Common use of INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄT Clause in Contracts

INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄT. 2.1 Die Vereinbarung tritt an dem Datum der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Vertragsparteien in Kraft. 2.2 Die physische Mobilität beginnt frühestens am [Datum] und endet spätestens am [Datum]. Das Startdatum der Mobilitätsphase bezeichnet den ersten Tag, an dem der Teilnehmer / die Teilnehmerin bei der Aufnahmeeinrichtung physisch anwesend sein muss und das Enddatum bezeichnet den letzten Tag, an dem der Teilnehmer / die Teilnehmerin bei der Aufnahmeeinrichtung physisch anwesend sein muss. Gegebenenfalls werden [X] Reisetage zur Dauer des Mobilitätszeitraums hinzugerechnet und in die Berechnung der individuellen Unterstützung einbezogen. 2.3 Die Gesamtdauer der physischen Mobilität darf [X Tage] [von der Einrichtung gemäß den Bestimmungen des Erasmus+ Programmleitfadens auszufüllen] nicht überschreiten. [Für die Mobilität von Lehrkräften [Die Mindestanzahl an Unterrichtsstunden laut Bestimmungen des Erasmus+ Programmleitfadens muss eingehalten werden. Der Teilnehmer / die Teilnehmerin unterrichtet insgesamt [...] Stunden an [...] Tagen]]. 2.4 Der Teilnehmer / die Teilnehmerin kann unter Beachtung der in Artikel 2.3 festgelegten Dauer einen Antrag auf Verlängerung des Mobilitätszeitraums stellen. Stimmt die Einrichtung der Verlängerung des Mobilitätszeitraums zu, so wird die Vereinbarung entsprechend abgeändert.

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Samples: Zuschussvereinbarung, Zuschussvereinbarung

INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄT. 2.1 Die Vereinbarung tritt an dem Datum der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Vertragsparteien Parteien in Kraft. 2.2 Die physische Mobilität beginnt frühestens am [Datum] und endet spätestens am [Datum]. Das Startdatum Beginndatum der Mobilitätsphase bezeichnet den ersten Tag, an dem der Teilnehmer / bzw. die Teilnehmerin bei Teilnehmer/in an der Aufnahmeeinrichtung physisch aufnehmenden [Hochschuleinrichtung/Organisation] anwesend sein muss und das Enddatum bezeichnet den letzten Tag, an dem der Teilnehmer / bzw. die Teilnehmerin bei Teilnehmer/in an der Aufnahmeeinrichtung physisch aufnehmenden [Hochschuleinrichtung/Organisation] anwesend sein muss. Gegebenenfalls werden [X] Reisetage zur Der Dauer des Mobilitätszeitraums hinzugerechnet der Mobilitätsphase wird ein Reisetag unmittelbar vor dem ersten Tag der Auslandsaktivität und ein Reisetag unmittelbar nach dem letzten Tag der Auslandsaktivität hinzugefügt und auch in die der Berechnung der individuellen Unterstützung einbezogenUnterstützung/Aufenthaltskosten berücksichtigt. 2.3 Der/die Teilnehmer/in erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU sowie – falls notwendig - eine Co-Finanzierung durch die KUG für die Dauer des Lehraufenthalts sowie für die An- und Abreise. 2.4 Die Gesamtdauer der physischen Mobilität Mobilitätsphase darf [X Tage] [höchstens 2 Monate betragen*. Dabei gilt eine Mindestdauer von der Einrichtung gemäß den Bestimmungen des Erasmus+ Programmleitfadens auszufüllen] nicht überschreiten. [Für die Mobilität von Lehrkräften [Die Mindestanzahl an Unterrichtsstunden laut Bestimmungen des Erasmus+ Programmleitfadens muss eingehalten werden. Der Teilnehmer / die Teilnehmerin unterrichtet insgesamt [...] 2 Tagen pro Mobilitätsmaßnahme und mindestens 8 Stunden an [...] Tagen]Unterricht pro Woche (oder einer kürzeren Aufenthaltsdauer)]. 2.4 Der Teilnehmer / 2.5 Der/die Teilnehmerin Teilnehmer/in kann unter Beachtung der in Artikel 2.3 festgelegten Dauer einen Antrag auf Verlängerung des Mobilitätszeitraums der Mobilitätsdauer innerhalb der in Artikel 2.4 festgelegten Grenzen stellen. Stimmt die Einrichtung Hochschuleinrichtung der Verlängerung des Mobilitätszeitraums der Mobilitätsdauer zu, so wird die Vereinbarung entsprechend abgeändertgeändert. 2.6 Das tatsächliche Datum des Beginns und Endes der Mobilitätsphase muss in der Teilnahmebescheinigung angegeben werden. * eine längere Aufenthaltsdauer bedarf der vorherigen Bewilligung durch den Dienstgeber

