Common use of Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens Clause in Contracts

Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Der Reiseveranstalter ist gemäß EU-Verordnung Nr. 2111/2005 ver- pflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunter- nehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu unterrichten. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so muss Gebeco diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbe- förderung wahrscheinlich durchführen wird/werden und sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht/feststehen. Wechselt die dem Kunden als ausführendes Luftfahrtunternehmen genannte Fluggesellschaft, muss Gebeco den Kunden über den Wechsel informieren und unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Black List (Schwarze Liste) der EU ist auf der Internetseite xxxx://xx.xxxxxx. eu/transport/modes/air/safety/air-ban/doc/list_de.pdf und auf der Internetseite von Gebeco einsehbar.

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Samples: Allgemeine Reisebedingungen

Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Der Reiseveranstalter ist gemäß EU-Verordnung Nr. 2111/2005 ver- pflichtetverpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunter- nehmens Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu unterrichten. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so muss Gebeco diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbe- förderung Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird/werden und sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht/feststeht/ feststehen. Wechselt die dem Kunden als ausführendes Luftfahrtunternehmen genannte Fluggesellschaft, muss Gebeco den Kunden über den Wechsel informieren und unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Black List (Schwarze Liste) der EU ist auf der Internetseite xxxx://xx.xxxxxx. eu/xxxx://xx.xxxxxx.xx/ transport/modes/air/safety/air-ban/doc/list_de.pdf und auf der Internetseite von Gebeco einsehbar.

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Samples: Allgemeine Reisebedingungen

Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Der Reiseveranstalter ist gemäß EU-Verordnung Nr. 2111/2005 ver- pflichtetverpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunter- nehmens Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu unterrichten. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so muss Gebeco diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbe- förderung wahrscheinlich Flugbeförderung wahr- scheinlich durchführen wird/werden und sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht/feststehen. Wechselt die dem Kunden als ausführendes Luftfahrtunternehmen genannte Fluggesellschaft, muss Gebeco den Kunden über den Wechsel informieren und unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Black List (Schwarze Liste) Liste der Fluggesellschaften, welchen der Betrieb in der EU untersagt ist, ist auf der Internetseite xxxx://xx.xxxxxx. eu/xxxxx://xx.xxxxxx.xx/ transport/modes/air/safety/air-ban/doc/list_de.pdf und auf der Internetseite von Gebeco ban_de einsehbar.

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Samples: Allgemeine Reisebedingungen

Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Der Reiseveranstalter ist gemäß EU-Verordnung Nr. 2111/2005 ver- pflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunter- nehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu unterrichten. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so muss Gebeco diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbe- förderung Flugbeförde- rung wahrscheinlich durchführen wird/werden und sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht/feststehen. Wechselt die dem Kunden als ausführendes Luftfahrtunternehmen Luft- fahrtunternehmen genannte Fluggesellschaft, muss Gebeco den Kunden Kun- den über den Wechsel informieren und unverzüglich alle angemessenen angemes- senen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Black List (Schwarze Liste) Liste der Flugge- sellschaften mit einem Flugverbot in der EU ist auf der Internetseite xxxx://xx.xxxxxx. eu/transport/modes/air/safety/air-ban/doc/list_de.pdf und auf der Internetseite von Gebeco xxxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxx-xxx_xx einsehbar.

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Samples: Allgemeine Reisebedingungen

Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Der Reiseveranstalter Arkadia ist (nur) als Veranstalter einer Flugpauschalreise gemäß EU-Verordnung VO Nr. 2111/2005 2111/05 ver- pflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunter- nehmens Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise ggf. zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung Bu- chung zu unterrichteninformieren. Steht bei der Buchung Steht/stehen die ausführende Fluggesellschaft bzw. die ausführenden Fluggesellschaften zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so muss Gebeco der Veranstalter diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbe- förderung Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird/werden und unverzüglich sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität Iden- tität erhält, sobald diese feststeht/feststeht bzw. diese feststehen. Wechselt Gleiches gilt, wenn die dem Kunden als ausführendes Luftfahrtunternehmen genannte Fluggesellschaft, muss Gebeco den Kunden über den Wechsel informieren und unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wirdausführende Fluggesellschaft wechselt. Die Black List (Schwarze Liste) von der EU ist veröffentlichte Liste von Fluggesellschaften, die in der EU keine Betriebsgenehmigung haben, finden Sie auf der Internetseite xxxx://xx.xxxxxx. eu/transport/modes/air/safety/air-ban/doc/list_de.pdf xxxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxx-xxx_xx und auf der Internetseite von Gebeco einsehbardes Rei- severanstalters.

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Samples: Reisevertrag

Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Der Reiseveranstalter ist gemäß EU-Verordnung Nr. 2111/2005 ver- pflichtetverpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunter- nehmens Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen Flugbeförderungsleistun- gen bei der Buchung zu unterrichten. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so muss Gebeco diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbe- förderung Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird/werden und sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht/feststehen. Wechselt die dem Kunden als ausführendes Luftfahrtunternehmen genannte Fluggesellschaft, muss Gebeco den Kunden über den Wechsel informieren und unverzüglich alle angemessenen angemesse- nen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Black List (Schwarze Liste) der EU ist auf der Internetseite xxxx://xx.xxxxxx. eu/transport/modes/air/safety/air-ban/doc/xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxx-xxx/xxx/ list_de.pdf und auf der Internetseite von Gebeco einsehbar.

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Samples: Allgemeine Reisebedingungen

Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Der Reiseveranstalter MOREPEP ist als Vermittler gemäß EU-Verordnung VO Nr. 2111/2005 ver- pflichtet2111/05 verpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunter- nehmens Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu unterrichteninformieren. Steht bei der Buchung Steht/stehen die ausführende Fluggesellschaft bzw. die ausführenden Fluggesellschaften zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so muss Gebeco MOREPEP diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbe- förderung Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird/werden und sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht/feststeht bzw. diese feststehen. Wechselt Gleiches gilt, wenn die dem Kunden als ausführendes Luftfahrtunternehmen genannte Fluggesellschaft, ausführende Fluggesellschaft wechselt. MOREPEP muss Gebeco den Kunden über den Wechsel informieren und unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Black List der EU (Schwarze Liste) der EU ist auf der Internetseite xxxx://xx.xxxxxx. eu/transport/modes/air/safety/air-xxxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxx- ban/doc/list_de.pdf und auf der Internetseite von Gebeco index_de.htm einsehbar.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen