Heimvertretung Musterklauseln

Heimvertretung. Gemäß §7 StudHG haben die Heimbewohner eines Studentenheimes aus allen Heimbewohnern einen Heimvertretung zu wählen. Dieser Heimvertretung können gemäß § StudHG Aufgaben übertragen werden, bzw. kann sie das Heimleben in gesellschaftlicher, kultureller und sportlicher Hinsicht gestalten.
Heimvertretung. Die Heimbewohner eines Studentenheimes haben aus allen Heimbewohnern eine Heimvertretung und deren Vorsitzenden für ein Jahr zu wählen. Die Anzahl der Mitglieder der Heimvertretung ist in der Heimordnung festzulegen. Sie hat mindestens drei Personen zu umfassen.
Heimvertretung. Die Heimvertretung setzt sich aus dem HA, den StockwerkssprecherInnen und ihren Stellvertretern zusammen. Eine Sitzung der Heimvertretung wird durch den/die Vorsitzende(n) des Heimausschusses, in dessen/deren Verhinderung durch eine(n) seiner/ihrer StellvertreterInnen, einberufen. Die Einberufung hat schriftlich an alle Mitglieder der Heimvertretung und unter Bekanntgabe der Tagesordnung sieben Tage vor der Sitzung zu erfolgen. In besonders dringlichen Fällen kann diese Frist unterschritten werden. Beschlüsse werden bei Anwesenheit des/der Vorsitzenden des Heimausschusses oder eines seiner/ihrer StellverterterInnen und der Hälfte der Stimmberechtigten mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Heimvertretung ist zuständig für a) Belange, die im §8 StHG genannt werden b) Vertretung und Durchführung der Beschlüsse der HVV c) Entgegennahme von Beschwerden der HeimbewohnerInnen und deren Erledigung d) Vorschläge zur Gestaltung des Heimlebens und der Wohnbedingungen sowie deren Erledigung e) Information der HeimbewohnerInnen f) die Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel, die der Heimvertretung zur Verfügung stehen g) die Erlassung einer eigenen Geschäftsordnung im Rahmen der Heimordnung für die Organe der Heimvertretung h) alle sonstigen die Belange der HeimbewohnerInnen betreffenden Angelegenheiten. In der Zeit vom 1. Oktober bis zur Übergabe der Geschäfte an die neugewählte Vertretung werden die laufenden Geschäfte der Heimvertretung von den im Heim verbliebenen Heimvertretern (Restheimvertretung) des Vorjahres durchgeführt. Die Geschäfte des/der Vorsitzenden des Heimausschusses besorgt, sollte diese(r) nicht mehr im Heim wohnen, ein aus der Mitte der Restheimvertretung formlos gewähltes Mitglied. Die Restheimvertretung ist verpflichtet, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um möglichst umgehend, spätestens aber bis 15. Oktober eine Wahlkommission einzuberufen. Innerhalb von acht Tagen nach Abschluss der Xxxx ist die konstituierende Sitzung der neuen Heimvertretung durch den/die Vorsitzende(n) der Wahlkommission einzuberufen.

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  • Vertretung Die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. wird vertreten durch den Vorstand Xx. Xxxxx Xxxxx (Vorsitzender), Xxxx Xxxxxx und Xxxxxxx Xxxxxxxx.

  • Abtretung Sie dürfen diesen Rahmenvertrag weder abtreten, noch bestellte Programme, Betriebssysteme, Integrierte Software und/oder Service Offerings bzw. Ansprüche daran an dritte natürliche oder juristische Personen weitergeben oder übertragen. Sollten Sie ein Sicherungsrecht an den Programmen, Betriebssysteme, Integrierte Software und/oder an zu erbringenden Service Offerings einräumen, hat der Sicherungsgläubiger keinerlei Recht auf Nutzung oder Übertragung der Produkte und/oder zu erbringenden Service Offerings. Wenn Sie sich entschliessen, den Erwerb von Produkten und/oder Service Offerings zu finanzieren, werden Sie die einschlägigen Oracle Policies (Richtlinien) für Finanzierungen beachten, die Sie unter xxxx://xxxxxx.xxx/xxxxxxxxx abrufen können. Diese Regelung limitiert Ihre Rechte nicht, die Sie möglicherweise in Bezug auf das Linux Betriebssystem, Drittparteitechnologie oder separat lizenzierte Drittparteitechnologie haben, welche unter Open Source oder ähnlichen Lizenzbedingungen lizenziert wurden.

  • Vertreter des Versicherungsnehmers Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

  • Stellvertretung durch eine andere Person Xxxxxx Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

  • Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

  • Abtretungsverbot Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.

  • Abtretung und Verpfändung Sie können das Recht auf die Leistung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls grundsätzlich ganz oder teil- weise an Dritte abtreten und verpfänden, soweit derartige Verfügungen rechtlich möglich sind.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Teilzeitbeschäftigung 1Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie