Common use of Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens Clause in Contracts

Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet den Kunden über den Wechsel zu informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot (Gemeinschaftliche Liste, früher „Black List“) ist auf folgender Internetseite abrufbar: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxx-xxx/xxxxx_xx.xxx

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Samples: Reisevertrag, Reisevertrag

Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, so ist muss der Reiseveranstalter verpflichtet den Kunden über den Wechsel zu informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot (Gemeinschaftliche Liste, früher „Black List“) ist auf folgender Internetseite abrufbar: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxx-xxx/xxxxx_xx.xxx.

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Samples: Allgemeine Reisebedingungen Für Pauschalreisen, Allgemeine Reisebedingungen Für Pauschalreisen

Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. 16.1 Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den ReiseveranstalterLuftfahrt- unternehmensverpflichtet MIC, den Kunden Sie vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft ausfüh- renden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. . 16.2 Steht / stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter MIC verpflichtet, dem Kunden Ihnen die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter MIC weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wirddurchführt, muss er den Kunden werden wir Sie darüber informieren. . 16.3 Wechselt die dem Kunden Ihnen als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird MIC Sie un- verzüglich und so ist der Reiseveranstalter verpflichtet den Kunden rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel zu informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass . 16.4 Die entsprechend der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EUEG-Betriebsverbot (Gemeinschaftliche Liste, früher Verordnung erstellte „Black List“) “ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf folgender Internetseite abrufbar: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxx-xxx/xxxxx_xx.xxxden Internet-Seiten von MIC oder direkt über xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxx-xxx/xxxxx_xx.xxx abrufbar und in den Ge- schäftsräumen von MIC einzusehen.

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Samples: Reisebedingungen, Reisebedingungen

Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Die 13.1. RSSC informiert den Kunden entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informierenFlugbeförderungsleistungen. 13.2. Steht Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter RSSC verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter RSSC weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wirddurchführt, muss er wird RSSC den Kunden informieren. 13.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet wird RSSC den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel zu informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. 13.4. Die Liste entsprechend der Fluggesellschaften mit EUEG-Betriebsverbot (Gemeinschaftliche Liste, früher Verordnung erstellte „Black List“) “ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf folgender Internetseite abrufbar: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxx-xxx/xxxxx_xx.xxxden Internet-Seiten von RSSC oder direkt über xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxx-xxx/xxxxx_xx.xxx abrufbar und in den Geschäftsräumen von RSSC einzusehen.

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Samples: Reisebedingungen, Reisebedingungen

Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Die 12.1 DESIGNREISEN informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht Flugbeförderungsleistungen. 12.2 Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter DESIGNREISEN verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter DESIGNREISEN weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wirddurchführt, muss er wird DESIGNREISEN den Kunden informieren. . 12.3 Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet wird DESIGNREISEN den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel zu informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass . 12.4 Die entsprechend der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EUEG-Betriebsverbot (Gemeinschaftliche Liste, früher Verordnung erstellte „Black List“) “ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf folgender Internetseite abrufbar: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxx-xxx/xxxxx_xx.xxxden Internet-Seiten von DESIGNREISEN oder direkt über xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxx- ban/index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen von DESIGNREISEN einzusehen.

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Samples: Pauschalreisevertrag

Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den ReiseveranstalterReise- veranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft Flug- gesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, so ist muss der Reiseveranstalter verpflichtet den Kunden über den Wechsel zu informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot Betriebsver- bot (Gemeinschaftliche Liste, früher „Black List“) ist auf folgender Internetseite abrufbar: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxx-xxx/xxxxx_xx.xxxxxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxx- ban/index_de.htm

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Samples: Pauschalreisevertrag

Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, so ist muss der Reiseveranstalter verpflichtet den Kunden über den Wechsel zu informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften Fluggesell- schaften mit EU-Betriebsverbot (Gemeinschaftliche Liste, früher „Black List“) ist auf folgender Internetseite abrufbar: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxx-xxx/xxxxx_xx.xxxxxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/ modes/air/safety/air-ban/index_de.htm

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Samples: Reisevertrag

Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, so ist muss der Reiseveranstalter verpflichtet den Kunden über den Wechsel zu informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot (Gemeinschaftliche Liste, früher „Black List“) ist auf folgender Internetseite abrufbar: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxx-xxx/xxxxx_xx.xxxxxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxx- ban/index_de.htm.

