Informationspflichten. Über die gesetzlichen Informationspflichten hinaus treffen das Kreditinstitut mangels einer gesonderten Vereinbarung keine anderen als die in seinen Geschäftsbedingungen erwähnten Informationspflichten. Das Kreditinstitut ist daher – soweit keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht – nicht verpflichtet, den Kunden über drohende Kursverluste, über den Wert oder die Wertlosigkeit anvertrauter Gegenstände oder über Umstände, die den Wert dieser Gegenstände beeinträchtigen oder gefährden könnten, zu unterrichten oder dem Kunden sonstige Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen.
Informationspflichten. (1) Über die gesetzlichen Informationspflichten hinaus treffen das Kreditinstitut mangels einer gesonderten Vereinbarung keine anderen als die in seinen Geschäftsbedingungen erwähnten Informationspflichten. Das Kreditinstitut ist daher – soweit keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht – nicht verpflichtet, den Kunden über drohende Kursverluste, über den Wert oder die Wertlosigkeit anvertrauter Gegenstände oder über Umstände, die den Wert dieser Gegenstände beeinträchtigen oder gefährden könnten, zu unterrichten oder dem Kunden sonstige Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen.
(2) Gegenüber Unternehmern sowie nicht natürlichen Personen gelten die Bestimmungen des dritten Hauptstücks des Zahlungsdienste-Gesetzes 2018 (Transparenz der Vertragsbedingungen und Informationspflichten für Zahlungs- dienste) nicht.
Informationspflichten. 9.1 Der Vertragspartner wird Xxxxxxxxx über alle Än- derungen der von ihm in der Servicevereinbarung angegebenen Daten unverzüglich schriftlich in- formieren. Dies gilt insbesondere bei
a) Änderungen der Rechtsform oder Firma;
b) Änderungen von Anschrift und/oder Bankver- bindung;
c) Änderung des Orts der Geschäftstätigkeit an dem die den eingereichten Kartenumsätzen zugrundeliegenden Leistungen erbracht wer- den;
d) Veräußerung oder Verpachtung des Unter- nehmens, einen sonstigen Inhaberwechsel und/oder Geschäftsaufgabe;
e) Übertragung der Geschäftsanteile des Ver- tragspartners oder seiner direkten oder indi- rekten Gesellschafter oder sonstige wirt- schaftlich vergleichbare Maßnahmen, die zu einem Kontrollwechsel bei dem Vertrags- partner oder deren direkten oder indirekten Gesellschaftern führen, insbesondere soweit einzelne Gesellschafter mehr als 25% der Ge- schäftsanteile oder der Stimmrechte an dem Vertragspartner halten;
f) wesentlichen Änderungen der Art des Pro- duktsortiments, die der Vertragspartner vor Ort bzw. über das Internet, im Katalog oder in sonstigen Medien anbietet;
g) einem Wechsel des beauftragten Payment Service Providers oder des Netzbetreibers;
h) Stellung eines Antrags auf Eröffnung des In- solvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners.
9.2 Mit Zugang der Nachricht eines Inhaberwechsels durch den neuen Inhaber ist Xxxxxxxxx berech- tigt, die ab diesem Zeitpunkt eingereichten Kar- tenumsätze erst nach vollständiger Verifizierung des Inhaberwechsels an den Vertragspartner aus- zuzahlen.
9.3 Der Vertragspartner wird Concardis auf Anfrage unverzüglich Geschäftsunterlagen übermitteln, die zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhält- nisse des Vertragspartners erforderlich sind. Zu den Geschäftsunterlagen, die von Concardis an- gefordert werden können, zählen insbesondere (ggf. testierte) Jahresabschlüsse, Vermögensauf- stellungen, Betriebswirtschaftliche Auswertun- gen (BWA), Forecasts, kurz- und mittelfristige Li- quiditätsplanungen, Cash Flow Rechnungen, Bedingungen der Concardis GmbH für die Akzeptanz und Abrechnung von Kredit- und Debitkarten Überschussrechnungen sowie Umsatz- und Ein- kommenssteuererklärungen und Umsatzschät- zungen. Zu den zu übermittelnden Geschäftsun- telagen zählen insbesondere der sog. Open Ticket Report sowie jährlich auszufüllende Fragebögen, bei Reiseveranstaltern auch Informationen zum jeweils gültigen Reisepreissicherungsschein.
