Hardware und Zugangsdaten. 4.1. Von der Gesellschaft leih- oder mietweise überlassene Dienstzugangs- geräte und sonstige Hardware bleiben im Eigentum der Gesellschaft. Die Gesellschaft bleibt insbesondere auch Eigentümerin aller Service- und Technikeinrichtungen und sonstiger Geräte, soweit nicht etwas An- deres ausdrücklich vereinbart und erklärt wird. 4.2. Die Gesellschaft ist bei leih- oder mietweiser Überlassung von Dienstzu- gangsgeräten und sonstiger Hardware, berechtigt aber nicht verpflichtet, die Konfiguration sowie das Einspielen der für den Betrieb notwendigen Daten und Updates auf dafür vorgesehene Endgeräte durch Datenaus- tausch durchzuführen. Der Kunde hat der Gesellschaft entsprechenden Zugang zu gewähren. Wird der Zugang durch den Kunden verweigert oder wesentlich erschwert, kann die Gesellschaft die Funktionsfähigkeit der überlassenen Hard- und Software nicht gewährleisten. 4.3. Internet- und Telefonie-Zugangsdaten werden für einen Anschluss mit der erstmaligen Inbetriebnahme dem Kunden mitgeteilt. 4.4. Der Kunde ist verpflichtet, die Gesellschaft über sämtliche Beeinträchti- gungen ihres Eigentumsrechts an der überlassenen Hardware bspw. durch Pfändung, Beschädigung oder Verlust unverzüglich zu informieren und bin- nen zwei Tagen nach telefonischer Meldung auch schriftlich anzuzeigen. Hat der Kunde die Beeinträchtigung zu vertreten, kann die Gesellschaft den Vertrag außerordentlich kündigen und Schadensersatz verlangen. 4.5. Bei Beendigung des Vertrages ist der Kunde grundsätzlich verpflichtet, das gemäß den vorstehenden Absätzen überlassene Eigentum auf eige- ne Kosten und eigene Gefahr innerhalb von 14 Tagen an die Gesellschaft zurückzugeben. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, so wird die Gesellschaft dem Kunden die Hardware einschließlich des Zubehörs zum Zeitwert (siehe Ziffer 4.6.) in Rechnung stellen. 4.6. Der Kunde haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden an der über- lassenen Hardware oder den Verlust der überlassenen Hardware. Bei einer Nutzung dieser Geräte werden pro Vertragsjahr 20 Prozent des Netto-Neuwertes zu Gunsten des Kunden auf die Entschädigungssum- me angerechnet. Dem Kunden bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass der Gesellschaft kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. 4.7. Sofern die Gesellschaft dem Kunden eine geeignete technische Ein- richtung zur Nutzung der beauftragten Dienste verkauft und überträgt, gehen diese mit dem Zahlungseingang der diesbezüglich durch die Ge- sellschaft gestellten Rechnung in das Eigentum des Kunden über. Bis zur Zahlung des vollständigen Kaufpreises durch den Kunden verbleibt das Eigentum bei der Gesellschaft. Vollstrecken Gläubiger des Kunden in die verkaufte Ware, hat der Kunde die Gesellschaft unverzüglich zu informie- ren und von sämtlichen Kosten freizustellen, die der Gesellschaft durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, soweit diese erforderlich und angemessen sind und nicht vom pfändenden Gläubiger zu erstatten sind. 4.8. Der Kunde darf die käuflich erworbene und überlassene technische Ein- richtung frühestens 6 Monate nach Lieferung der Hardware veräußern, oder, falls dies früher eintritt, nach Beendigung des zugehörigen Zu- gangsvertrages. 4.9. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neuer Miet- und Kaufhardware zwei Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Bei Gebrauchtware beträgt diese 12 Monate. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolge- schäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend ge- macht werden. Der Kunde hat innerhalb von sechs Monaten seit Gefahr- übergang zunächst die Xxxx, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Die Gesellschaft ist jedoch berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Zeigt sich nach sechs Monaten ein Sachmangel, so ist der Kunde nach § 477 BGB in der Beweispflicht. Während der Nacherfüllung oder bei Ersatzlieferung sind die Herabsetzung des Miet- oder Kaufpreises oder der Rücktritt vom Hardware-Vertrag / Miet-Option durch den Kunden ausgeschlossen.
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Samples: Thügaconnect Auftrag Privat VDSL, General Terms and Conditions
Hardware und Zugangsdaten. 4.1. 4.1 Von der Gesellschaft leih- oder mietweise überlassene Dienstzugangs- geräte Dienstzugangsgeräte und sonstige Hardware bleiben im Eigentum Eigen- tum der Gesellschaft. Die Gesellschaft bleibt insbesondere auch Eigentümerin aller Service- und Technikeinrichtungen und sonstiger Geräte, soweit nicht etwas An- deres Anderes ausdrücklich vereinbart ver- einbart und erklärt wird.
