Inhalt und Umfang der Serviceleistungen. 1.1. Der Inhalt der Serviceleistung von Canon ergibt sich – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen und Ziff. 1.6 – aus dem Softwarepflegevertrag und beinhaltet die kostenfreie Lieferung von Updates (Fehlerkorrekturen und kleinere Funktionsverbesserungen einer Programmversion, Level oder neue Releasestände; neue Versions- nummer 1.x) nebst Installationshinweisen in elektronischer Form. Eine Unterstützung bei der Diagnose und Beseitigung von auftretenden Störungen der im Serviceschein bezeichneten Software wird dem Vertragspartner - vorbehaltlich abweichender Vereinbarung - entsprechend Ziff. 2.2 nach Zeit und Aufwand gesondert in Rechnung gestellt. Canon übernimmt keine Gewähr für die ständige Funktionsfähigkeit der Software. 1.2. Die Überlassung von Updates erfolgt durch Bereitstellung einer Download-Möglichkeit über einen FTP-Server oder andere geeignete elektronische Distributionswe- ge; eine Installation der Updates ist nicht geschuldet. Upgrades, d. h. wesentliche Funktionserweiterungen gegenüber den Produktspezifikationen der im Pflegeschein bezeichneten Software (Versionsnummer y.0), wird Canon dem Vertragspartner zu Sonderkonditionen anbieten, soweit nicht deren kostenlose Bereitstellung vereinbart ist. Canon wird den Vertragspartner - soweit vereinbart - jeweils über Inhalt und Verfügbarkeit von Updates und Upgrades der im Serviceschein bezeichneten Software infor- mieren. 1.3. Die Unterstützung bei der Störungsdiagnose und -beseitigung erfolgt durch Remote Diagnose oder ggf. telefonisch. Kann die Störung hierdurch nicht beseitigt wer- den, wird sich Canon bemühen, die Störung – soweit möglich – durch Lieferung eines Updates oder gegebenenfalls vor Ort zu beheben. Soweit nicht anders vereinbart, werden dem Vertragspartner bei einem Vor-Ort-Service auch die Kosten der Anfahrt in Rechnung gestellt - Ziff. 2.2 gilt entsprechend. 1.4. Der Service wird nur für den jeweils neuesten und den diesem vorhergehenden Releasestand einer Programmversion und im Falle einer über Schnittstellen erwei- terbaren Software nur bis zur Schnittstelle erbracht. Der Vertragspartner ist insoweit verpflichtet, die ihm zugänglich gemachten Updates – soweit zumutbar – zu instal- lieren. 1.5. Im Rahmen der Störungsbeseitigung genügt die Entwicklung einer Umgehungslösung, soweit hierdurch die wesentlichen Funktionen der vertragsgegenständlichen Software zumutbar wiederhergestellt werden. 1.6. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass Canon bei in den Servicevertrag einbezogener Fremdsoftware bzgl. der Leistungserbringung auf die Mitwirkung des jeweiligen Herstellers angewiesen ist. Canon kann insoweit ggf. nur eine Erstunterstützung bieten. Canon ist berechtigt, den Vertragspartner hinsichtlich der weiteren Unterstützung bei der Diagnose und Störungsbehebung an den jeweiligen Hersteller, insbesondere – soweit vorhanden – an dessen telefonischen Servicedienst („Hotline“), zu verweisen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Miet , Service , Werk Und Beratungsverträge, General Terms and Conditions for Rental, Service, Work, and Consulting Contracts
Inhalt und Umfang der Serviceleistungen. 1.1. Der Inhalt der Serviceleistung von Canon ergibt sich – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen und Ziff. 1.6 – aus dem Softwarepflegevertrag und beinhaltet die kostenfreie Lieferung von Updates (Fehlerkorrekturen und kleinere Funktionsverbesserungen einer Programmversion, Level oder neue Releasestände; neue Versions- nummer Versionsnummer 1.x) nebst Installationshinweisen in elektronischer Form. Eine Unterstützung bei der Diagnose und Beseitigung von auftretenden Störungen der im Serviceschein bezeichneten Software wird dem Vertragspartner - vorbehaltlich abweichender Vereinbarung - entsprechend Ziff. 2.2 nach Zeit und Aufwand gesondert in Rechnung gestellt. Canon übernimmt keine Gewähr für die ständige Funktionsfähigkeit der Software.
