstzugangsgeräten und sonstiger Hardware, berechtigt aber nicht verpflichtet, die Konfiguration sowie das Ein- spielen der für den Betrieb notwendigen Daten und Updates auf dafür vorgesehene End- geräte durch Datenaustausch durchzuführen. Der Kunde hat der net services entspre- chenden Zugang zu gewähren. Wird der Zugang durch den Kunden verweigert oder wesentlich erschwert, kann die net services Gesellschaft die Funktionsfähigkeit der überlassenen Hard- und Software nicht gewährleisten. Durch verspätete oder unterlassene Updates kann es in der Hardware zu Sicherheitslücken kommen, die Betrugsszenarien ermöglichen und begünstigen. Die Kosten für etwaige zusätzliche Verbindungen, die aufgrund von ver- schuldeten Sicherheitslücken generiert werden, trägt der Kunde im Rahmen seiner ge- setzlichen Haftung.
4.3 Internet- und Telefonie-Zugangsdaten werden für einen Anschluss mit der erstmaligen Inbetriebnahme dem Kunden mitgeteilt.
4.4 Der Kunde ist verpflichtet, die net services über sämtliche Beeinträchtigungen ihres Eigen- tumsrechts an der überlassenen Hardware bspw. durch Pfändung, Beschädigung oder Verlust unverzüglich zu informieren und binnen zwei Tagen nach telefonischer Meldung auch schriftlich anzuzeigen. Hat der Kunde die Beeinträchtigung zu vertreten, kann die net services den Vertrag außerordentlich kündigen und Schadensersatz verlangen.
4.5 Bei Beendigung des Vertrages ist der Kunde grundsätzlich verpflichtet, dass gemäß den vorstehenden Absätzen überlassene Eigentum auf eigene Kosten und eigene Gefahr in- nerhalb von 14 Tagen an die net services zurückzugeben. Kommt der Kunde dieser Ver- pflichtung nach Satz 1 nicht nach, so wird die net services dem Kunden die Hardware ein- schließlich des Zubehörs zum Zeitwert (siehe Ziffer 4.6) in Rechnung stellen.
4.6 Der Kunde haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden an der überlassenen Hardware oder den Verlust der überlassenen Hardware. Bei einer Nutzung dieser Geräte werden pro Vertragsjahr 20 Prozent des Netto-Neuwertes zu Gunsten des Kunden auf die Entschädi- gungssumme angerechnet. Dem Kunden bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass der net services kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
4.7 Sofern die net services dem Kunden eine geeignete technische Einrichtung zur Nutzung der beauftragten Dienste verkauft und überträgt, gehen diese mit dem Zahlungseingang der diesbezüglich durch die net services gestellten Rechnung in das Eigentum des Kunden über. Näheres zum Kauf technischer Einrichtungen regelt Ziffer 5 dieser AGB. Bis zur Zah- lung des vollständigen Kaufpreises durch den Kunden verbleibt das Eigentum bei der net services. Vollstrecken Gläubiger des Kunden in die verkaufte Ware, hat der Kunde die net services unverzüglich zu informieren und von sämtlichen Kosten freizustellen, die der net services durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, soweit diese erforderlich und an- gemessen sind und nicht vom pfändenden Gläubiger zu erstatten sind.
4.8 Der Kunde darf den käuflich erworbenen und überlassenen Router frühestens 6 Monate nach Lieferung der Hardware veräußern, oder, falls dies früher eintritt, nach Beendigung des zugehörigen Diensteerbringungsvertrages.
4.9 Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neuer Miet- und Kaufhardware zwei Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Bei Gebrauchtware beträgt diese 12 Monate. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Der Kunde hat innerhalb von sechs Monaten seit Ge- fahrübergang zunächst die Xxxx, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatz- lieferung erfolgen soll. Die net services ist jedoch berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Zeigt sich nach sechs Monaten ein Sachmangel, so ist der Kunde nach § 477 BGB in der Beweispflicht. Während der Nacherfüllung oder bei Ersatzlieferung sind die Herabsetzung des Miet- oder Kaufpreises oder der Rücktritt vom Hardware-Vertrag / Miet-Option durch den Kunden ausgeschlossen.
4.10 Der Kunde ist verpflichtet, die net services Gesellschaft unverzüglich auf etwaige Verbindungen und Mehrkosten hinzuweisen, welche nicht oder mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht willentlich Internet . Telefon . Fernsehen über den Anschluss des Kunden aufgebaut wurden.
