Subunternehmer Musterklauseln
Subunternehmer. Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die durch einen von einer ver- sicherten Gesellschaft beauftragten Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht dieser Subunternehmer oder Er- füllungsgehilfen, soweit diese keine mitversicherten Personen sind.
Subunternehmer. Versicherungsschutz besteht auch für Haftpflichtansprüche Dritter gegen die Versicherten aus der Beauftragung fremder Unternehmen/ Subunternehmen. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen/Subunternehmen und ihrer Mitarbeiter.
Subunternehmer. 3.1 Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des AG darf der AN seine Verpflichtungen aus dem Vertrag weder ganz noch teilweise auf andere übertragen oder die ihm übertragenen Leistungen und Arbeiten an andere Unter- nehmen weitergeben. Dies gilt auch für Leistungen auf die der Betrieb des AN nicht eingerichtet ist. Der AG ist berechtigt, die Zustimmung zu verweigern, wenn in der Person des Subunternehmers wichtige Gründe, insbeson- dere Unzuverlässigkeit (z.B. Nichteinhaltung vertraglicher Vorgaben und Pflichten in der Vergangenheit), Verstoß gegen arbeitsrechtliche oder umweltschutzrechtliche Vorschriften sowie gegen das Mindestlohngesetz, für eine entsprechende Zustimmungsverweigerung vorliegen.
3.2 Bereits mit der Angebotsabgabe sind die Subunternehmer bzw. die Leistungen zu benennen, die an Subun- ternehmer vergeben werden sollen.
3.3 Der AN hat den Subunternehmer vertraglich zu verpflichten, ihm die erforderlichen Bescheinigungen und Nachweise i.S.d. Ziffer 2 jeweils neuesten Datums zur Vorlage bei dem AG zu übergeben.
3.4 Der AN darf seine Subunternehmer nicht daran hindern, mit dem AG Verträge über andere Leistungen/Liefe- rungen zu schließen. Unzulässig sind insbesondere Exklusivitätsvereinbarungen mit Dritten, die den AG oder den Subunternehmer daran hindern Lieferungen/Leistungen zu beziehen, die der AG oder der Subunternehmer für die Abwicklung derartiger Aufträge benötigen.
3.5 Sofern der AN Arbeitskräfte ohne vorherige schriftliche Zustimmung gem. Ziff. 3.1 als Subunternehmer ein- setzt oder gegen seine Pflichten aus Ziff. 3.3 verstößt, so steht dem AG das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Subunternehmer. (1) Der Auftragnehmer beauftragt für die in Ziffer 3.1 genannten Verarbeitungstätigkeiten keinen weiteren Auftragsverarbeiter ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auf-traggebers und verpflichtet sich, nur Subauftragnehmer unter Beachtung der nachste-henden Voraussetzungen einzusetzen: Der Auftragnehmer wählt den Subunternehmer sorgfältig aus und prüft vor der Beauf-tragung, dass dieser die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffenen Ver-einbarungen einhalten kann. Der Auftragnehmer hat insbesondere vorab und regel-mäßig während der Vertragsdauer zu kontrollieren, dass der Subunternehmer die nach Art. 32 Abs. 1 DSGVO geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten getroffen hat. Das Ergebnis der Kontrolle ist vom Auftragnehmer zu dokumentieren. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vom Subun-ternehmer bestätigen zu lassen, dass dieser, sofern gesetzlich gefordert, einen betriebli-chen Datenschutzbeauftragten i.S.d. Art. 37 DSGVO benannt hat. Der Auftragnehmer gestaltet die vertraglichen Vereinbarungen mit dem/den Subunter-nehmer/n so, dass sie den Datenschutzbestimmungen im Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer entsprechen.
(2) Nicht als Subunternehmer im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu ver-stehen, die der Auftragnehmer bei Dritten als Nebenleistung zur Unterstützung bei der Auftragsdurchführung in Anspruch nimmt. Dazu zählen z. B. Telekommunikations-leistungen, Wartung und Benutzerservice, Reinigungskräfte, Prüfer oder die Entsorgung von Datenträgern. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei fremd vergebenen Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen zu treffen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.
