Endgeräte. Router: Der Anbieter überlässt dem Kunden auf Wunsch unentgeltlich einen Router. Alle dem Kunden zur unentgeltlichen Nutzung überlassenen Endgeräte gehen nach der Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten in das Eigentum des Kunden über. Gegen gesondertes Entgelt kann ein höherwertiges Modell erworben werden. Beendet ein Kunde den Vertrag vor dem Ende der Mindestvertragslaufzeit, so ist der unentgeltlich überlassene Router zurück zu geben. Wird der Router nicht zurückgegeben, wird dem Kunden ein zeitanteiliger Wertersatz in Rechnung gestellt. Der Anbieter setzt hierfür einen pauschalen Betrag in Höhe von 60% des UVP (unverbindliche Preisempfehlung) des Herstellers an. Der vom Kunden zu zahlende Betrag ist keinesfalls höher als die Restentgelte, die noch für die Leistungen des Anbieters angefallen wären, wenn der Vertrag nicht vorzeitig beendet worden wäre. Endgeräte-Wahlfreiheit: Unabhängig von Vorstehendem gilt Folgendes: Das öffentliche Telekommunikationsnetz des Anbieters endet gegenüber dem Kunden am passiven Netzabschlusspunkt. Kundenseitige Schnittstellen sind der Funktionsherrschaft des Kunden zugewiesen. Daher kann der Kunde wählen, welche Telekommunikationsendeinrichtungen (Router, Modem) hinter dem passiven Netzabschlusspunkt angeschlossen werden. Der Anbieter ist jedoch frei, das Übertragungsverfahren dem technischen Fortschritt anzupassen.
(a) darf er nur solche Endeinrichtungen anschließen, die gesetzlichen Vorgaben entsprechen,
(b) hat er alle ihm zumutbaren geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um eine von ihm nicht gebilligte Nutzung seines Anschlusses zu verhindern,
(c) haftet er für alle Schäden, die dem Anbieter aus dem Anschluss einer nicht den vorstehenden Vorgaben entsprechenden Endeinrichtung entstehen, sowie für Schäden, die dem Anbieter dadurch entstehen, dass der Kunde die Endeinrichtung nicht in ordnungsgemäßem Zustand und auf dem jeweils aktuellen Stand der Technik gehalten hat und/oder nicht alle vom Hersteller angebotenen Updates installiert hat,
(d) hat er gegenüber dem Anbieter keinen Anspruch auf Service oder Support in Bezug auf die angeschlossene, eigene Endeinrichtung. Technische Spezifikationen für den Einsatz eigener Endgeräte sind auf den Webseiten des Anbieters zum Download hinterlegt. In den Fällen, in denen der Kunde über den Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz des Anbieters hinaus vom Anbieter gemanagte Dienste oder Systeme (beispielsweise „gemanagte“ Router) in Anspruch nimmt, hat der Kunde die vom Anbieter...
Endgeräte. 4.1 Für die Nutzung und den Empfang der Vertragsleistungen benötigt der Kunde entsprechende Endgeräte (z.B.Router, CI-Modul, SmartCard und/oder Receiver). Die Gesellschaft überlässt dem Kunden je nach ver- traglicher Vereinbarung ein Endgerät entweder auf Dauer (Kauf) oder zeit- lich befristet (Miete/Leihe).
4.2 Soweit dem Kunden für die Dauer des Vertrages von der Gesellschaft ein Endgerät entgeltlich (Miete) oder unentgeltlich (Leihe) zur Nutzung überlassen wird, verbleibt es im Eigentum der Gesellschaft bzw. des Her- stellers. Die Gesellschaft ist berechtigt Miet- oder Leihgeräte jederzeit aus- zutauschen, sofern hierfür wichtige und vertretbare Gründe (z.B. sicher- heitsrelevante Aspekte bei den Endgeräten, Netzintegrität oder Einhaltung von Verschlüsselungsvorgaben) vorliegen. AGB-Privatkunden-1221
4.3 Die verschuldensunabhängige Haftung der Gesellschaft gemäß § 536 a Abs. 1 1. Alt. BGB für Schäden, die durch Mängel eines gemieteten Endgerätes verursacht wurden, welche bei Vertragsschluss vorlagen, ist ausgeschlossen. Im Übrigen haftet die Gesellschaft für Mängel des gemie- teten Endgerätes, welche nicht vom Kunden zu vertreten sind (z.B. durch unsachgemäße Behandlung), gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht Ziffer 8 anderes bestimmt. Im Falle der Funktionsuntüchtig- keit oder Beschädigung eines gemieteten oder geliehenen Endgerätes aus Gründen, die nicht vom Kunden zu vertreten sind, wird dieses kostenfrei von der Gesellschaft ausgetauscht. Im Übrigen haftet die Gesellschaft für Mängel des geliehenen Endgerätes, welche nicht vom Kunden zu vertreten sind (z.B. durch unsachgemäße Behandlung), nur im Falle des arglistigen Verschweigens des Mangels gemäß § 600 BGB.