4.11 Der Kunde ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Zugangsdaten sicher vor dem unberechtigten Zugriff Dritter zu aufzubewahren.
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Hardware und Zugangsdaten. 4.1 Von der net services leih- oder mietweise überlassene Dienstzugangsgeräte und sonstige Hardware bleiben im Eigentum der net servicesGesellschaft. Die net services Gesellschaft bleibt insbesondere auch Eigentümerin aller Service- und Technikeinrichtungen und sonstiger Geräte, soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich vereinbart und erklärt wird.
4.2 Die net services ist bei leih- oder mietweiser Überlassung von Dienstzugangsgeräten und sonstiger Hardware, berechtigt aber nicht verpflichtet, die Konfiguration sowie das Ein- spielen der für den Betrieb notwendigen Daten und Updates auf dafür vorgesehene End- geräte durch Datenaustausch durchzuführen. Der Kunde hat der net services entspre- chenden Zugang zu gewähren. Wird der Zugang durch den Kunden verweigert oder wesentlich erschwert, kann die net services Gesellschaft die Funktionsfähigkeit der überlassenen Hard- und Software nicht gewährleisten. Durch verspätete oder unterlassene Updates kann es in der Hardware zu Sicherheitslücken kommen, die Betrugsszenarien ermöglichen und begünstigen. Die Kosten für etwaige zusätzliche Verbindungen, die aufgrund von ver- schuldeten Sicherheitslücken generiert werden, trägt der Kunde im Rahmen seiner ge- setzlichen Haftung.
4.3 Internet- und Telefonie-Zugangsdaten werden für einen Anschluss mit der erstmaligen Inbetriebnahme dem Kunden mitgeteilt.
4.4 Der Kunde ist verpflichtet, die net services über sämtliche Beeinträchtigungen ihres Eigen- tumsrechts an der überlassenen Hardware bspw. durch Pfändung, Beschädigung oder Verlust unverzüglich zu informieren und binnen zwei Tagen nach telefonischer Meldung auch schriftlich anzuzeigen. Hat der Kunde die Beeinträchtigung zu vertreten, kann die net services den Vertrag außerordentlich kündigen und Schadensersatz verlangen.
4.5 Bei Beendigung des Vertrages ist der Kunde grundsätzlich verpflichtet, dass gemäß den vorstehenden Absätzen überlassene Eigentum auf eigene Kosten und eigene Gefahr in- nerhalb von 14 Tagen an die net services zurückzugeben. Kommt der Kunde dieser Ver- pflichtung nach Satz 1 nicht nach, so wird die net services dem Kunden die Hardware ein- schließlich des Zubehörs zum Zeitwert (siehe Ziffer 4.6) in Rechnung stellen.
4.6 Der Kunde haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden an der überlassenen Hardware oder den Verlust der überlassenen Hardware. Bei einer Nutzung dieser Geräte werden pro Vertragsjahr 20 Prozent des Netto-Neuwertes zu Gunsten des Kunden auf die Entschädi- gungssumme angerechnet. Dem Kunden bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass der net services kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
4.7 Sofern die net services dem Kunden eine geeignete technische Einrichtung zur Nutzung der beauftragten Dienste verkauft und überträgt, gehen diese mit dem Zahlungseingang der diesbezüglich durch die net services gestellten Rechnung in das Eigentum des Kunden über. Näheres zum Kauf technischer Einrichtungen regelt Ziffer 5 dieser AGB. Bis zur Zah- lung des vollständigen Kaufpreises durch den Kunden verbleibt das Eigentum bei der net services. Vollstrecken Gläubiger des Kunden in die verkaufte Ware, hat der Kunde die net services unverzüglich zu informieren und von sämtlichen Kosten freizustellen, die der net services durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, soweit diese erforderlich und an- gemessen sind und nicht vom pfändenden Gläubiger zu erstatten sind.
4.8 Der Kunde darf den käuflich erworbenen und überlassenen Router frühestens 6 Monate nach Lieferung der Hardware veräußern, oder, falls dies früher eintritt, nach Beendigung des zugehörigen Diensteerbringungsvertrages.
4.9 Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neuer Miet- und Kaufhardware zwei Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Bei Gebrauchtware beträgt diese 12 Monate. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Der Kunde hat innerhalb von sechs Monaten seit Ge- fahrübergang zunächst die Xxxx, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatz- lieferung erfolgen soll. Die net services ist jedoch berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Zeigt sich nach sechs Monaten ein Sachmangel, so ist der Kunde nach § 477 BGB in der Beweispflicht. Während der Nacherfüllung oder bei Ersatzlieferung sind die Herabsetzung des Miet- oder Kaufpreises oder der Rücktritt vom Hardware-Vertrag / Miet-Option durch den Kunden ausgeschlossen.