4.2. 4.2 Die Gesellschaft ist bei leih- oder mietweiser Überlassung von Dienstzu- gangsgeräten Dienstzugangsgeräten und sonstiger Hardware, berechtigt aber nicht verpflichtet, die Konfiguration sowie das Einspielen der für den Betrieb notwendigen Daten und Updates auf dafür vorgesehene Endgeräte durch Datenaus- tausch Datenaustausch durchzuführen. Der Kunde hat der Gesellschaft entsprechenden Zugang zu gewährenge- währen. Wird der Zugang durch den Kunden verweigert oder wesentlich erschwert, kann die Gesellschaft die Funktionsfähigkeit Funktionsfähig- keit der überlassenen Hard- und Software nicht gewährleisten.
4.3. 4.3 Internet- und Telefonie-Zugangsdaten werden für einen Anschluss mit An- schluss vor der erstmaligen Inbetriebnahme Bereitstellung per Post oder E-Mail dem Kunden mitgeteilt.
4.4. 4.4 Der Kunde ist verpflichtet, die Gesellschaft über sämtliche Beeinträchti- gungen Beeinträchtigungen ihres Eigentumsrechts an der überlassenen Hardware bspw. durch Pfändung, Beschädigung oder Verlust unverzüglich un- verzüglich zu informieren und bin- nen binnen zwei Tagen nach telefonischer telefoni- scher Meldung auch schriftlich anzuzeigen. Hat der Kunde die Beeinträchtigung zu vertreten, kann die Gesellschaft den Vertrag Ver- trag außerordentlich kündigen und Schadensersatz verlangen.
4.5. 4.5 Bei Beendigung des Vertrages ist der Kunde grundsätzlich verpflichtet, das gemäß den vorstehenden Absätzen überlassene überlasse- ne Eigentum der Gesellschaft auf eige- ne eigene Kosten und eigene Gefahr Ge- fahr innerhalb von 14 Tagen an die Gesellschaft zurückzugeben. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, so wird die Gesellschaft dem Kunden die Hardware einschließlich des Zubehörs zum Zeitwert (siehe Ziffer 4.6.) in Rechnung stellenSchadenersatz gemäß Paragraph 4, Ab- satz 6, Satz 2 und 3 einfordern.
4.6. 4.6 Der Kunde haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden an der über- lassenen überlassenen Hardware oder den Verlust der überlassenen überlasse- nen Hardware. Bei einer Nutzung dieser Geräte werden pro Vertragsjahr Ver- tragsjahr 20 Prozent des Netto-Neuwertes zu Gunsten des Kunden Kun- den auf die Entschädigungssum- me Entschädigungssumme angerechnet. Dem Kunden bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass der Gesellschaft kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
4.7. 4.7 Sofern die Gesellschaft dem Kunden eine geeignete technische Ein- richtung tech- nische Einrichtung zur Nutzung der beauftragten Dienste verkauft ver- kauft und überträgt, gehen diese mit dem Zahlungseingang der diesbezüglich durch die Ge- sellschaft Gesellschaft gestellten Rechnung in das Eigentum des Kunden über. Bis zur Zahlung des vollständigen Kaufpreises durch den Kunden verbleibt das Eigentum bei der Gesellschaft. Vollstrecken Gläubiger des Kunden in die verkaufte Ware, hat der Kunde die Gesellschaft unverzüglich zu informie- ren und von sämtlichen Kosten freizustellen, die der Gesellschaft durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, soweit diese erforderlich und angemessen sind und nicht vom pfändenden Gläubiger zu erstatten sind.
4.8. Der Kunde darf die käuflich erworbene und überlassene technische Ein- richtung frühestens 6 Monate nach Lieferung der Hardware veräußern, oder, falls dies früher eintritt, nach Beendigung des zugehörigen Zu- gangsvertrages.
4.9. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neuer Miet- und Kaufhardware zwei Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Bei Gebrauchtware beträgt diese 12 Monate. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolge- schäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend ge- macht werden. Der Kunde hat innerhalb von sechs Monaten seit Gefahr- übergang zunächst die Xxxx, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Die Gesellschaft ist jedoch berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Zeigt sich nach sechs Monaten ein Sachmangel, so ist der Kunde nach § 477 BGB in der Beweispflicht. Während der Nacherfüllung oder bei Ersatzlieferung sind die Herabsetzung des Miet- oder Kaufpreises oder der Rücktritt vom Hardware-Vertrag / Miet-Option durch den Kunden ausgeschlossen.in
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Samples: Vorvertragliche Informationen
Hardware und Zugangsdaten. 4.1. 4.1 Von der Gesellschaft leih- Telemark leih‐ oder mietweise überlassene Dienstzugangs- geräte Dienst‐ zugangsgeräte und sonstige Hardware bleiben im Eigentum der GesellschaftTelemark. Die Gesellschaft Telemark bleibt insbesondere auch Eigentümerin aller Service- Service‐ und Technikeinrichtungen und sonstiger Geräte, soweit nicht etwas An- deres Anderes ausdrücklich vereinbart und erklärt wird.
