Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. 13.1. MSC informiert den Kunden entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen. 13.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist MSC verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald MSC weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird sie den Kunden informieren. 13.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird MSC den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren. 13.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist), ist direkt über xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx- ban/ list_de.htm abrufbar.
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Samples: Allgemeine Reisebedingungen Pauschalreise, Allgemeine Reisebedingungen Pauschalreise, Allgemeine Reisebedingungen
Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. 13.1. MSC informiert den Kunden entsprechend der Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung verpflichtet den Veranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich ausführen- den Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
13.2Luftbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht/stehen Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) Flug- gesellschaft noch nicht fest, so ist MSC der Veranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werdenwird. Sobald MSC der Veranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführtdurchführen wird, wird sie muss er den Kunden informieren.
13.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft Flugge- sellschaft genannte Fluggesellschaft, wird MSC muss der Veranstalter den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
13.4. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Auf Ziff. 9 wird verwiesen. Die entsprechend Liste der EGFluggesellschaften mit EU-Verordnung erstellte Betriebsverbot („Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist), Gemeinschaftliche Liste“) ist direkt über xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx- ban/ list_de.htm auf folgen- der Internetseite xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/ air-ban/index_de.htm abrufbar.
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Samples: Allgemeine Reisebedingungen, Allgemeine Reisebedingungen
Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. 13.1. MSC OC informiert den Kunden entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
13.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist MSC OC verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald MSC OC weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird sie OC den Kunden informieren.
13.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird MSC OC den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
13.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von OC oder direkt über xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx- ban/ list_de.htm abrufbarxxxx://xxx-xxx.xxxxxx.xx abrufbar und in den Geschäftsräumen von OC einzusehen.
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Samples: Reisevertrag, Reisebedingungen
Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. 13.114.1. MSC informiert den Kunden entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
13.214.2. Steht/Steht/ stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist MSC verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald MSC weißweiss, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird sie den Kunden informieren.
13.314.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird MSC den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
13.414.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (FluggesellschaftenWechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, denen die Nutzung des Luftraumes wird MSC den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Mitgliedstaaten untersagt ist), ist direkt über xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx- ban/ list_de.htm abrufbarWechsel informieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. 13.1. MSC informiert den Kunden entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
13.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(enFluggesell- schaft(en) noch nicht fest, so ist MSC verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald MSC weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird sie den Kunden informieren.
13.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird MSC den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
13.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist), ist direkt über xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx- ban/ xxxx://xx. xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx-xxx/ list_de.htm abrufbar.
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Samples: Allgemeine Reisebedingungen