1.2. Die Überlassung von Updates erfolgt durch Bereitstellung einer Download-Download- Möglichkeit über einen FTP-Server oder andere geeignete elektronische Distributionswe- geDistributionswege; eine Installation der Updates ist nicht geschuldet. Upgrades, d. h. wesentliche Funktionserweiterungen gegenüber den Produktspezifikationen der im Pflegeschein bezeichneten Software (Versionsnummer y.0), wird Canon dem Vertragspartner zu Sonderkonditionen anbieten, soweit nicht deren kostenlose Bereitstellung vereinbart ist. Canon wird den Vertragspartner - soweit vereinbart - jeweils über Inhalt und Verfügbarkeit von Updates und Upgrades der im Serviceschein bezeichneten Software infor- miereninformieren.
1.3. Die Unterstützung bei der Störungsdiagnose und -beseitigung erfolgt durch Remote Diagnose oder ggf. telefonisch. Kann die Störung hierdurch nicht beseitigt wer- denwerden, wird sich Canon bemühen, die Störung – soweit möglich – durch Lieferung eines Updates oder gegebenenfalls vor Ort zu beheben. Soweit nicht anders vereinbart, werden dem Vertragspartner bei einem Vor-Ort-Service auch die Kosten der Anfahrt in Rechnung gestellt - Ziff. 2.2 gilt entsprechend.
1.4. Der Service wird nur für den jeweils neuesten und den diesem vorhergehenden Releasestand einer Programmversion und im Falle einer über Schnittstellen erwei- terbaren erweiterbaren Software nur bis zur Schnittstelle erbracht. Der Vertragspartner ist insoweit verpflichtet, die ihm zugänglich gemachten Updates – soweit zumutbar – zu instal- liereninstallieren.
1.5. Im Rahmen der Störungsbeseitigung genügt die Entwicklung einer Umgehungslösung, soweit hierdurch die wesentlichen Funktionen der vertragsgegenständlichen Software zumutbar wiederhergestellt werden.
1.6. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass Canon bei in den Servicevertrag einbezogener Fremdsoftware bzgl. der Leistungserbringung auf die Mitwirkung des jeweiligen Herstellers angewiesen ist. Canon kann insoweit ggf. nur eine Erstunterstützung bieten. Canon ist berechtigt, den Vertragspartner hinsichtlich der weiteren Unterstützung bei der Diagnose und Störungsbehebung an den jeweiligen Hersteller, insbesondere – soweit vorhanden – an dessen telefonischen Servicedienst („Hotline“), zu verweisen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Miet , Service , Werk Und Beratungsverträge
Inhalt und Umfang der Serviceleistungen. 1.1. Der Inhalt der Serviceleistung von Canon BSJ e.U. ergibt sich – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen und Ziff. 1.6 – aus dem Softwarepflegevertrag und beinhaltet die kostenfreie Lieferung von Updates (Fehlerkorrekturen und kleinere Funktionsverbesserungen einer Programmversion, Level oder neue Releasestände; neue Versions- nummer Versionsnummer 1.x) nebst Installationshinweisen in elektronischer Form. Eine Unterstützung bei der Diagnose und Beseitigung von auftretenden Störungen der im Serviceschein bezeichneten Software wird dem Vertragspartner - vorbehaltlich abweichender Vereinbarung - entsprechend Ziff. 2.2 nach Zeit und Aufwand gesondert in Rechnung gestellt. Canon BSJ e.U. übernimmt keine Gewähr für die ständige Funktionsfähigkeit der Software.
1.2. Die Überlassung von Updates erfolgt durch Bereitstellung einer Download-Möglichkeit über einen FTP-Server oder andere geeignete elektronische Distributionswe- geDistributionswege; eine Installation der Updates ist nicht geschuldet. Upgrades, d. h. wesentliche Funktionserweiterungen gegenüber den Produktspezifikationen der im Pflegeschein bezeichneten Software (Versionsnummer y.0), wird Canon BSJ e.U. dem Vertragspartner zu Sonderkonditionen anbieten, soweit nicht deren kostenlose Bereitstellung vereinbart ist. Canon BSJ e.U. wird den Vertragspartner - soweit vereinbart - jeweils über Inhalt und Verfügbarkeit von Updates und Upgrades der im Serviceschein bezeichneten Software infor- miereninformieren.
1.3. Die Unterstützung bei der Störungsdiagnose und -beseitigung erfolgt durch Remote Diagnose oder ggf. telefonisch. Kann die Störung hierdurch nicht beseitigt wer- den, wird sich Canon BSJ e.U. bemühen, die Störung – soweit möglich – durch Lieferung eines Updates oder gegebenenfalls vor Ort zu beheben. Soweit nicht anders vereinbart, werden dem Vertragspartner bei einem Vor-Ort-Service auch die Kosten der Anfahrt in Rechnung gestellt - Ziff. 2.2 gilt entsprechend.