4.2. 4.2 Die Gesellschaft Telemark ist bei leih- leih‐ oder mietweiser Überlassung von Dienstzu- gangsgeräten Dienstzugangsgeräten und sonstiger Hardware, berechtigt aber nicht verpflichtet, die Konfiguration sowie das Einspielen der für den Betrieb notwendigen Daten und Updates auf dafür vorgesehene Endgeräte durch Datenaus- tausch Datenaustausch durchzuführen. Der Kunde hat der Gesellschaft Telemark entsprechenden Zugang zu gewähren. Wird der Zugang durch den Kunden verweigert oder wesentlich erschwert, kann die Gesellschaft Telemark die Funktionsfähigkeit der überlassenen Hard- Hard‐ und Software nicht gewährleisten.
4.3. Internet- 4.3 Internet‐ und Telefonie-Zugangsdaten Telefonie‐Zugangsdaten werden für einen Anschluss mit der erstmaligen Inbetriebnahme dem Kunden mitgeteilt.
4.4. 4.4 Der Kunde ist verpflichtet, die Gesellschaft Telemark über sämtliche Beeinträchti- gungen Beein‐ trächtigungen ihres Eigentumsrechts an der überlassenen Hardware bspw. durch Pfändung, Beschädigung oder Verlust unverzüglich zu informieren und bin- nen binnen zwei Tagen nach telefonischer Meldung auch schriftlich anzuzeigen. Hat der Kunde die Beeinträchtigung zu vertreten, kann die Gesellschaft Telemark den Vertrag außerordentlich kündigen und Schadensersatz verlangen.
4.5. 4.5 Bei Beendigung des Vertrages ist der Kunde grundsätzlich verpflichtet, das gemäß den vorstehenden Absätzen überlassene Eigentum auf eige- ne eigene Kosten und eigene Gefahr innerhalb von 14 Tagen an die Gesellschaft Telemark zurückzugeben. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, so wird die Gesellschaft Telemark dem Kunden die Hardware einschließlich des Zubehörs zum Zeitwert (siehe Ziffer 4.6.Abs. 6) in Rechnung stellen.
4.6. 4.6 Der Kunde haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden an der über- lassenen überlassenen Hardware oder den Verlust der überlassenen Hardware. Bei einer Nutzung dieser Geräte werden pro Vertragsjahr 20 Prozent des Netto-Neuwertes Netto‐Neuwertes zu Gunsten des Kunden auf die Entschädigungssum- me Entschädigungssumme angerechnet. Dem Kunden bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass der Gesellschaft Telemark kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
4.7. 4.7 Sofern die Gesellschaft Telemark dem Kunden eine geeignete technische Ein- richtung Einrichtung zur Nutzung der beauftragten Dienste verkauft und überträgt, gehen diese mit dem Zahlungseingang der diesbezüglich durch die Ge- sellschaft Telemark gestellten Rechnung in das Eigentum des Kunden über. Bis zur Zahlung des vollständigen Kaufpreises durch den Kunden verbleibt das Eigentum bei der GesellschaftTelemark. Vollstrecken Gläubiger des Kunden in die verkaufte Ware, hat der Kunde die Gesellschaft Telemark unverzüglich zu informie- ren informieren und von sämtlichen Kosten freizustellen, die der Gesellschaft Telemark durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, soweit diese erforderlich und angemessen sind und nicht vom pfändenden Gläubiger zu erstatten sind.
4.8. 4.8 Der Kunde darf die käuflich erworbene und überlassene technische Ein- richtung Einrichtung frühestens 6 Monate nach Lieferung der Hardware veräußern, oder, falls dies früher eintritt, nach Beendigung des zugehörigen Zu- gangsvertragesZugangsvertrages.
4.9. 4.9 Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neuer Miet- Miet‐ und Kaufhardware zwei Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Bei Gebrauchtware beträgt diese 12 Monate. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolge- schädenMangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend ge- macht gemacht werden. Der Kunde hat innerhalb von sechs Monaten seit Gefahr- übergang Gefahrübergang zunächst die Xxxx, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Die Gesellschaft Telemark ist jedoch berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Zeigt sich nach sechs Monaten ein Sachmangel, so ist der Kunde nach § 477 BGB in der Beweispflicht. Während der Nacherfüllung oder bei Ersatzlieferung sind die Herabsetzung des Miet- Miet‐ oder Kaufpreises oder der Rücktritt vom Hardware-Vertrag Hardware‐Vertrag / Miet-Option Miet‐Option durch den Kunden ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Telekommunikationsdienstleistungen