Zuwendungen Musterklauseln

Zuwendungen. Die Verwaltungsgesellschaft behält sich vor, Dritten für die Akquisition von Anlegern und/oder die Erbringung von Dienstleistungen Zuwendungen zu gewähren. Bemessungsgrundlage für solche Zuwendungen bilden in der Regel die den Anlegern belasteten Kommissionen, Gebühren usw. und/oder bei der Verwaltungsgesellschaft platzierte Vermögenswerte/Vermögensbestandteile. Ihre Höhe entspricht einem prozentualen Anteil der jeweiligen Bemessungsgrundlage. Auf Verlangen legt die Verwaltungsgesellschaft jederzeit weitere Einzelheiten über die mit Dritten getroffenen Vereinbarungen offen. Auf einen weiter gehenden Informationsanspruch gegenüber der Verwaltungsgesellschaft verzichtet der Anleger hiermit ausdrücklich, insbesondere trifft die Verwaltungsgesellschaft keine detaillierte Abrechnungspflicht hinsichtlich effektiv bezahlter Zuwendungen. Der Anleger nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass der Verwaltungsgesellschaft von Dritten (inklusive Gruppengesellschaften) im Zusammenhang mit der Zuführung von Anlegern, dem Erwerb/Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen, Zertifikaten, Notes usw. (nachfolgend «Produkte» genannt; darunter fallen auch solche, die von einer Gruppengesellschaft verwaltet und/oder herausgegeben werden) Zuwendungen in der Regel in der Form von Bestandeszahlungen gewährt werden können. Die Höhe solcher Zuwendungen ist je nach Produkt und Produktanbieter unterschiedlich. Bestandeszahlungen bemessen sich in der Regel nach der Höhe des von der Verwaltungsgesellschaft gehaltenen Volumens eines Produkts oder einer Produktgruppe. Ihre Höhe entspricht üblicherweise einem prozentualen Anteil der dem jeweiligen Produkt belasteten Verwaltungsgebühren, welche periodisch während der Haltedauer vergütet werden. Zusätzlich können Vertriebsprovisionen von Wertpapieremittenten auch in Form von Abschlägen auf dem Emissionspreis (prozentmässiger Rabatt) geleistet werden oder in Form von Einmalzahlungen, deren Höhe einem prozentualen Anteil des Emissionspreises entspricht. Vorbehältlich einer anderen Regelung kann der Anleger jederzeit vor oder nach Erbringung der Dienst- leistung (Kauf des Produkts) weitere Einzelheiten über die mit Dritten betreffend solcher Zuwendungen getroffenen Vereinbarungen von der Verwaltungsgesellschaft verlangen. Der Informationsanspruch auf weitere Einzelheiten hinsichtlich bereits getätigter Transaktionen ist jedoch begrenzt auf die der Anfrage vorausgegangenen 12 Monate. Auf einen weiter gehenden Informationsanspruch verzichtet der Anlege...
Zuwendungen. Zuwendungen im Sinne des WpHG sind Provisionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen sowie alle nicht monetären Vorteile. Die ebase darf im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleis- tungen oder Wertpapiernebendienstleistungen (nachfolgend „Dienstleistungen“ genannt) keine Zuwendungen von Dritten annehmen oder an Dritte gewähren, die nicht Kunden dieser Dienstleistung sind oder im Auftrag des Kunden tätig werden, es sei denn, die Zuwendung ist darauf ausgelegt, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern, und steht der ordnungs- gemäßen Erbringung der Dienstleistung im bestmöglichen Interesse des Kun- den nicht entgegen. Dem Kunden müssen vor der Erbringung der Dienstleistungen Existenz, Art und Umfang der Zuwendung oder, soweit sich der Umfang noch nicht bestimmen lässt, die Art und Weise ihrer Berechnung in umfassender und zutreffender Weise unmissverständlich offengelegt werden. Dies geschieht insbesondere im Rahmen der standardisierten Kosteninformation der ebase. Konnte die Bank den Umfang der Zuwendung noch nicht bestimmen und hat sie dem Kunden stattdessen die Art und Weise der Berechnung offengelegt, unterrichtet sie den Kunden nachträglich auch über den genauen Betrag der Zuwendung, die sie erhalten oder gewährt hat. Diese Information erfolgt im Rahmen der jährlichen ex-post-Kosteninformation. Erhält die ebase im Zusammenhang mit für Kunden erbrachten Dienstleistun- gen fortlaufend Zuwendungen, unterrichtet sie die betroffenen Kunden regelmä- ßig individuell über die tatsächliche Höhe der angenommenen oder gewährten Zuwendungen. Auch diese Information erhalten die Kunden im Rahmen der jährlichen ex-post-Kosteninformation. Ist die ebase dazu verpflichtet, Zuwendungen, die sie im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen erhält, an den Kunden auszukehren, muss sie ihn über die diesbezüglichen Verfahren informieren. Die Bank legt sowohl monetäre Zuwendungen (z. B. Vermittlungs- und Ver- triebsfolgeprovisionen) als auch nicht monetäre Zuwendungen (z. B. Einladun- gen zu Fortbildungsveranstaltungen) dem Kunden gegenüber offen. Nicht mo- netäre Vorteile, die die Bank im Zusammenhang mit für den Kunden erbrachten Dienstleistungen annimmt oder gewährt, werden der Höhe nach angegeben und separat offengelegt. Bei geringfügigen nicht monetären Vorteilen erfolgt die Offenlegung durch eine generische Beschreibung. Beim Vertrieb von Fonds und Wertpapieren erhält die Bank in der Regel Zuwen- dungen von Fonds...