1.4. Der Service wird nur für den jeweils neuesten und den diesem vorhergehenden Releasestand einer Programmversion und im Falle einer über Schnittstellen erwei- terbaren erweiterbaren Software nur bis zur Schnittstelle erbracht. Der Vertragspartner ist insoweit verpflichtet, die ihm zugänglich gemachten Updates – soweit zumutbar – zu instal- liereninstallieren.
1.5. Im Rahmen der Störungsbeseitigung genügt die Entwicklung einer Umgehungslösung, soweit hierdurch die wesentlichen Funktionen der vertragsgegenständlichen Software zumutbar wiederhergestellt werden.
1.6. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass Canon BSJ e.U. bei in den Servicevertrag einbezogener Fremdsoftware bzgl. der Leistungserbringung auf die Mitwirkung des jeweiligen Herstellers angewiesen ist. Canon BSJ e.U. kann insoweit ggf. nur eine Erstunterstützung bieten. Canon BSJ e.U. ist berechtigt, den Vertragspartner hinsichtlich der weiteren Unterstützung bei der Diagnose und Störungsbehebung an den jeweiligen Hersteller, insbesondere – soweit vorhanden – an dessen telefonischen Servicedienst („Hotline“), zu verweisen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Inhalt und Umfang der Serviceleistungen. 1.1. 1.1 Der Inhalt der Serviceleistung von Canon CVU ergibt sich – - vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen und Ziff. 1.6 – - aus dem Softwarepflegevertrag und beinhaltet die kostenfreie Lieferung von Updates (Fehlerkorrekturen und kleinere Funktionsverbesserungen einer Programmversion, Level oder neue Releasestände; neue Versions- nummer Versionsnummer 1.x) nebst Installationshinweisen in elektronischer Form. Eine Unterstützung bei der Diagnose und Beseitigung von auftretenden Störungen der im Serviceschein bezeichneten Software wird dem Vertragspartner - vorbehaltlich abweichender Vereinbarung - entsprechend Ziff. 2.2 nach Zeit und Aufwand gesondert in Rechnung gestellt. Canon CVU übernimmt keine Gewähr für die ständige Funktionsfähigkeit der Software.
1.2. 1.2 Die Überlassung von Updates erfolgt durch Bereitstellung einer Download-Möglichkeit über einen FTP-Server oder andere geeignete elektronische Distributionswe- geDistributionswege; eine Installation der Updates ist nicht geschuldet. Upgrades, d. h. d.h. wesentliche Funktionserweiterungen gegenüber den Produktspezifikationen der im Pflegeschein bezeichneten Software (Versionsnummer y.0), wird Canon CVU dem Vertragspartner zu Sonderkonditionen anbieten, soweit nicht deren kostenlose Bereitstellung vereinbart ist. Canon CVU wird den Vertragspartner - Vertragspartner- soweit vereinbart - jeweils über den Inhalt und Verfügbarkeit von Updates und Upgrades der im Serviceschein bezeichneten Software infor- miereninformieren.
1.3. 1.3 Die Unterstützung bei der Störungsdiagnose und -beseitigung erfolgt durch Remote Diagnose oder ggf. telefonisch. Kann die Störung hierdurch nicht beseitigt wer- denwerden, wird sich Canon CVU bemühen, die Störung – - soweit möglich – - durch Lieferung eines Updates oder gegebenenfalls vor Ort zu beheben. Soweit nicht anders vereinbart, werden dem Vertragspartner bei einem Vor-Ort-Ort- Service auch die Kosten der Anfahrt in Rechnung gestellt - Ziff. 2.2 gilt entsprechend.
1.4. 1.4 Der Service wird nur für den jeweils neuesten und den diesem vorhergehenden vorangehenden Releasestand einer Programmversion und im Falle einer über Schnittstellen erwei- terbaren erweiterbaren Software nur bis zur Schnittstelle erbracht. Der Vertragspartner ist insoweit verpflichtet, die ihm zugänglich zugänglichen gemachten Updates – soweit so weit zumutbar – zu instal- liereninstallieren.
1.5. 1.5 Im Rahmen der Störungsbeseitigung genügt die Entwicklung einer Umgehungslösung, soweit hierdurch die wesentlichen Funktionen der vertragsgegenständlichen Software zumutbar wiederhergestellt werden.