(3) Zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung beauftragte Unterauftragsnehmer werden in Anhang 4 („Genehmigte Subunternehmer“) einschließlich der Verarbeitungsstandorte und der Art der Dienstleistung
Subunternehmer. Bei der Vergabe von Teilleistungen an Subunternehmer, die nicht bereits vor Vertragsabschluss bekannt gegeben wurden, ist vor Beauftragung die schriftliche Zustimmung des AG – unter Anschluss aller zur Prüfung der Eignung des betreffenden Subunternehmers erforderlichen Nachweise bezogen auf die erforderlichen Kenntnisse und Befähigungen für die Erbringung der beauftragten Leistung – einzuholen. Der AN bietet dem AG einseitig unwiderruflich an, alle gegenwärtigen und zukünftigen Subunternehmerverträge und/oder alle Gewährleistungs-/Schadenersatzansprüche aufgrund der Subunternehmerverträge, an den AG abzutreten. Dieses Anbot kann für jeden Subunternehmervertrag getrennt einseitig durch schriftliche Erklärung des AG angenommen werden. In diesem Fall sind die Originale des Subunternehmervertrages an den AG umgehend auszuhändigen. Der AG ist berechtigt, bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Leistungsverzug oder mangelhafter Leistungserbringung des AN in bestehende Verträge mit Subunternehmern an Stelle des AN einzusteigen, in den Fällen des Leistungsverzugs und der mangelhaften Leistungserbringung jedoch nur nach Setzung einer angemessenen Nachfrist. Der AN verpflichtet sich, eine derartige jederzeitige Eintrittsmöglichkeit unter gleichbleibenden Bedingungen in die Subunternehmerverträge aufzunehmen. Dies ist dem AG nach dessen Aufforderung binnen 14 Kalendertagen nach Vertragsabschluss mit dem jeweiligen Subunternehmer nachzuweisen. Macht der AG von seinem Eintrittsrecht Gebrauch, hat er dies dem AN vorab schriftlich anzuzeigen sowie die Gründe für den Eintritt darzulegen. Der Eintritt samt Ausscheiden des AN erfolgt durch schriftliche Erklärung des AG gegenüber dem AN und dem Subunternehmer und ist mit erfolgtem Zugang beim AN wirksam. In diesem Fall sind die Leistungen bis zum Vertragseintritt vom AN und jene, die danach erbracht wurden, vom AG, jeweils entsprechend den Bestimmungen des Subunternehmervertrages, zu bezahlen. Den AG trifft im Falle des Vertragseintritts keine Verpflichtung, Leistungen des Subunternehmers, die vor dem Vertragseintritt erbracht wurden, zu bezahlen oder sonstige Verpflichtungen des AN zu erfüllen. Im Falle des Eintritts des AG in einen Subunternehmervertrag reduziert sich der Pauschalfixpreis des AN im Umfang der entfallenden Leistungen. Im Zweifel beläuft sich der Wert der entfallenden Leistungen auf den an den Subunternehmer für die Restleistung zu leistenden Werklohn zuzüglich eines Zuschlags von 7,5 %. In begründeten Fäll...
Subunternehmer. 36.1 Die Vergabe von Teilleistungen durch Subunternehmer an ein weiteres Unternehmen bedarf der vorherigen schriftlichen Zu- stimmung des AG. Der AN hat den Subunternehmern bezüglich der von ihnen über- nommenen Aufgaben alle Verpflichtungen aufzuerlegen und de- ren Einhaltung sicherzustellen, die er gegenüber dem AG über- nommen hat. Der AN informiert ferner rechtzeitig seine Subauf- tragnehmer über alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Än- derungen innerhalb des Projektes. Im Fall des Einsatzes von Subunternehmen besprechen die Ver- antwortlichen des AN und der von ihm eingesetzten Subunter- nehmer die arbeitssicherheitsrechtlichen Regelungen, insbeson- dere die geltenden berufsgenossenschaftlichen sowie weitere durch den AG vorgegebene Vorschriften und Regeln und doku- mentieren dies in einem Kurzprotokoll. Hiervon erhält der AG eine Abschrift.
36.2 Mit der Angebotsabgabe sind bereits die Subunternehmer bzw. die Leistungen zu benennen, die an Subunternehmer vergeben werden.
36.3 Der AN hat den Subunternehmer im Subunternehmervertrag zu verpflichten, dem AN die erforderlichen Bescheinigungen neues- ten Datums des Finanzamtes, der zuständigen Sozialversiche- rungsträger und der Berufsgenossenschaft sowie – falls erforder- lich – Arbeitserlaubnisse zur Vorlage beim AG zu übergeben. Der AN hat dem Subunternehmer bezüglich der von ihm übernom- menen Aufgaben alle Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzustellen.
