Art und Umfang der Leistungen. (VOL/B § 1)
1. Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt.
2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander
a) die Leistungsbeschreibung
b) Besondere Vertragsbedingungen
c) etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen
d) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen
e) etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen
f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B). zu § 1
1. Anderslautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil des Vertrags.
2. Der Auftragnehmer hat den Empfang eines Zuschlags oder Auftrags innerhalb von 14 Kalendertagen nach Absendung dem Auftraggeber in der von diesem vorgegebenen Form zu bestätigen. Kommt der Auftragnehmer mit der Bestätigung in Verzug, so kann der Auftraggeber nach Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist vom Auftrag zurücktreten.
3. Die im Angebot angegebenen Preise sind – wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist – feste Preise, durch die sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich Fracht, Verpackung, Erstellung von Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dgl. in deutscher Sprache und sonstige Kosten und Lasten abgegolten sind. Für das Vertragsverhältnis gilt die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen.
Art und Umfang der Leistungen. Änderungen der Leistung
Art und Umfang der Leistungen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen fachgerecht auszuführen. Zusätzliche Leistungen, die nicht unter § 1 aufgeführt sind und welche durch den Auftraggeber angewiesen werden, werden gegen gesonderte Vergütung ausgeführt.
Art und Umfang der Leistungen. 3 Bedarfspositionen 4 Ausgabe der VOL/B, Technische Regelwerke
Art und Umfang der Leistungen. 2.1 Software und Platform as a Service (SaaS* und PaaS*)
2.1.1 Soweit eine SaaS*- oder PaaS*-Leistung geschuldet ist, stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ab dem vereinbarten Bereitstellungszeitpunkt die im Vertrag vereinbarte Anwendung/Plattform zur Nutzung in einer vom Auftragnehmer betriebenen Cloudinfrastruktur einschließlich der notwendigen Zugänge zur Verfügung. Der Auftragnehmer sorgt für die vereinbarte Verfügbarkeit gemäß Ziffer 8.1, die vereinbarte Qualität der Leistung (funktional und nichtfunktional) sowie für die Sicherheit im Rahmen seines Verant- wortungsbereichs während der gesamten Laufzeit der Leistung. Insbesondere hat der Auftragnehmer die Cloudinfrastruktur und die Anwendung bzw. Plattform so zu dimensionieren, dass diese mit einer im Hinblick auf die zu erwartenden bzw. vereinbarten Zugriffe angemessenen Reaktions- und Ausfüh- rungsgeschwindigkeit und mit einem für die bestimmungsgemäße Nutzung ausreichendem bzw. dem vereinbarten Speicherplatz verfügbaren aktuellen Sicherheitspatches und auch im Übrigen den verein- barten Anforderungen entsprechend zur Verfügung steht. Soweit bei PaaS* der Auftraggeber Anwendungen auf der Plattform betreibt, ist er für diese, deren Ver- fügbarkeit, Inhalte und Architektur sowie deren Leistungsfähigkeit ebenso wie für seine Entwicklungstä- tigkeiten verantwortlich. Der Auftraggeber wird ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers keine Penetrationstests in der jeweiligen Cloudinfrastruktur durchführen oder autorisieren. Darüber hinaus ergibt sich der Umfang der Leistungen aus dem Vertrag.
2.1.2 Soweit vereinbart, ist der Auftragnehmer zur Installation und Integration der im Vertrag vereinbarten Programmstände* der Anwendung/Plattform verpflichtet. Dies erfolgt jeweils innerhalb angemessener Frist, nachdem der Programmstand* verfügbar ist, jedoch unter Beachtung von Ziffer 2.1.5.
2.1.3 Soweit bei SaaS* vereinbart, ist der Auftragnehmer verpflichtet, Programmstände* zur Umsetzung von Änderungen solcher Rechtsvorschriften und technischer Normen zu installieren und zu integrieren, die die Nutzbarkeit der Anwendung/Plattform für den bestimmungsgemäßen Gebrauch beeinflussen. Im Vertrag können darüber hinaus weitere Fälle vereinbart werden, in denen Programmstände* zu instal- lieren und zu integrieren sind. Hierzu können z.B. Anpassungen an geänderte Verwaltungsvorschriften, Tarife oder Schnittstellenanpassungen gehören. Sind derartige Programmstände* nicht verfügbar, hat der Auftragnehmer diese zu erst...