4.4 Sofern der Kunde ein Endgerät von der Gesellschaft käuflich erwirbt, verbleibt dieses bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum der Gesell- schaft.
4.5 Sofern der Kunde ein Endgerät von der Gesellschaft käuflich erwirbt und das Endgerät zum Zeitpunkt des Erwerbs bzw. der Überlassung mit einem Mangel behaftet ist, stehen dem Kunden die gesetzlichen Ansprü- che aus Mängelhaftung zu, soweit nicht Ziffer 8 etwas anderes bestimmt. Die Gesellschaft ist im Falle eines Mangels des Endgerätes berechtigt, die von dem Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten und/oder Aufwand möglich ist und die jeweils andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden erfolgen kann. Bei Fehlschlagen (§ 440 Satz 3 BGB) der Nache...
Endgeräte. 3.2.1 Werden dem Kunden für die Dauer des Vertrages unentgeltlich Endgeräte (z. B. ein Kabelrouter) zur Nutzung überlassen (Leihe), so verbleiben die Geräte im Eigentum von Vodafone. Der Kunde ist zum sorgfältigen Umgang mit dem ihm überlassenen Gerät verpflichtet. Der Kunde hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Gerät. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde das Gerät auf seine Kosten und auf seine Gefahr an Vodafone zurückzugeben. Eine Haftung für Mängel, die während der Dauer des Leihverhältnisses am Gerät auftreten und nicht auf eine unsachgemäße Behandlung zurückgehen, trifft Vodafone nach den gesetzlichen Vorgaben, also nur im Falle des arglistigen Verschweigens des Mangels bei Übergabe des Gerätes. Der Ersatz eines beschädigten oder zerstörten Gerätes während der Vertragslaufzeit erfolgt auf Wunsch und, sofern Vodafone die Beschädigung oder Zerstörung nicht zu vertreten hat, auf Kosten des Kunden.
3.2.2 Kauft der Kunde Endgeräte, verbleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden im Eigentum von Vodafone. Vodafone ist im Falle eines Mangels des Gerätes berechtigt, die von dem Kun- den gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist und eine andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Im Falle eines Mangels des Gerätes ist Vodafone – wenn der Kunde statt der Beseitigung des Mangels die Lieferung einer mangelfreien Sache wählt – berechtigt, dem Kunden ein vom Hersteller überar- beitetes, als neuwertig einzustufendes Gerät als Tauschgerät zu stellen. Ausschlaggebend ist die volle Funktionsfähigkeit des Gerätes. Bei Fehlschlagen dieser Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis für das Endgerät zu mindern oder vom Kaufvertrag über das Endgerät zurückzutreten.
3.2.3 Mietet der Kunde ein Gerät, so bleibt es im Eigentum von Vodafone. Nach Beendigung des Vertrags- verhältnisses hat der Kunde das Gerät auf seine Kosten und auf seine Gefahr an Vodafone zurück- zugeben. Für Mängel, die während der Dauer des Mietverhältnisses am Gerät auftreten und nicht auf eine unsachgemäße Behandlung der Mietsache zurückgehen, haftet Vodafone nach den gesetz- lichen Bestimmungen. Eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung (§ 536a Abs. 1, Fall 1 BGB) ist ausgeschlossen.
3.2.4 Wird dem Kunden im Rahmen des von ihm gewählten Produktes kostenfrei und auf Dauer ein Endgerät überlassen, geht mit der Übergabe das Eigentum an dem Gerät auf den Kunde...
Endgeräte. Für den Anschluss eines Telefons an die Teilnehmeranschlussdose ist ein Kabelmodem erforderlich.
Endgeräte. 3.1 Für den Empfang der von der Gesellschaft übertragenen Pro- grammsignale benötigt der Kunde ein entsprechendes Endgerät. Soweit die Programmsignale in digitaler Form übertragen werden, ist ein Ka- belreceiver mit digitalem Empfangsteil (DVB-C) oder ein Fernsehgerät mit integriertem digitalem Empfangsteil (DVB-C) erforderlich. Soweit die Programmsignale verschlüsselt übertragen werden, sind eine SmartCard und ggf. ein entsprechendes Entschlüsselungsmodul erforderlich. Um die Inhalte von HDTV-Angeboten empfangen und optimal darstellen zu können, benötigt der Kunde Endgeräte, die HDTV-Signale verarbeiten können sowie ein für hochauflösende Darstellungen geeignetes Display.