Zuwendungen. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die Bank die ihr von dritter Seite zuflie­ ßenden Provisionen bzw. geldwerten Leistungen behält, vorausgesetzt, dass die Bank diese nach den gesetzlichen Vorschriften annehmen darf. Insoweit treffen der Kunde und die Bank die von der gesetzlichen Regelung des Rechts der Ge­ schäftsbesorgung abweichende Vereinbarung, dass ein Anspruch des Kunden ge­ gen die Bank auf Herausgabe der zuvor genannten Vergütungen nicht entsteht.
Zuwendungen. Die Triodos Bank nimmt keinerlei Geldleistungen von dritter Seite, insbesondere von Depot-führenden Banken, Fondsge- sellschaften und Wertpapieremissionshäusern an. Stattdessen wird die Triodos Bank erhaltene Zuwendungen dem Verrech- nungskonto der Kund:innen gutschreiben. Diese Zuwendun- gen werden unmittelbar von der Depot-führenden Bank in die Wertpapierdepots der Kund:innen verbucht. Sollte die Triodos Bank geldwerte Vorteile von Dritten erhalten, z.B. in Form von Schulungen, Finanzanalysen oder sonstiger Informationen, können hieraus Interessenskonflikte entstehen. Solche Leis- tungen wird die Triodos Bank nur entgegennehmen, insoweit diese der Verbesserung der Dienstleistung des Impact Portfo- lio Managements dienlich sind. Weitere Informationen zu Interessenskonflikten werden in den vorvertraglichen Informationen unter 5. „Informationen über den Umgang mit Interessenkonflikten“ dargelegt, welche die Kund:innen stets in aktueller Fassung im Online Portal ein- sehen können. Die zum Vertragsschluss gültige Fassung hat die Triodos Bank den Kund:innen in ihr Postfach eingestellt. Die Kund:innen stimmen der Leistung der genannten unent- geltlichen Zuwendungen an die Triodos Bank ausdrücklich zu und verzichten auf eine etwaige Herausgabe an die Kund:innen. Insoweit treffen die Kund:innen und die Triodos Bank eine von der gesetzlichen Regelung in §§ 665, 667 BGB abweichende Vereinbarung. Die Triodos Bank nimmt diesen Verzicht vorsorglich an.
Zuwendungen diese bereits in 0,00% 0,00 € Zuwendungen sind im Rahmen der dem Kunden zu Verfügung zu stellenden Kosteninformationen gesondert auszuweisen. Dem Kunden entstehen aus der Ge währung der Zuwendung en keine zusätzlichen Kosten, da den oben aufgeführten Kostenbestandteilen enthalten sind. Von Dritten an ebase gewährte Zuwendungen 0,82% 14,76 € 0,36% 6,48 € 0,48% 8,64 € davon laufende Vertriebsprovision pro Jahr 0,82% 14,76 € 0,36% 6,48 € 0,48% 8,64 € 0,00% 0,00 € davon laufende Vertriebsprovision pro Jahr 0,61% 10,98 € 0,28% 5,04 € 0,39% 7,02 € 0,00% 0,00 € davon Vertriebsprovision 7 2,75% 49,50 € 1,77% 31,86 € 1,79% 32,22 € 0,00% 0,00 € Neben den oben dargestellten monetären Zuwendungen können der Bank von der jeweiligen Kapitalverwaltungs-/Verwaltungsgesellschaft auch geringfügige nichtmonetäre Zuwendungen, z.B. in Form der Teilnahme an Seminaren sowie anderen Bildungsveranstaltungen und/oder Marketing-Zuschüsse gewährt werden. Ebenso kann auch die Bank dem Vermittler des Kunden bzw. dessen Vertriebsorganisation bzw. deren IT-Dienstleister unter Umständen geringfügige nichtmonetäre Zuwendungen (Beispiele: siehe vorstehend) gewähren. Nähere Informationen zu den von der Bank erhaltenen und gewährten Zuwendungen sind in den Informationen über den Umgang mit Interessenkonflikten (Conflict of Interest Policy) enthalten und zusätzlich auf Anfrage bei der Bank erhältlich. Bitte beachten Sie auch unsere weiteren Hinweise auf der letzten Seite.