Art und Umfang der Leistungen. 1. Software as a Service („SaaS“) und Platform as a Service (“PaaS”) Leistungen
1.1 Soweit eine SaaS- oder PaaS-Leistung seitens der GEC für den Kunden erbracht wird, stellt die GEC dem Kunden ab dem vereinbarten Bereitstellungszeitpunkt die in der Auftragsbestätigung vereinbarte SaaS oder PaaS Leistung zur Nutzung in einer von der GEC betriebenen Cloudinfrastruktur einschließlich der notwendigen Zugänge zur Verfügung. Der Bereitstellungszeitpunkt wird in der von der GEC versandten Auftragsbestätigung dokumentiert. Sofern nicht anderweitig definiert, gelten hierbei die Verfügbarkeits- und qualitativen Leistungsparameter gemäß Teil B Anlage 1 (Service Performance Indicators (SPIs) for Infrastructure Services) und Teil B Anlage 2 (SPIs for Plattform & Managed Services).
1.2 Software-as-a-Service: In dieser Variante bezieht der Kunde die gesamte Applikation als Dienstleistung und erhält eine monatliche Abrechnung über die erfolgte Leistungserbringung. Einzelzusammensetzung und Konfigurationen des Service obliegen allein der GEC. Die GEC übernimmt SLA-Verpflichtungen (wie z.B. Verfügbarkeit, Reaktionszeit, Wiederherstellungszeit und Grundfunktionen der jeweiligen Applikation) nur für vordefinierte Standardkonfigurationen. Wünscht der Kunde Individuelle Anpassungen oder nimmt er sie selbst vor, führt das zum Ausschluss des SLA.
1.3 Plattform-as-a-Service: In dieser Variante bezieht der Kunde, Plattformkomponenten, wie eine Runtimeumgebung (z.B. Kubernetes) oder Datenbanken, Loadbalancer, Caching Systeme als Dienstleistung und erhält eine monatliche Abrechnung über die erfolgte Leistungserbringung. Einzelzusammensetzung und Konfigurationen des Service obliegen allein der GEC. Der Kunde bucht die Services inklusive der Standardkonfigurationen der GEC. Die GEC übernimmt SLA-Verpflichtungen (wie z.B. Verfügbarkeit, Reaktionszeit, Wiederherstellungszeit) nur für die vordefinierten Standardkonfigurationen.
1.4 Betreibt der Kunde Anwendungen mit Hilfe von PaaS Leistungen der GEC, ist er für diese Anwendungen, deren Verfügbarkeit, Inhalte und Architektur sowie deren Leistungsfähigkeit ebenso wie für seine Entwicklungstätigkeiten verantwortlich. Der Kunde wird ohne vorherige Zustimmung der GEC keine Penetrationstests in der jeweiligen Cloudinfrastruktur durchführen oder autorisieren.
1.5 Für SaaS und PaaS-Leistungen gilt der in Teil B Anlage 1 dargestellte Serviceschnitt.
1.6 Die GEC verpflichtet sich, den Kunden zur Vermeidung von Inkompatibilitäten, Unterbrechungen un...
Art und Umfang der Leistungen. (§ 1)
1.1 Die vereinbarten Preise enthalten auch die Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zur Anlieferungs- oder Annahmestelle. Der Auftragnehmer hat Packstoffe zurückzunehmen und auf seine Kosten zu beseitigen. Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen sind durch den Preis für die Leistung abgegolten.
1.2 Der Auftragnehmer hat die im Einzelabruf geforderten Leistungen fristgemäß auszuführen.
Art und Umfang der Leistungen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen fachgerecht auszuführen. Zusätzliche Leistungen, die nicht Bestandteil dieses Vertrages sind, werden gesondert abgerechnet.
Art und Umfang der Leistungen. Angebot: Auftrag: Auftragsbestätigung: Erfüllungsort:
Art und Umfang der Leistungen. (VOL/B § 1) 2