3.2 Die Gesellschaft stellt dem Kunden auf Wunsch für die Laufzeit des Vertrages über den TV-Anschluss, HD-Produkt oder Pay-TV-Produkt eine – ggf. virtuelle – SmartCard und/oder mit gesondertem Vertrag ein Endgerät (z. B. einen Digital-Receiver (HD), einen Digitalen Video Re- corder (SD/HD) oder ein HD Modul CI+) zur Verfügung und schaltet die SmartCard für die vertraglich vereinbarten Produkte frei. Die Hardware verbleibt im Eigentum der Gesellschaft bzw. des SmartCard-Herstellers, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Bei der Nut- zung eines CI+ Moduls kann die Zahl der empfangbaren Sender aufgrund verpflichtender Vorgaben der Programmveranstalter reduziert sowie die Wiedergabe und Nutzung von empfangsgeräteabhängigen Zusatzfunk- tionen (z. B. Timeshift, Aufnahme) eingeschränkt oder unmöglich sein. Weiterhin können ggf. nicht alle Zusatzdienste der Gesellschaft genutzt werden.
3.3 Die Gesellschaft kann verlangen, dass die überlassene SmartCard ausschließlich in Verbindung mit einem der SmartCard zugeordneten Endgerät verwendet wird. Außerdem ist die Gesellschaft berechtigt, ausschließlich SmartCards zu überlassen, die nur im Zusammenhang mit einem der SmartCard zugeordneten Endgerät genutzt werden kön- nen. Der Kunde ist verpflichtet, sowohl bei Vertragsbeginn als auch bei einem späteren Wechsel des Receivers/Entschlüsselungsmoduls die Seriennummer des Receivers/Entschlüsselungsmoduls mitzuteilen und die auf der SmartCard und/oder dem Receiver/Entschlüsselungsmodul enthaltene Software (außer in den Fällen von §§ 69d Abs. 2 und 3, 69e UrhG) weder abzuändern noch zurück zu entwickeln oder zu übersetzen. Er ist weiterhin verpflichtet, Dritten (außer Haushaltsangehörigen) nicht ohne vorherige schriftliche Erlaubnis der Gesellschaft das bereitgestellte Endgerät und/oder die...
Endgeräte. Für die Herstellung des Internetzugangs über die Teilnehmeranschluss- dose ist ein Kabelmodem erforderlich.
Endgeräte. 3.1. Mietet der Kunde das Endgerät, ist der Mietpreis gemäß Preis- und Leistungsver- zeichnis monatlich zu entrichten. Der Kunde hat das Endgerät nach Ende des Ver- tragsverhältnisses innerhalb von 14 Tagen auf seine Kosten und seine Gefahr zurück- zugeben.
3.2. Kauft der Kunde das Endgerät, ist der Kaufpreis gemäß Preis- und Leistungsverzeich- nis mit Abschluss des Vertrages fällig. Das Endgerät verbleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum des TK-Anbieters.
3.3. Ist der Kunde berechtigt, den Vertrag vor Ende der vereinbarten Laufzeit zu kündi- gen, kann der TK-Anbieter einen Wertersatz als Entschädigung für vom Kunden ein- behaltene Endgeräte verlangen. Die Höhe des Wertersatzes ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten zeitanteiligen Wert der Geräte und/oder auf die Restentgelte, die noch für den Telekommunikationsdienst angefallen wären, wenn dieser nicht vorzeitig gekündigt worden wäre, begrenzt. Mit Zahlung des Wertersat- zes des Kunden an den TK-Anbieter wird der TK-Anbieter alle etwaigen einschrän- kenden Bedingungen für die Nutzung der Endgeräte in anderen Telekommunikati- onsnetzen kostenlos aufheben.
Endgeräte. Zur Nutzung des Zugangs ist eine Wireless CPE (Antenne) sowie ein Leitungsabschlussgerät erforderlich. Die Bereitstellung einer betriebsfähigen Wireless CPE (Antenne) ist während der Mindestvertragslaufzeit bzw. Gewährleistungsfrist jeweils im Vertrag enthalten. Ein Leitungsabschlussgerät (z.B. Router) ist nicht im Vertrag enthalten. Ein Anrecht auf die jeweils neueste Antennengeneration besteht nicht. Ein Upgrade ist jeweils nach Beendigung der jeweiligen Mindestlaufzeit möglich. Die Überlassung weiterer Geräte ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.
Endgeräte. Für den jeweiligen Tarif wird seitens der net services ein kompatibler Router empfohlen und dem Kunden im Zusammenhang mit der Dienstebereitstellung zur kostenlosen Leihe überlassen. Zur kostenlosen Leihe wird ein Router kos- tenlos überlassen in den Ausführungen FRITZ!Box 7590.
Endgeräte. Für die jeweilige Übertragungstechnik wird seitens der Städ- tische Werke Netz + Service GmbH eine kompatible An- schlussbox empfohlen und dem Kunden im Zusammenhang mit der Bereitstellung zum Kauf angeboten.