1.6. 1.6 Dem Vertragspartner ist bekannt, dass Canon CVU bei in den Servicevertrag einbezogener Fremdsoftware bzgl. der Leistungserbringung auf die Mitwirkung des jeweiligen Herstellers angewiesen ist. Canon CVU kann insoweit ggf. nur eine Erstunterstützung bieten. Canon CVU ist berechtigt, den Vertragspartner hinsichtlich der weiteren Unterstützung bei der Diagnose und Störungsbehebung an den jeweiligen Hersteller, insbesondere – - soweit vorhanden – - an dessen telefonischen Servicedienst („"Hotline“"), zu verweisen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Miet , Service , Werk Und Beratungsverträge
Inhalt und Umfang der Serviceleistungen. 1.12.1. Der Inhalt der Serviceleistung von Canon ergibt sich – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen und Ziff. 1.6 2.6 – aus dem Softwarepflegevertrag Leistungsschein für Softwareservice und beinhaltet die kostenfreie Lieferung von Updates (Fehlerkorrekturen und kleinere Funktionsverbesserungen einer Programmversion, Level oder neue Releasestände; neue Versions- nummer Versionsnummer nach dem Komma 1.x) nebst Installationshinweisen in elektronischer Form. Eine Unterstützung bei der Diagnose und Beseitigung von auftretenden Störungen der im Serviceschein Leistungsschein bezeichneten Software wird dem Vertragspartner - vorbehaltlich abweichender Vereinbarung - entsprechend Ziff. 2.2 3.2 nach Zeit und Aufwand gesondert in Rechnung gestellt. Canon übernimmt keine Gewähr für die ständige Funktionsfähigkeit der Software.
1.22.2. Die Überlassung von Updates erfolgt durch Bereitstellung einer Download-Download- Möglichkeit über einen FTP-Server oder andere geeignete elektronische Distributionswe- geDistributionswege; eine Installation der Updates ist nicht geschuldet. Upgrades, d. h. wesentliche Funktionserweiterungen gegenüber den Produktspezifikationen der im Pflegeschein Leistungsschein bezeichneten Software (Versionsnummer vor dem Komma y.0), wird Canon dem Vertragspartner zu Sonderkonditionen anbieten, soweit nicht deren kostenlose Bereitstellung vereinbart ist. Canon wird den Vertragspartner - soweit vereinbart - jeweils über Inhalt und Verfügbarkeit von Updates und Upgrades der im Serviceschein Leistungsschein bezeichneten Software infor- miereninformieren.
1.32.3. Die Unterstützung bei der Störungsdiagnose und -beseitigung erfolgt durch Remote Diagnose oder ggf. telefonisch. Kann die Störung hierdurch nicht beseitigt wer- denwerden, wird sich Canon bemühen, die Störung – soweit möglich – durch Lieferung eines Updates oder gegebenenfalls vor Ort zu beheben. Soweit nicht anders vereinbart, werden dem Vertragspartner bei einem Vor-Vor- Ort-Service auch die Kosten der Anfahrt in Rechnung gestellt - Ziff. 2.2 3.2 gilt entsprechend.
1.42.4. Der Service wird nur für den jeweils neuesten und den diesem vorhergehenden Releasestand einer Programmversion und im Falle einer über Schnittstellen erwei- terbaren erweiterbaren Software nur bis zur Schnittstelle erbracht. Der Vertragspartner ist insoweit verpflichtet, die ihm zugänglich gemachten Updates – soweit zumutbar – zu instal- liereninstallieren.
1.52.5. Im Rahmen der Störungsbeseitigung genügt die Entwicklung einer Umgehungslösung, soweit hierdurch die wesentlichen Funktionen der vertragsgegenständlichen Software zumutbar wiederhergestellt werden.