36.4 Der AN darf seine Subunternehmer nicht daran hindern, mit dem AG Verträge über andere Lieferungen/Leistungen abzuschließen. Unzulässig sind insbesondere Exklusivitätsvereinbarungen mit Dritten, die den AG oder den Subunternehmer am Bezug von Lie- ferungen/Leistungen hindern, die der AG selbst oder der Subun- ternehmer für die Abwicklung derartiger Aufträge benötigt.
36.5 Setzt der AN ohne vorherige schriftliche Zustimmung gem. Ziff.
34.1 dieser AEB Subunternehmer ein oder verstößt der AN gegen die Pflichten gem. Ziff. 34.5 dieser AEB, hat der AG das Recht vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlan- gen.
Subunternehmer. Im Rahmen des Vertrages und der im Versicherungsschein aufge- führten Vereinstätigkeit ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unterneh- men einschließlich Transportunternehmen (insoweit abweichend von Ziffer 4.3) mit der Ausführung von Verrichtungen im Interesse des ver- sicherten Vereines. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unterneh- men und ihres Personals.
Subunternehmer. Der Lieferant ist zur Einschaltung von Subunternehmern nicht berechtigt, es sei denn, wir haben hierzu unsere vorherige schriftliche Zustimmung erteilt. Im Falle der Beauftragung eines Subunternehmers hat der Lieferant dem Subunter- nehmer alle einschlägigen vertraglichen Pflichten, die der Lieferant uns gegen- über übernommen hat, zu übertragen. Der Lieferant haftet für die Erfüllung dieser Verpflichtungen durch den Subunternehmer.
Subunternehmer. RingCentral kann jeden der in diesem Vertrag genannten Dienste durch eines seiner Verbundenen Unternehmen oder andere Subunternehmer erbringen lassen, vorausgesetzt, dass RingCentral für diese Subunternehmer, die im Namen von RingCentral bei der Erfüllung der Pflichten von RingCentral im Rahmen dieses Vertrags handeln, in gleichem Maße verantwortlich ist, wie wenn RingCentral direkt tätig geworden wäre.
Subunternehmer. 10.1 Der Partner ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Daimler berechtigt, die Leistungserbringung ganz oder teilweise an Subunternehmer zu übertragen.
10.2 Die Zustimmung von Daimler zur Untervergabe an einen Subunternehmer kann bedingt erfolgen und ist widerruflich. Daimler ist zum Widerruf mit sofortiger Wirkung insbesondere dann berechtigt, wenn sich im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens durch Anhörung oder Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung herausstellen sollte, dass beim Subunternehmer ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt oder von einem solchen auszugehen ist.
10.3 Der Partner wird die eingesetzten Subunternehmer entsprechend den eigenen Verpflichtungen gegenüber Daimler, insbesondere im Hinblick auf Geheimhaltung und Datenschutz, verpflichten.
10.4 Der Partner ist verpflichtet, gegenüber seinen Subunternehmern vertraglich sicherzustellen und auf Verlangen von Daimler vorzuweisen, dass eine Untervergabe an Einzelunternehmer und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) als weitere Nachunternehmer (Sub- Subunternehmer) ausgeschlossen ist, soweit die Leistungserbringung ganz oder teilweise durch einen Prinzipal (Inhaber eines Einzelunternehmens oder Gesellschafter einer GbR) erfolgt oder erfolgen soll.
10.5 Der Partner steht dafür ein, dass das Einsatzverbot in Ziffer 10.4 in der gesamten Kette aller weiteren Nachunternehmer eingehalten wird.
10.6 Der Partner sichert zu, dafür einzustehen, dass jeder seiner Subunternehmer und weiteren Nachunternehmer in der gesamten Kette die gesetzlichen Anforderungen zum Mindestlohn gegenüber dessen Mitarbeiter erfüllt.
10.7 Der Partner hat Daimler jederzeit auf Verlangen in der gesamten Kette offenzulegen, welche Nachunternehmer zur vollständigen oder teilweisen Erfüllung der vertraglich ihm gegenüber Daimler obliegenden Leistungspflichten eingesetzt sind und waren.
10.8 Der Partner haftet Daimler gegenüber für das Verschulden der von ihm eingesetzten Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden.
10.9 Verstößt der Partner gegen eine der vorgenannten Pflichten oder Zusicherungen in Ziffer 10.1 bis 10.7 haftet der Partner gegenüber Daimler für alle daraus entstehenden Schäden. Darüber hinaus sind sich die Vertragsparteien einig, dass ein Verstoß gegen den Inhalt dieser Ziffer 10 einen wichtigen Grund darstellt, der Daimler zur fristlosen Kündigung des mit dem Partner bestehenden Vertrages berechtigt.