9.4 Der Vertragspartner hat den Schaden, der Con- cardis aus ...
Informationspflichten. Der Endkreditnehmer ist verpflichtet, die Hausbank unverzüglich zu informieren über
a) alle wesentlichen Vorkommnisse, die den Förderzweck beeinflussen können,
b) alle wesentlichen Vorkommnisse, welche die ordnungsgemäße Bedienung des Kredits gefährden können,
c) Änderungen seiner für das Kreditverhältnis relevanten Daten , zum Beispiel Namens-, Rechtsform- oder Anschriftenänderungen, und
d) Änderungen seiner direkten oder indirekten Kapital- oder Gesellschafterverhältnisse, die zu einem Kontrollwechsel (Wechsel des beherrschenden Einflusses) oder einer Kapital- oder Stimmrechts- beteiligung (auch treuhänderisch) von mindestens 50 % führen, sowie bei Personengesellschaften jeden Ein- oder Austritt eines persönlich haftenden Gesellschafters. zu unterrichten.
Informationspflichten. 15.1. Für Prognosezwecke stellt der Kunde dem Lieferanten mit Vertragsschluss und während der Laufzeit dieses Vertrags gemäß Absätzen 15.2 und 15.3 Daten zur Verfügung, deren Richtigkeit der Kunde versichert. Etwaige aus Prognosefehlern resultierende Kosten, die nicht darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde Daten unvollständig oder unrichtig geliefert hat, gehen zu Lasten des Lieferanten.
15.2. Mit Vertragsschluss stellt der Kunde dem Lieferanten die folgenden Daten zur Verfügung:
15.2.1. Die maximale Netzanschlussleistung seiner jeweiligen Entnahmestelle(n) in kW. Der Kunde wird diesen Wert nicht überschreiten.
15.2.2. Die ¼-h-Werte der elektrischen Energie, welche an der/den belieferten Marktlokation(en) von den zuständigen Messstellenbetreibern in den letzten 12 Monaten gemessen wurden.
15.2.3. Informationen über Art, Zeitpunkt und Ausmaß von Maßnahmen, Umständen oder Vereinbarungen (z. B. Spannungsabsenkung, Lastabwurf, Kurzarbeit oder Einführung bzw. Änderungen des Schichtbetriebs, Maßnahmen zum Lastmanagement, Vereinbarungen über die Bereitstellung von Regelenergie), die in den letzten 12 Monaten zu einer, im Vergleich zum gewöhnlichen Abnahmeverhalten, wesentlichen Last- oder Mengenänderung geführt haben oder absehbar führen werden.
15.2.4. Abschaltvereinbarungen mit dem Netzbetreiber und erfolgte Abschaltungen in den letzten 12 Monaten.
15.2.5. Informationen über Eigenerzeugungsanlagen, über die der Kunde seinen Energiebedarf an der/den belieferten Marktlokation(en) zumindest teilweise deckt, insbesondere die ¼- h-Werte (Einsatzganglinien) der Eigenerzeugungsanlagen, die Methodik, mit der der Einsatz gesteuert wurde, und Ausfälle/Reservefälle der letzten 12 Monate sowie Vereinbarungen mit dem Netzbetreiber über Reservenetzkapazität.
15.3. Während der Vertragslaufzeit stellt der Kunde dem Lieferanten zum Zwecke der Spezifizierung der Prognose folgende Daten mit den jeweils benannten Vorlauffristen zur Verfügung:
15.3.1. Mit einer Vorlauffrist von sechs Wochen regionale und betriebliche Besonderheiten (z. B. Sonderschichten, Ferienzeiten, regionale Feiertage etc.), sofern diese Auswirkungen auf den Bedarf des Kunden haben können.