4.10 Der Kunde ist verpflichtet, die net services Gesellschaft unverzüglich auf etwaige Verbindungen und Mehrkosten hinzuweisen, welche nicht oder mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht willentlich über den Anschluss des Kunden aufgebaut wurden.
4.11 Der Kunde ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Zugangsdaten sicher vor dem unberechtigten Zugriff Dritter zu aufzubewahren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hardware und Zugangsdaten. 4.1 Von der net services leih- oder mietweise überlassene Dienstzugangsgeräte und sonstige Hardware bleiben im Eigentum der net services. Die net services bleibt insbesondere auch Eigentümerin aller Service- und Technikeinrichtungen und sonstiger Geräte, soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich vereinbart und erklärt wird.
4.2 Die net services ist bei leih- oder mietweiser Überlassung von Dienstzugangsgeräten und sonstiger Hardware, berechtigt aber nicht verpflichtet, die Konfiguration sowie das Ein- spielen der für den Betrieb notwendigen Daten und Updates auf dafür vorgesehene End- geräte durch Datenaustausch durchzuführen. Der Kunde hat der net services entspre- chenden Zugang zu gewähren. Wird der Zugang durch den Kunden verweigert oder wesentlich erschwert, kann die net services die Funktionsfähigkeit der überlassenen Hard- und Software nicht gewährleisten. Durch verspätete oder unterlassene Updates kann es in der Hardware zu Sicherheitslücken kommen, die Betrugsszenarien ermöglichen und begünstigen. Die Kosten für etwaige zusätzliche Verbindungen, die aufgrund von ver- schuldeten Sicherheitslücken generiert werden, trägt der Kunde im Rahmen seiner ge- setzlichen Haftung.
4.3 Internet- und Telefonie-Zugangsdaten werden für einen Anschluss mit der erstmaligen Inbetriebnahme dem Kunden mitgeteilt.
4.4 Der Kunde ist verpflichtet, die net services über sämtliche Beeinträchtigungen ihres Eigen- tumsrechts an der überlassenen Hardware bspw. durch Pfändung, Beschädigung oder Verlust unverzüglich zu informieren und binnen zwei Tagen nach telefonischer Meldung auch schriftlich anzuzeigen. Hat der Kunde die Beeinträchtigung zu vertreten, kann die net services den Vertrag außerordentlich kündigen und Schadensersatz verlangen.
4.5 Bei Beendigung des Vertrages ist der Kunde grundsätzlich verpflichtet, dass gemäß den vorstehenden Absätzen überlassene Eigentum auf eigene Kosten und eigene Gefahr in- nerhalb von 14 Tagen an die net services zurückzugeben. Kommt der Kunde dieser Ver- pflichtung nach Satz 1 nicht nach, so wird die net services dem Kunden die Hardware ein- schließlich des Zubehörs zum Zeitwert (siehe Ziffer 4.6) in Rechnung stellen.
4.6 Der Kunde haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden an der überlassenen Hardware oder den Verlust der überlassenen Hardware. Bei einer Nutzung dieser Geräte werden pro Vertragsjahr 20 Prozent des Netto-Neuwertes zu Gunsten des Kunden auf die Entschädi- gungssumme angerechnet. Dem Kunden bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass der net services kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
4.7 Sofern die net services dem Kunden eine geeignete technische Einrichtung zur Nutzung der beauftragten Dienste verkauft und überträgt, gehen diese mit dem Zahlungseingang der diesbezüglich durch die net services gestellten Rechnung in das Eigentum des Kunden über. Näheres zum Kauf technischer Einrichtungen regelt Ziffer 5 dieser AGB. Bis zur Zah- lung des vollständigen Kaufpreises durch den Kunden verbleibt das Eigentum bei der net services. Vollstrecken Gläubiger des Kunden in die verkaufte Ware, hat der Kunde die net services unverzüglich zu informieren und von sämtlichen Kosten freizustellen, die der net services durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, soweit diese erforderlich und an- gemessen sind und nicht vom pfändenden Gläubiger zu erstatten sind.
