Common use of Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens Clause in Contracts

Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot (Gemeinschaftliche Liste, früher „Black List“) ist auf folgender Internetseite abrufbar: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxx-xxx/xxxxx_xx.xxx.

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Samples: www.hurtigruten.de, www.postschiffreise.de

Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalteruns, den Kunden Sie über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft Flug- gesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen Flugbeförde- rungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtetsind wir ver- pflichtet, dem Kunden Ihnen die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich wahr- scheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weißwir wissen, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden werden wir Sie informieren. Wechselt die dem Kunden Ihnen als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden müssen wir Sie über den Wechsel informieren. Er muss informieren und unverzüglich alle angemessenen Schritte einleitenein- leiten, um sicherzustellen, dass der Kunde Sie so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EURhein-Betriebsverbot (Gemeinschaftliche ListeKurier-GmbH Postanschrift: Xxxxxxxx 00 00 00 X-00000 Xxxxxxx Hausanschrift: Xxxxxx-Xxxxx-Xxxxxx 00 Xxxx X 00000 Xxxxxxx Telefon 0261/91554-0 Telefax 0261/91554-20 e-mail: xxxx@xxxxxxxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxxxxx.xx Sitz und Amtsgericht Koblenz, früher „Black List“) ist auf folgender Internetseite abrufbarHRB 2263 Geschäftsführer: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxx-xxx/xxxxx_xx.xxx.Xxxxxxx Xxxxxx

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Samples: www.lfvbw.de

Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen vor oder spätestens bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste entsprechend der Fluggesellschaften mit EUEG-Betriebsverbot (Gemeinschaftliche Liste, früher Verordnung erstellte „Black List“) “ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf folgender Internetseite abrufbar: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxx-xxx/xxxxx_xx.xxxden Internet-Seiten des Reiseveranstalters oder direkt über xxxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxx-xxx/xxxxx_xx.xxx abrufbar und in den Geschäftsräumen des Reiseveranstalters einzusehen.

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Samples: www.siamar.de

Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er der Reiseveranstalter den Kunden Reisenden informieren. Wechselt die dem Kunden Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden Reisenden über den Wechsel informieren. Er Der Reiseveranstalter muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Wichtige Informationen über Fluggesellschaften, einschließlich der Liste der Fluggesellschaften mit Luftfahrtunternehmen verboten oder auf andere Art eingeschränkt in der Europäischen Union für das Scheitern der EU-Betriebsverbot (Gemeinschaftliche ListeRegulierungsaufsicht Standards entsprechen, früher „Black List“) ist auf folgender Internetseite abrufbarfinden Sie unter: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxx-xxx/xxxxx_xx.xxxxxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/ modes/air/safety/air-ban/index_en.htm.

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Samples: www.e-hoi.de

Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er der Reiseveranstalter den Kunden Reisenden informieren. Wechselt die dem Kunden Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden Reisenden über den Wechsel informieren. Er Der Reiseveranstalter muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot (Gemeinschaftliche Liste, früher „Black List“) " ist auf folgender Internetseite abrufbar: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxx-xxx/xxxxx_xx.xxx.

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Samples: www.go7seas-kreuzfahrten.de

Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot (Gemeinschaftliche Liste, früher „Black List“) ist auf folgender Internetseite abrufbar: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxx-xxx/xxxxx_xx.xxxxxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxx- ban/index_de.htm.

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Samples: www.vacationatsea.de

Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Die Der Reiseveranstalter ist gemäss der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter(EuVo 2111/05) verpflichtet, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weißweiss, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot (Gemeinschaftliche Liste, früher „Black List“) ), welche von der Schweiz übernommen wurde, ist auf folgender Internetseite abrufbar: xxxxx://xxx.xxxx.xxxxx.xx/xxxx/xx/xxxx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxx-xxxxxxxxxxx-xx-xxx- schweiz.html und xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxx-xxx/xxxxx_xx.xxx.

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Samples: www.hurtigruten.ch