15.3.2. Mit einer Vorlauffrist von sechs Wochen, die Absicht des Kunden, Abschaltvereinbarungen mit dem Netzbetreiber, Vereinbarungen über die Bereitstellung von Regelenergie mit dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber oder Vereinbarungen zum Lastmanagement mit Dritten abzuschließen, sowie unverzüglich konkret anstehend...
Informationspflichten. Die Vertragspartner werden den Vertragsgegenstand betreffende wichtige Informationen laufend austauschen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber für fünf Jahre ab dem Tag der Übernahme eines Beschaffungsgegenstandes bzw. für die Dauer eines Miet-, Wartungs-, oder Dienstleistungsverhältnisses laufend über verfügbare neue Versionen der Software- Komponenten unterrichten, ihm bekannte Fehler der Software-Komponenten unaufgefordert melden oder die Möglichkeit einräumen, in für Kunden zugängliche Informationsdatenbanken entsprechend Einsicht zu nehmen. Er wird weiters den Auftraggeber rechtzeitig, mindestens aber sechs Monate vor dem tatsächlichen Datum, über eine bevorstehende Einstellung der Produktion von Ersatzteilen oder der Wartung von Software-Komponenten unterrichten und ihm auch nach dem Ende der Gewährleistung/Garantie/Wartung allgemein verfügbare Verbesserungen auf Anforderung anbieten. Kommt der Auftragnehmer im Falle kritischer Fehler seiner Meldepflicht nicht nach, obwohl dieser Fehler Insidern allgemein bekannt war oder dem Auftragnehmer bei entsprechender Sorgfalt bekannt sein musste, und entstehen dem Auftraggeber dadurch Aufwendungen (z.B. durch Fehlersuche, Tests etc.), ersetzt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diesen Schaden im Rahmen der Bestimmungen des Punktes 8.6.
Informationspflichten. Der Arbeitgeber informiert die Beschäftigten über die Grundzüge der angebotenen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Allgemeine Hinweise des Trägers der Altersvorsorge insbesondere Auskünfte über die zu erwartenden Leistungen werden an den Beschäftigten weitergegeben.
Informationspflichten. (1) Über die gesetzlichen Informationspflichten hinaus treffen das Kreditinstitut mangels einer gesonderten Vereinbarung keine anderen als die in seinen Geschäfts- bedingungen erwähnten Informationspflichten. Das Kreditinstitut ist daher – soweit keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht – nicht verpflichtet, den Kunden über drohende Kursverluste, über den Wert oder die Wertlosigkeit anvertrauter Gegenstände oder über Um- stände, die den Wert dieser Gegenstände beeinträchtigen oder gefährden könnten, zu unterrichten oder dem Kunden sonstige Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen.
(2) Gegenüber Unternehmen bestehen die in §§ 26 (1) bis (4), 31 und 32 Zahlungsdienste-Gesetz vorgesehenen Informationspflichten nicht.
Informationspflichten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, wesentliche Änderungen in den technischen und organisatorischen Verhältnissen, die die Sicherheit und Ordnungsmäßigkeit der Durchführung der Auftragsleistungen herabsetzen, unaufgefordert dem Auftraggeber zu melden. Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber über Kontrollen der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz, insbesondere gem. Art. 58 DSGVO, und über eventuelle Maßnahmen und Auflagen zum Schutz der personenbezogenen Daten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die zur Wahrung seiner Verpflichtung zur Auftragskontrolle erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Nachweise verfügbar zu machen. Er informiert den Auftraggeber unverzüglich über das Erlöschen oder den Widerruf von Zertifikaten oder von Maßnahmen gem. Art. 41 Abs. 4 DSGVO. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber Name und Kontaktdaten und Änderungen in der Person des betrieblichen Datenschutzbeauftragten oder, wenn keine Bestellpflicht besteht, den Namen und die Kontaktdaten der sonstigen zuständigen Stelle mit.
Informationspflichten a. Der Auftragsverarbeiter wird den Verantwortlichen unverzüglich darauf aufmerksam machen, wenn eine von dem Verantwortlichen erteilte Weisung seiner Meinung nach gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen bestätigt oder geändert wird.
b. Der Auftragsverarbeiter wird den Verantwortlichen bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen unterstützen.