Common use of Identität der Depotbank des Fonds Clause in Contracts

Identität der Depotbank des Fonds. Als Depotbank fungiert die UniCredit Bank Austria AG; Xxxxxxxxxxxxxxx 0, X-0000 Xxxx. Die Depotbank hat gemäß Bescheid vom 12.10.1984 GZ 25 4300/7-V/4/84 der Finanzmarktaufsicht die Funk- tion der Depotbank für den Fonds übernommen. Die Bestellung und der Wechsel der Depotbank bedürfen der Bewilligung der Finanzmarktaufsicht. Sie darf nur erteilt werden, wenn anzunehmen ist, dass das Kredit- institut die Erfüllung der Aufgaben einer Depotbank gewährleistet. Die Bestellung und der Wechsel der De- potbank sind zu veröffentlichen; die Veröffentlichung hat den Bewilligungsbescheid anzuführen. Die Depotbank ist Kreditinstitut nach österreichischem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und Kreditgeschäft sowie das Depot- und Wertpapiergeschäft. Der Depotbank obliegt gemäß Investmentfondsgesetz die Verwahrung der Vermögenswerte des Fonds so- wie die Führung der Konten des Fonds (§ 40 Abs 1 InvFG 2011). Weiters obliegt ihr die Verwahrung der Anteilscheine vor ihrer Ausgabe für die von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten Fonds (§ 39 Abs 2 In- vFG 2011). Die Depotbank stellt sicher, dass die ihr zur Verwahrung anvertrauten Finanzinstrumente des Fonds, die in einem Depotkonto verbucht werden können, auf gesonderten Konten verbucht werden (Pflicht zur getrennten Verwahrung). Bei Finanzinstrumenten (z.B. OTC-Derivate), die nicht in Verwahrung genommen bzw. auf einem Depotkonto verbucht werden können, prüft die Depotbank das Eigentumsrecht des Fonds. - Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Die Depotbank gleicht die erhaltenen Geldbeträge für die Zeichnungen von Anteilen ab. Bei Rücklösungen werden die entsprechenden Anteile aus den Wertbeständen ausgebucht.

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de, www.teletrader.com, www.amundi.com

Identität der Depotbank des Fonds. Als Depotbank fungiert die UniCredit Bank Austria AG; Xxxxxxxxxxxxxxx 0, X-0000 Xxxx. Die Depotbank hat gemäß Bescheid vom 12.10.1984 30.08.1990 GZ 25 4300/74137/1-V/4/84 V/13/90 der Finanzmarktaufsicht die Funk- tion Funktion der Depotbank für den Fonds übernommen. Die Bestellung und der Wechsel der Depotbank bedürfen bedür- fen der Bewilligung der Finanzmarktaufsicht. Sie darf nur erteilt werden, wenn anzunehmen ist, dass das Kredit- institut Kreditinstitut die Erfüllung der Aufgaben einer Depotbank gewährleistet. Die Bestellung und der Wechsel der De- potbank Depotbank sind zu veröffentlichen; die Veröffentlichung hat den Bewilligungsbescheid anzuführen. Die Depotbank ist Kreditinstitut nach österreichischem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und Kreditgeschäft sowie das Depot- und Wertpapiergeschäft. Der Depotbank obliegt gemäß Investmentfondsgesetz die Verwahrung der Vermögenswerte des Fonds so- wie die Führung der Konten des Fonds (§ 40 Abs 1 InvFG 2011). Weiters obliegt ihr die Verwahrung der Anteilscheine vor ihrer Ausgabe für die von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten Fonds (§ 39 Abs 2 In- vFG 2011). Die Depotbank stellt sicher, dass die ihr zur Verwahrung anvertrauten Finanzinstrumente des Fonds, die in einem Depotkonto verbucht werden können, auf gesonderten Konten verbucht werden (Pflicht zur getrennten Verwahrung). Bei Finanzinstrumenten (z.B. OTC-Derivate), die nicht in Verwahrung genommen bzw. auf einem Depotkonto verbucht werden können, prüft die Depotbank das Eigentumsrecht des Fonds. - Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Die Depotbank gleicht die erhaltenen Geldbeträge für die Zeichnungen von Anteilen ab. Bei Rücklösungen werden die entsprechenden Anteile aus den Wertbeständen ausgebucht.

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Identität der Depotbank des Fonds. Als Depotbank fungiert die UniCredit Bank Austria AG; Xxxxxxxxxxxxxxx 0, X-0000 Xxxx. Die Depotbank hat gemäß Bescheid vom 12.10.1984 26.01.1990 GZ 25 4300/74335/1-V/4/84 V/13/90 der Finanzmarktaufsicht die Funk- tion Funktion der Depotbank für den Fonds übernommen. Die Bestellung und der Wechsel der Depotbank bedürfen bedür- fen der Bewilligung der Finanzmarktaufsicht. Sie darf nur erteilt werden, wenn anzunehmen ist, dass das Kredit- institut Kreditinstitut die Erfüllung der Aufgaben einer Depotbank gewährleistet. Die Bestellung und der Wechsel der De- potbank Depotbank sind zu veröffentlichen; die Veröffentlichung hat den Bewilligungsbescheid anzuführen. Die Depotbank ist Kreditinstitut nach österreichischem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und Kreditgeschäft sowie das Depot- und Wertpapiergeschäft. Der Depotbank obliegt gemäß Investmentfondsgesetz die Verwahrung der Vermögenswerte des Fonds so- wie die Führung der Konten des Fonds (§ 40 Abs 1 InvFG 2011). Weiters obliegt ihr die Verwahrung der Anteilscheine vor ihrer Ausgabe für die von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten Fonds (§ 39 Abs 2 In- vFG 2011). Die Depotbank stellt sicher, dass die ihr zur Verwahrung anvertrauten Finanzinstrumente des Fonds, die in einem Depotkonto verbucht werden können, auf gesonderten Konten verbucht werden (Pflicht zur getrennten Verwahrung). Bei Finanzinstrumenten (z.B. OTC-Derivate), die nicht in Verwahrung genommen bzw. auf einem Depotkonto verbucht werden können, prüft die Depotbank das Eigentumsrecht des Fonds. - Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Die Depotbank gleicht die erhaltenen Geldbeträge für die Zeichnungen von Anteilen ab. Bei Rücklösungen werden die entsprechenden Anteile aus den Wertbeständen ausgebucht.

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