Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen Musterklauseln

Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 24.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Umweltschadensversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversiche- rung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dau- er seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 24.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Umweltschadens-Basis- versicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser H 2105 07/2 014 e 7 von 12 Teil I – USV- Basis Grund deckung an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsver- hältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsver- trag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. – vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde oder – dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. – durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat, – durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode
Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. Es gelten die Regelungen des § 20 der AHB entsprechend.
Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 16.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. (1) Wird ein Unternehmen an einen Dritten veräußert, tritt dieser zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen entfällt –