4.8 Der Kunde darf den käuflich erworbenen und überlassenen Router frühestens 6 Monate nach Lieferung der Hardware veräußern, oder, falls dies früher eintritt, nach Beendigung des zugehörigen Diensteerbringungsvertrages.
4.9 Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neuer Miet- und Kaufhardware zwei Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Bei Gebrauchtware beträgt diese 12 Monate. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Der Kunde hat innerhalb von sechs Monaten seit Ge- fahrübergang zunächst die Xxxx, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatz- lieferung erfolgen soll. Die net services ist jedoch berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Zeigt sich nach sechs Monaten ein Sachmangel, so ist der Kunde nach § 477 BGB in der Beweispflicht. Während der Nacherfüllung oder bei Ersatzlieferung sind die Herabsetzung des Miet- oder Kaufpreises oder der Rücktritt vom Hardware-Vertrag / Miet-Option durch den Kunden ausgeschlossen.
4.10 Der Kunde ist verpflichtet, die net services unverzüglich auf etwaige Verbindungen und Mehrkosten hinzuweisen, welche nicht oder mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht willentlich Internet . Telefon . Fernsehen über den Anschluss des Kunden aufgebaut wurden.
4.11 Der Kunde ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Zugangsdaten sicher vor dem unberechtigten Zugriff Dritter zu aufzubewahren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hardware und Zugangsdaten. 4.1 5.1 Von der net services DOKOM21 leih- oder mietweise überlassene Dienstzugangsgeräte und sonstige Hardware bleiben im Eigentum der net servicesvon DOKOM21. Die net services DOKOM21 bleibt insbesondere auch Eigentümerin aller Service- und Technikeinrichtungen und sonstiger Geräte, soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich vereinbart und erklärt wird.
4.2 Die net services 5.2 DOKOM21 ist bei leih- oder mietweiser Überlassung von Dienstzugangsgeräten und sonstiger Hardware, Hardware berechtigt aber nicht verpflichtet, die Konfiguration sowie das Ein- spielen Einspielen der für den Betrieb notwendigen Daten und Updates auf dafür vorgesehene End- geräte Endgeräte durch Datenaustausch durchzuführen. Der Kunde hat der net services entspre- chenden DOKOM21 entsprechenden Zugang zu gewähren. Wird der Zugang durch den Kunden verweigert oder wesentlich erschwert, kann die net services DOKOM21 die Funktionsfähigkeit der überlassenen Hard- und Software nicht gewährleisten. Durch verspätete oder unterlassene Updates kann es in der Hardware zu Sicherheitslücken kommen, die Betrugsszenarien ermöglichen und begünstigen. Die Kosten für etwaige zusätzliche Verbindungen, die aufgrund von ver- schuldeten Sicherheitslücken generiert werden, trägt der Kunde im Rahmen seiner ge- setzlichen Haftung.
4.3 5.3 Internet- und Telefonie-Zugangsdaten werden für einen Anschluss mit der erstmaligen Inbetriebnahme dem Kunden mitgeteilt.
4.4 5.4 Der Kunde ist verpflichtet, die net services DOKOM21 über sämtliche Beeinträchtigungen ihres Eigen- tumsrechts Eigentumsrechts an der überlassenen Hardware bspw. durch Pfändung, Beschädigung oder Verlust unverzüglich zu informieren und binnen zwei Tagen nach telefonischer Meldung auch schriftlich anzuzeigen. Hat der Kunde die Beeinträchtigung zu vertreten, kann die net services DOKOM21 den Vertrag außerordentlich kündigen und Schadensersatz verlangen.
4.5 Bei Beendigung des Vertrages ist der Kunde grundsätzlich verpflichtet, dass gemäß den vorstehenden Absätzen überlassene Eigentum auf eigene Kosten und eigene Gefahr in- nerhalb von 14 Tagen an die net services zurückzugeben. Kommt der Kunde dieser Ver- pflichtung nach Satz 1 nicht nach, so wird die net services dem Kunden die Hardware ein- schließlich des Zubehörs zum Zeitwert (siehe Ziffer 4.6) in Rechnung stellen.