Zuwendungen. Im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräusserung von Sachen und Rechten für den OGAW bzw. seine Teil- fonds stellen die Verwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle sowie allfällige Beauftragte sicher, dass insbesondere Zu- wendungen direkt oder indirekt dem OGAW bzw. seinen Teilfonds zugutekommen. Das Total der laufenden Gebühren vor einer allfälligen Performance Fee und vor allfälligen ausserordentlichen Dispositi- onsgebühren wird nach allgemeinen, in den Wohlverhaltensregeln niedergelegten Grundsätzen berechnet und umfasst, mit Ausnahme der Transaktionskosten, sämtliche Kosten und Gebühren, die laufend dem Vermögen des OGAW belas- tet werden. Die TER wird im Halbjahres- und Jahresbericht angegeben sowie bei Publikation des Halbjahres- oder Jahresberichtes auf der Web-Seite des LAFV Liechtensteinischen Anlagefondsverband unter xxx.xxxx.xx ausgewiesen. Ausgabe-, Rücknahme- und Umtauschgebühren sowie allenfalls damit zusammenhängende Steuern und Abgaben sind vom Anleger zu tragen.
Zuwendungen. Der Vermögensverwalter darf im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung keine Zuwendungen von Dritten oder für Dritte handelnder Personen annehmen und behalten. Abweichend von Satz 1 dürfen geringfügige nichtmonetäre Vorteile angenommen werden, wenn die Annahme nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) erlaubt ist. Monetäre Zuwendungen, die im Zusammenhang mit der Finanzportfolioverwaltung angenommen werden, sind so schnell wie nach vernünftigem Ermessen möglich, nach Erhalt und in vollem Umfang an den Kunden auszukehren.
Zuwendungen. Die Verwaltungsgesellschaft oder der Vermögensverwalter können Vertriebsträgern zur Deckung der Aufwände im Zu- sammenhang mit dem Vertrieb des Fonds eine Entschädigung gemäss den Bestimmungen in den konstituierenden Dokumenten bezahlen. Sofern die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds Zuwendungen von Dritten im Zusammenhang mit der Zuführung von Anlegern, dem Erwerb/Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen, Zertifikaten, Notes usw. (nachfolgend "Produkte" ge- nannt) erhält, gibt sie diese vollumfänglich an den Fonds weiter. Die Höhe solcher Zuwendungen ist je nach Produkt und Produktanbieter unterschiedlich. Bestandeszahlungen bemes- sen sich in der Regel nach der Höhe des von der Verwaltungsgesellschaft gehaltenen Volumens eines Produkts oder einer Produktgruppe. Ihre Höhe entspricht üblicherweise einem prozentualen Anteil der dem jeweiligen Produkt belaste- ten Verwaltungsgebühren, welche periodisch während der Haltedauer vergütet werden. Zusätzlich können Vertriebspro- visionen von Wertpapieremittenten auch in Form von Abschlägen auf dem Emissionspreis (prozentmässiger Rabatt) geleistet werden oder in Form von Einmalzahlungen, deren Höhe einem prozentualen Anteil des Emissionspreises ent- spricht. Vorbehältlich einer anderen Regelung kann der Anleger jederzeit vor oder nach Erbringung der Dienstleistung (Kauf des Produkts) weitere Einzelheiten über die mit Dritten betreffend solcher Zuwendungen getroffenen Vereinbarun- gen von der Verwaltungsgesellschaft verlangen. Der Informationsanspruch auf weitere Einzelheiten hinsichtlich bereits getätigter Transaktionen ist jedoch begrenzt auf die der Anfrage vorausgegangenen 12 Monate. Auf einen weiter gehen- den Informationsanspruch verzichtet der Anleger ausdrücklich. Verlangt der Anleger keine weiteren Einzelheiten vor Erbringung der Dienstleistung oder bezieht er die Dienstleistung nach Einholung weiterer Einzelheiten, verzichtet er auf einen allfälligen Herausgabeanspruch im Sinne von § 1009 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).
Zuwendungen. 8.1 Der Vermögensverwalter wird im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung keine monetären oder nichtmonetären Zuwendungen Dritter dauerhaft einbehalten. Sofern der Vermögensverwalter derartige Zuwendungen zufließen, werden diese an den Kunden ausgekehrt.
Zuwendungen. Die wallstreet:online capital AG erhält für die Vermittlung von Finanzprodukten und/oder Wertpapierdepots an den Kunden vom Produktanbieter und/oder einem Dritten Zuwendungen in Form von Provisionen und nicht monetären Vorteilen. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die wallstreet:online capital AG die von den Produktanbietern und/oder sonstigen Dritten an sie geleisteten Zuwendungen behält. Die wallstreet:online capital AG wird hierbei die Vorschriften des WpHG zur Vereinnahmung von Zuwendungen beachten.