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Samples: Pauschalreisevertrag

Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Die 14.1. Der CVJM Seelbach informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informierenFlugbeförderungsleistungen. 14.2. Steht Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft Flug- gesellschaft(en) noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter CVJM Seelbach verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften Fluggesellschaft(en) zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter CVJM Seelbach weiß, welche Fluggesellschaft Fluggesellschaft(en) den Flug durchführen wirddurchführt bzw. durchführen, muss wird er den Kunden informieren. 14.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, so ist wird der Reiseveranstalter verpflichtet CVJM Seelbach den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel zu informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. 14.4. Die Liste entsprechend der Fluggesellschaften mit EUEG-Betriebsverbot (Gemeinschaftliche Liste, früher Verordnung erstellte „Black List“) “ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist), ist auf folgender Internetseite direkt über xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxx-xxx/xxxxx_xx.xxx abrufbar: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxx-xxx/xxxxx_xx.xxx.

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Samples: Reisebedingungen

Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er der Reiseveranstalter den Kunden Reisenden informieren. Wechselt die dem Kunden Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, so ist muss der Reiseveranstalter verpflichtet den Kunden Reisenden über den Wechsel zu informieren. Er Der Reiseveranstalter muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Wichtige Informationen über Fluggesellschaften, einschließlich der Liste der Fluggesellschaften mit Luftfahrtunternehmen verboten oder auf andere Art eingeschränkt in der Europäischen Union für das Scheitern der EU-Betriebsverbot (Gemeinschaftliche ListeRegulierungsaufsicht Standards entsprechen, früher „Black List“) ist auf folgender Internetseite abrufbarfinden Sie unter: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxx-xxx/xxxxx_xx.xxxxxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/ modes/air/safety/air-ban/index_en.htm.

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Samples: Kreuzfahrbedingungen

Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Die Der Reiseveranstalter ist gemäss der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter(EuVo 2111/05) verpflichtet, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weißweiss, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, so ist muss der Reiseveranstalter verpflichtet den Kunden über den Wechsel zu informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot (Gemeinschaftliche Liste, früher „Black List“) ), welche von der Schweiz übernommen wurde, ist auf folgender Internetseite abrufbar: xxxxx://xxx.xxxx.xxxxx.xx/xxxx/xx/xxxx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxx-xxxxxxxxxxx-xx-xxx- schweiz.html und xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxx-xxx/xxxxx_xx.xxx.

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Samples: General Terms and Conditions

Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen vor oder spätestens bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, so ist muss der Reiseveranstalter verpflichtet den Kunden über den Wechsel zu informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste entsprechend der Fluggesellschaften mit EUEG-Betriebsverbot (Gemeinschaftliche Liste, früher Verordnung erstellte „Black List“) “ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf folgender Internetseite abrufbar: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxx-xxx/xxxxx_xx.xxxden Internet-Seiten des Reiseveranstalters oder direkt über xxxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxx-xxx/xxxxx_xx.xxx abrufbar und in den Geschäftsräumen des Reiseveranstalters einzusehen.

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Samples: Pauschalreisevertrag

Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er der Reiseveranstalter den Kunden Reisenden informieren. Wechselt die dem Kunden Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, so ist muss der Reiseveranstalter verpflichtet den Kunden Reisenden über den Wechsel zu informieren. Er Der Reiseveranstalter muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot (Gemeinschaftliche Liste, früher „Black List“) " ist auf folgender Internetseite abrufbar: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxx-xxx/xxxxx_xx.xxx.

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Samples: General Terms and Conditions