4.6 5.5 Der Kunde haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden an der überlassenen Hardware oder den Verlust der überlassenen Hardware. Bei einer Nutzung dieser Geräte werden pro Vertragsjahr 20 Prozent des Netto-Neuwertes zu Gunsten des Kunden auf die Entschädi- gungssumme Entschädigungssumme angerechnet. Dem Kunden bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass der net services DOKOM21 kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
4.7 5.6 Sofern die net services DOKOM21 dem Kunden eine geeignete technische Einrichtung zur Nutzung der beauftragten Dienste verkauft und überträgt, gehen diese mit dem Zahlungseingang der diesbezüglich durch die net services DOKOM21 gestellten Rechnung in das Eigentum des Kunden über. Näheres zum Kauf technischer Einrichtungen regelt Ziffer 5 dieser AGB. Bis zur Zah- lung Zahlung des vollständigen Kaufpreises durch den Kunden verbleibt das Eigentum bei der net servicesDOKOM21. Vollstrecken Gläubiger des Kunden in die verkaufte Ware, hat der Kunde die net services DOKOM21 unverzüglich zu informieren und von sämtlichen Kosten freizustellen, die der net services DOKOM21 durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, soweit diese erforderlich und an- gemessen angemessen sind und nicht vom pfändenden Gläubiger zu erstatten sind.
4.8 5.7 Der Kunde darf den die käuflich erworbenen erworbene und überlassenen Router überlassene technische Einrichtung frühestens 6 Monate nach Lieferung der Hardware veräußern, oder, falls dies früher eintritt, nach Beendigung des zugehörigen DiensteerbringungsvertragesZugangsvertrages.
4.9 5.8 Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neuer Miet- und Kaufhardware zwei Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Bei Gebrauchtware beträgt diese 12 Monate. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Der Kunde hat innerhalb von sechs Monaten seit Ge- fahrübergang zunächst grundsätzlich die Xxxx, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatz- lieferung Nachlieferung erfolgen soll. Die net services DOKOM21 ist jedoch berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Zeigt sich nach sechs Monaten ein Sachmangel, so ist der Kunde nach § 477 BGB in der Beweispflicht. Während der Nacherfüllung Nachbesserung oder bei Ersatzlieferung sind die Herabsetzung des Miet- oder Kaufpreises oder der Rücktritt vom Hardware-Vertrag / Miet-Option durch den Kunden ausgeschlossen.
4.10 Der Kunde ist verpflichtet, die net services unverzüglich auf etwaige Verbindungen und Mehrkosten hinzuweisen, welche nicht oder mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht willentlich über den Anschluss des Kunden aufgebaut wurden.
4.11 Der Kunde ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Zugangsdaten sicher vor dem unberechtigten Zugriff Dritter zu aufzubewahren.
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Samples: Telecommunications
Hardware und Zugangsdaten. 4.1 Von der net services 5.1. Leih- oder mietweise überlassene Hardware
5.1.1. Die von YplaY leih- oder mietweise überlassene überlassenen Dienstzugangsgeräte und sonstige Hardware bleiben im Eigentum der net services. von YplaY. Die net services bleibt insbesondere auch Eigentümerin aller Service- und Technikeinrichtungen und sonstiger Geräte, soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich vereinbart und erklärt wirdVeräußerung oder Weitergabe dieser Geräte / Hardware an Dritte ist dem Kunden untersagt.
4.2 Die net services 5.1.2. YplaY ist bei leih- oder mietweiser Überlassung von Dienstzugangsgeräten und sonstiger Hardware, berechtigt aber nicht verpflichtet, die Konfiguration sowie das Ein- spielen Einspielen der für den Betrieb notwendigen Daten und Updates auf dafür vorgesehene End- geräte Endgeräte durch Datenaustausch durchzuführen. Der Kunde hat der net services entspre- chenden YplaY entsprechenden Zugang zu gewähren. Wird der Zugang durch den Kunden Kun- den verweigert oder wesentlich erschwert, kann die net services YplaY die Funktionsfähigkeit der überlassenen Hard- und Software nicht gewährleisten. Durch verspätete oder unterlassene Updates kann es in der Hardware zu Sicherheitslücken kommen, die Betrugsszenarien ermöglichen und begünstigen. Die Kosten für etwaige zusätzliche Verbindungen, die aufgrund von ver- schuldeten Sicherheitslücken generiert werden, trägt der Kunde im Rahmen seiner ge- setzlichen Haftung.
4.3 5.1.3. Internet- und Telefonie-Zugangsdaten werden dem Kunden für einen Anschluss An- schluss mit der erstmaligen Inbetriebnahme dem Kunden mitgeteilt.
