Common use of Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens Clause in Contracts

Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Der Reiseveranstalter ist gemäß EU-Verordnung Nr. 2111/2005 ver- pflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunter- nehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu unterrichten. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so muss Gebeco diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbeförde- rung wahrscheinlich durchführen wird/werden und sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht/feststehen. Wechselt die dem Kunden als ausführendes Luft- fahrtunternehmen genannte Fluggesellschaft, muss Gebeco den Kun- den über den Wechsel informieren und unverzüglich alle angemes- senen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Flugge- sellschaften mit einem Flugverbot in der EU ist auf der Internetseite xxxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxx-xxx_xx einsehbar.

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Samples: static.gebeco.de

Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Der Reiseveranstalter ist gemäß EU-Verordnung Nr. 2111/2005 ver- pflichtetverpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunter- nehmens Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen Flugbeförderungsleistun- gen bei der Buchung zu unterrichten. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so muss Gebeco diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbeförde- rung Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird/werden und sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht/feststehen. Wechselt die dem Kunden als ausführendes Luft- fahrtunternehmen Luftfahrtunternehmen genannte Fluggesellschaft, muss Gebeco den Kun- den Kunden über den Wechsel informieren und unverzüglich alle angemes- senen angemesse- nen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Flugge- sellschaften mit einem Flugverbot in Black List (Schwarze Liste) der EU ist auf der Internetseite xxxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxx-xxx_xx xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxx-xxx/xxx/ list_de.pdf und auf der Internetseite von Gebeco einsehbar.

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Samples: static.gebeco.de

Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Der Reiseveranstalter MOREPEP ist als Vermittler gemäß EU-Verordnung VO Nr. 2111/2005 ver- pflichtet2111/05 verpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunter- nehmens Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu unterrichteninformieren. Steht bei der Buchung Steht/stehen die ausführende Fluggesellschaft bzw. die ausführenden Fluggesellschaften zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so muss Gebeco MOREPEP diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbeförde- rung Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird/werden und sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht/feststeht bzw. diese feststehen. Wechselt Gleiches gilt, wenn die dem Kunden als ausführendes Luft- fahrtunternehmen genannte Fluggesellschaft, ausführende Fluggesellschaft wechselt. MOREPEP muss Gebeco den Kun- den über den Wechsel informieren und unverzüglich alle angemes- senen angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Flugge- sellschaften mit einem Flugverbot in Black List der EU (Schwarze Liste) ist auf der Internetseite xxxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxx-xxx_xx xxxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxx- ban/index_de.htm einsehbar.

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Samples: www.morepep.com

Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Der Reiseveranstalter Arkadia ist (nur) als Veranstalter einer Flugpauschalreise gemäß EU-Verordnung VO Nr. 2111/2005 2111/05 ver- pflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunter- nehmens Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise ggf. zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung Bu- chung zu unterrichteninformieren. Steht bei der Buchung Steht/stehen die ausführende Fluggesellschaft bzw. die ausführenden Fluggesellschaften zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so muss Gebeco der Veranstalter diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbeförde- rung Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird/werden und unverzüglich sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität Iden- tität erhält, sobald diese feststeht/feststeht bzw. diese feststehen. Wechselt Gleiches gilt, wenn die dem Kunden als ausführendes Luft- fahrtunternehmen genannte Fluggesellschaft, muss Gebeco den Kun- den über den Wechsel informieren und unverzüglich alle angemes- senen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wirdausführende Fluggesellschaft wechselt. Die von der EU veröffentlichte Liste der Flugge- sellschaften mit einem Flugverbot von Fluggesellschaften, die in der EU ist keine Betriebsgenehmigung haben, finden Sie auf der Internetseite xxxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxx-xxx_xx einsehbarund auf der Internetseite des Rei- severanstalters.

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Samples: www.arkadia-segelreisen.de

Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Der Reiseveranstalter ist gemäß EU-Verordnung Nr. 2111/2005 ver- pflichtetverpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunter- nehmens Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu unterrichten. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so muss Gebeco diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbeförde- rung wahrscheinlich Flugbeförderung wahr- scheinlich durchführen wird/werden und sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht/feststehen. Wechselt die dem Kunden als ausführendes Luft- fahrtunternehmen Luftfahrtunternehmen genannte Fluggesellschaft, muss Gebeco den Kun- den Kunden über den Wechsel informieren und unverzüglich alle angemes- senen angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Flugge- sellschaften mit einem Flugverbot Fluggesellschaften, welchen der Betrieb in der EU untersagt ist, ist auf der Internetseite xxxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxx-xxx_xx xxxxx://xx.xxxxxx.xx/ transport/modes/air/safety/air-ban_de einsehbar.

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Samples: sign-tours.de

Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Der Reiseveranstalter ist gemäß EU-Verordnung Nr. 2111/2005 ver- pflichtetverpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunter- nehmens Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu unterrichten. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so muss Gebeco diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbeförde- rung Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird/werden und sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht/feststeht/ feststehen. Wechselt die dem Kunden als ausführendes Luft- fahrtunternehmen Luftfahrtunternehmen genannte Fluggesellschaft, muss Gebeco den Kun- den Kunden über den Wechsel informieren und unverzüglich alle angemes- senen angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Flugge- sellschaften mit einem Flugverbot in Black List (Schwarze Liste) der EU ist auf der Internetseite xxxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxx-xxx_xx xxxx://xx.xxxxxx.xx/ transport/modes/air/safety/air-ban/doc/list_de.pdf und auf der Internetseite von Gebeco einsehbar.

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Samples: www.premium-reisebuero.de

Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Der Reiseveranstalter ist gemäß EU-Verordnung Nr. 2111/2005 ver- pflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunter- nehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu unterrichten. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so muss Gebeco diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbeförde- rung Flugbe- förderung wahrscheinlich durchführen wird/werden und sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht/feststehen. Wechselt die dem Kunden als ausführendes Luft- fahrtunternehmen Luftfahrtunternehmen genannte Fluggesellschaft, muss Gebeco den Kun- den Kunden über den Wechsel informieren und unverzüglich alle angemes- senen angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Flugge- sellschaften mit einem Flugverbot in Black List (Schwarze Liste) der EU ist auf der Internetseite xxxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxx-xxx_xx xxxx://xx.xxxxxx. eu/transport/modes/air/safety/air-ban/doc/list_de.pdf und auf der Internetseite von Gebeco einsehbar.

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Samples: static.gebeco.de