Common use of Hinweis zur Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der EU-Geldtransferverordnung Clause in Contracts

Hinweis zur Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der EU-Geldtransferverordnung. Die EU-Geldtransferverordnung (Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers) dient dem Zweck der Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei Geldtransfers. Sie verpflichtet die European Bank for Financial Services GmbH als Bank, bei der Ausführung von Geldtransfers Angaben zum Auftraggeber (Zahler) und Begünstigten (Zahlungsemp- fänger) zu prüfen und zu übermitteln. Diese Angaben bestehen aus Name und Kundenkennung von Zahler und Zahlungsempfänger und der Adresse des Zahl- ers. Bei Geldtransfers innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums kann auf die Weiterleitung der Adresse des Zahlers zunächst verzichtet werden, jedoch kann gegebenenfalls diese Angabe vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers angefordert werden. Bei der Angabe von Name und gegebenenfalls Adresse nutzt die ebase die in ihren Systemen hinterlegten Daten, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Mit der Verordnung wird erreicht, dass aus den Zahlungsverkehrsdat- ensätzen selbst immer eindeutig bestimmbar ist, wer Zahler und Zahlungsempfänger ist. Das heißt auch, dass die ebase Zahlungsdaten überprüft, Nachfragen anderer Kreditinstitute zur Identität des Zahlers bzw. Zahlungsempfängers beantwortet und auf Anfrage diese Daten den zuständigen Behörden zur Verfügung stellen muss.

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Samples: www.fonds-super-markt.de, dl.avl-investmentfonds.de

Hinweis zur Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der EU-Geldtransferverordnung. Die EU-Geldtransferverordnung (Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments Par- laments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers) dient dem Zweck der Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei Geldtransfers. Sie verpflichtet die European Bank for Financial Services GmbH ebase als Bank, bei der Ausführung von Geldtransfers Angaben zum Auftraggeber (Zahler) und Begünstigten (Zahlungsemp- fängerZahlungsempfänger) zu prüfen und zu übermitteln. Diese Angaben Anga- ben bestehen aus Name und Kundenkennung von Zahler und Zahlungsempfänger und der Adresse des Zahl- ersZahlers. Bei Geldtransfers innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Wirt- schaftsraums kann auf die Weiterleitung der Adresse des Zahlers zunächst verzichtet verzich- tet werden, jedoch kann gegebenenfalls diese Angabe vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers angefordert werden. Bei der Angabe von Name und gegebenenfalls ge- gebenenfalls Adresse nutzt die ebase die in ihren Systemen hinterlegten Daten, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Mit der Verordnung wird erreicht, dass aus den Zahlungsverkehrsdat- ensätzen Zahlungsverkehrsdatensätzen selbst immer eindeutig bestimmbar ist, wer Zahler und Zahlungsempfänger ist. Das heißt auch, dass die ebase Zahlungsdaten überprüftüberprüfen, Nachfragen anderer Kreditinstitute zur Identität des Zahlers bzw. Zahlungsempfängers beantwortet Zahlungsemp- fängers beantworten und auf Anfrage diese Daten den zuständigen Behörden zur Verfügung stellen muss.

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Samples: www.fondsclever.de, www.fondsdiscount.de

Hinweis zur Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der EU-Geldtransferverordnung. Die EU-Geldtransferverordnung (Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments Par- laments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers) dient dem Zweck der Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei Geldtransfers. Sie verpflichtet die European Bank for Financial Services GmbH ebase als Bank, bei der Ausführung von Geldtransfers Angaben zum Auftraggeber (Zahler) und Begünstigten (Zahlungsemp- fängerZahlungsempfänger) zu prüfen und zu übermitteln. Diese Angaben Anga- ben bestehen aus Name und Kundenkennung von Zahler und Zahlungsempfänger und der Adresse des Zahl- ersZahlers. Bei Geldtransfers innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Wirt- schaftsraums kann auf die Weiterleitung der Adresse des Zahlers zunächst verzichtet verzich- tet werden, jedoch kann gegebenenfalls diese Angabe vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers angefordert werden. Bei der Angabe von Name und gegebenenfalls ge- gebenenfalls Adresse nutzt die ebase die in ihren Systemen hinterlegten Daten, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Mit der Verordnung wird erreicht, dass aus den Zahlungsverkehrsdat- ensätzen Zahlungsverkehrsdatensätzen selbst immer eindeutig bestimmbar ist, wer Zahler und Zahlungsempfänger ist. Das heißt auch, dass die ebase Zahlungsdaten überprüftüberprüfen, Nachfragen anderer Kreditinstitute zur Identität des Zahlers bzw. Zahlungsempfängers beantwortet Zahlungsempfän- gers beantworten und auf Anfrage diese Daten den zuständigen Behörden zur Verfügung Ver- fügung stellen muss.

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Samples: www.generali-investments.de