4.4 5.1.4. Der Kunde ist verpflichtet, die net services YplaY über sämtliche Beeinträchtigungen ihres Eigen- tumsrechts des Ei- gentums von YplaY an der überlassenen Hardware bspw. Hardware, z.B. durch Pfändung, Beschädigung Be- schädigung oder Verlust Verlust, unverzüglich zu informieren und binnen zwei Tagen nach telefonischer Meldung auch schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Hat der Kunde die Beeinträchtigung zu vertreten, kann die net services YplaY den Vertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen außerordentlich kündigen und Schadensersatz verlangen.
4.5 5.1.5. Bei Beendigung des Vertrages ist der Kunde grundsätzlich verpflichtet, dass gemäß den vorstehenden Absätzen von YplaY an ihn leih- oder mietweise überlassene Eigentum Dienstzugangsgeräte und sonstige Hardware auf eigene Kosten und eigene Gefahr in- nerhalb innerhalb von 14 7 Tagen an die net services zurückzugebenYplaY zurückzu- geben. Kommt der Kunde dieser Ver- pflichtung nach Satz 1 Verpflichtung nicht nach, so wird die net services ist YplaY berech- tigt, dem Kunden die Hardware ein- schließlich einschließlich des Zubehörs zum Zeitwert (siehe zu dem sich aus Ziffer 4.6) 5.1.6 Satz 2 ergebenden Wert in Rechnung stellen.
4.6 5.1.6. Der Kunde haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden an der den von YplaY an ihn leih- oder mietweise überlassenen Dienstzugangsgeräten und sonstiger ihm von YplaY leih- oder mietweise überlassener Hardware oder den sowie für einen evtl. vom Kunden zu vertretenden Verlust der überlassenen dieser Geräte / Hardware. Bei einer Nutzung dieser Für diese Geräte / Hardware werden pro Vertragsjahr 20 Prozent des Netto-Neuwertes zu Gunsten des Kunden auf die Entschädi- gungssumme Entschädigungssumme angerechnet. Dem Kunden bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass der net services YplaY kein oder ein geringerer gerin- gerer Schaden entstanden ist.
4.7 Sofern die net services dem Kunden eine geeignete technische Einrichtung zur Nutzung der beauftragten Dienste verkauft und überträgt, gehen diese mit dem Zahlungseingang der diesbezüglich durch die net services gestellten Rechnung in das Eigentum des Kunden über5.1.7. Näheres zum Kauf technischer Einrichtungen regelt Ziffer 5 dieser AGB. Bis zur Zah- lung des vollständigen Kaufpreises durch den Kunden verbleibt das Eigentum bei der net services. Vollstrecken Gläubiger des Kunden in die verkaufte Ware, hat Gibt der Kunde leih- oder mietweise überlassene Dienstzugangsgeräte und/oder sonstige Hardware vor Ablauf der jeweils vereinbarten Überlassungs- zeit zurück, kann er keine Rückerstattung von bzgl. der zurückgegebenen Hardware bereits gezahlten Überlassungsentgelten verlangen und ist weiterhin zur vertragsgemäßen Entrichtung des Überlassungsentgelts für die net services unverzüglich zu informieren und von sämtlichen Kosten freizustellen, die der net services durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, soweit diese erforderlich und an- gemessen sind und nicht vom pfändenden Gläubiger zu erstatten sindzurückge- gebene Hardware verpflichtet.
4.8 Der Kunde darf den käuflich erworbenen und überlassenen Router frühestens 6 Monate nach Lieferung der Hardware veräußern, oder, falls dies früher eintritt, nach Beendigung des zugehörigen Diensteerbringungsvertrages.
4.9 Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neuer Miet- und Kaufhardware zwei Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang5.2. Bei Gebrauchtware beträgt diese 12 Monate. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Der Kunde hat innerhalb von sechs Monaten seit Ge- fahrübergang zunächst die Xxxx, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatz- lieferung erfolgen soll. Die net services ist jedoch berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Zeigt sich nach sechs Monaten ein Sachmangel, so ist der Kunde nach § 477 BGB in der Beweispflicht. Während der Nacherfüllung oder bei Ersatzlieferung sind die Herabsetzung des Miet- oder Kaufpreises oder der Rücktritt vom Kaufweise überlassene Hardware-Vertrag / Miet-Option durch den Kunden ausgeschlossen.
4.10 Der Kunde ist verpflichtet, die net services unverzüglich auf etwaige Verbindungen und Mehrkosten hinzuweisen, welche nicht oder mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht willentlich über den Anschluss des Kunden aufgebaut wurden.
4.11 Der Kunde ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Zugangsdaten sicher vor dem unberechtigten Zugriff Dritter zu aufzubewahren.
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