1.62.6. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass Canon bei in den Servicevertrag einbezogener Fremdsoftware bzgl. der Leistungserbringung auf die Mitwirkung des jeweiligen Herstellers angewiesen ist. Canon kann insoweit ggf. nur eine Erstunterstützung bieten. Canon ist berechtigt, den Vertragspartner hinsichtlich der weiteren Unterstützung bei der Diagnose und Störungsbehebung an den jeweiligen Hersteller, insbesondere – soweit vorhanden – an dessen telefonischen Servicedienst („Hotline“), zu verweisen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Inhalt und Umfang der Serviceleistungen. 1.1. Der Inhalt der Serviceleistung von Canon ergibt sich JH PS ist – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen Vereinbarungen, bspw. im Rahmen eines gesonderten Software-Pflegevertrags, und Ziff. 1.6 – aus dem Softwarepflegevertrag und beinhaltet die kostenfreie Lieferung Lieferung, nach Xxxx von JH PS auch in elektronischer Form, von Updates (Fehlerkorrekturen und kleinere Funktionsverbesserungen einer Programmversion, Programmversion – Level oder neue Releasestände; neue Versions- nummer 1.x) nebst Installationshinweisen in elektronischer Form. Eine sowie die Unterstützung bei der Diagnose und Beseitigung von auftretenden Störungen der im Serviceschein bezeichneten Software wird dem Vertragspartner - vorbehaltlich abweichender Vereinbarung - entsprechend ZiffSoftware. 2.2 nach Zeit und Aufwand gesondert in Rechnung gestellt. Canon JH PS übernimmt keine Gewähr für die ständige Funktionsfähigkeit der Software. Die Serviceleistungen werden werktags von Montag bis Xxxxxxx zwischen 8.00 und 17.00 Uhr erbracht.
1.2. Die Überlassung von Updates erfolgt nach Xxxx von JH PS durch Bereitstellung einer Download-Möglichkeit über einen FTP-Server Lieferung eines Datenträgers oder andere geeignete elektronische Distributionswe- geErmöglichen eines Downloads; eine Installation der Updates ist nicht geschuldet. Upgrades, d. h. wesentliche Funktionserweiterungen gegenüber den Produktspezifikationen der im Pflegeschein bezeichneten Software (Versionsnummer y.0)Software, wird Canon JH PS dem Vertragspartner zu Sonderkonditionen anbieten, soweit nicht deren kostenlose Bereitstellung vereinbart ist. Canon JH PS wird den Vertragspartner - soweit vereinbart - jeweils über Inhalt und Verfügbarkeit von Updates und Upgrades der im Serviceschein Pflegeschein bezeichneten Software infor- miereninformieren. Die Überlassung von Updates und Upgrades erfolgt entsprechend den für die ursprüngliche Programmversion getroffenen Vereinbarungen.
1.3. Die Unterstützung bei der Störungsdiagnose und -beseitigung erfolgt durch Remote Diagnose oder ggf. telefonisch. Kann die Störung hierdurch nicht beseitigt wer- den, wird sich Canon bemühen, die Störung – soweit möglich – durch Lieferung eines Updates oder gegebenenfalls vor Ort zu beheben. Soweit nicht anders vereinbart, werden dem Vertragspartner bei einem Vor-Ort-Service auch die Kosten der Anfahrt in Rechnung gestellt - Ziff. 2.2 gilt entsprechend.
1.4. Der Service wird nur für den jeweils neuesten und den diesem vorhergehenden Releasestand einer Programmversion und im Falle einer über Schnittstellen erwei- terbaren erweiterbaren Software nur bis zur Schnittstelle erbracht. Der Vertragspartner ist insoweit verpflichtet, die ihm zugänglich gemachten überlassenen Updates – soweit zumutbar – zu instal- liereninstallieren.
1.51.4. Im Rahmen der Störungsbeseitigung genügt die Entwicklung einer Umgehungslösung, soweit hierdurch die wesentlichen Funktionen der vertragsgegenständlichen Software zumutbar wiederhergestellt werden. JH PS ist berechtigt, zur Vornahme der geschuldeten Serviceleistungen Erfüllungsgehilfen einzuschalten.
1.5. Die Unterstützung bei der Störungsdiagnose und -beseitigung erfolgt vorrangig durch den telefonischen Servicedienst von JH PS .Kann die Störung hierdurch nicht beseitigt werden, wird sich JH PS bemühen, die Störung – soweit möglich – durch Remote-Diagnose, durch Lieferung eines Updates oder vor Ort zu beheben.
1.6. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass Canon JH PS bei in den Servicevertrag einbezogener Fremdsoftware bzgl. der Leistungserbringung auf die Mitwirkung des jeweiligen Herstellers angewiesen ist. Canon JH PS kann insoweit ggf. nur eine Erstunterstützung bieten. Canon JH PS ist berechtigt, den Vertragspartner hinsichtlich der weiteren Unterstützung bei der Diagnose und Störungsbehebung an den jeweiligen Hersteller, insbesondere – soweit vorhanden – an dessen telefonischen Servicedienst („Hotline“), zu verweisen.
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