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Samples: Erasmus+ Mobility Agreement for Training (Stt), Erasmus+ Mobility Agreement for Teaching

INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄT. 2.1 Die Vereinbarung tritt an dem Datum der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Vertragsparteien Parteien in Kraft. 2.2 Die physische Mobilität Mobilitätsphase beginnt frühestens am [Datum] Datum und endet spätestens am [Datum]. Datum. Das Startdatum Beginn-Datum der Mobilitätsphase bezeichnet den ersten Tag, an dem der Teilnehmer / bzw. die Teilnehmerin bei Teilnehmer/in an der Aufnahmeeinrichtung physisch aufnehmenden Hochschuleinrichtung/Organisation anwesend sein muss und das Enddatum bezeichnet den letzten Tag, an dem der Teilnehmer / bzw. die Teilnehmerin bei Teilnehmer/in an der Aufnahmeeinrichtung physisch aufnehmenden Hochschuleinrichtung/Organisation anwesend sein muss. Gegebenenfalls werden [X] Reisetage zur Der Dauer des Mobilitätszeitraums hinzugerechnet der Mobilitätsphase wird ein Reisetag unmittelbar vor dem ersten Tag der Auslandsaktivität und ein Reisetag unmittelbar nach dem letzten Tag der Auslandsaktivität hinzugefügt und auch in die der Berechnung der individuellen Unterstützung einbezogenUnterstützung/Aufenthaltskosten berücksichtigt. 2.3 Der/die Teilnehmer/in erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU für … Tage1 und … Tage für An-/Abreise. Bei Mobilität zu Lehrzwecken: Der/die Teilnehmer/in muss insgesamt … Stunden innerhalb von ... Tagen unterrichten. 2.4 Die Gesamtdauer der physischen Mobilitätsphase darf höchstens 2 Monate betragen. Dabei gilt eine Mindestdauer von 2 Tagen pro Mobilitätsmaßnahme, bei Mobilität darf [X Tage] [von der Einrichtung gemäß den Bestimmungen des Erasmus+ Programmleitfadens auszufüllen] nicht überschreiten. [Für die Mobilität von Lehrkräften [Die Mindestanzahl an Unterrichtsstunden laut Bestimmungen des Erasmus+ Programmleitfadens muss eingehalten werden. Der Teilnehmer / die Teilnehmerin unterrichtet insgesamt [...] zu Lehrzwecken: und mindestens 8 Stunden an [...] Tagen]Unterricht pro Woche (oder einer kürzeren Aufenthaltsdauer)]. 2.4 Der Teilnehmer / 2.5 Der/die Teilnehmerin Teilnehmer/in kann unter Beachtung der in Artikel 2.3 festgelegten Dauer einen Antrag auf Verlängerung des Mobilitätszeitraums der Mobilitätsdauer innerhalb der in Artikel 2.4 festgelegten Grenzen stellen. Stimmt die Einrichtung Hochschuleinrichtung der Verlängerung des Mobilitätszeitraums der Mobilitätsdauer zu, so wird die Vereinbarung entsprechend abgeändertgeändert. 2.6 Das tatsächliche Datum des Beginns und Endes der Mobilitätsphase muss in der Teilnahmebescheinigung angegeben werden.

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Samples: Erasmus+ Mobility Agreement for Teaching and Training Purposes

INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄT. 2.1 Die Vereinbarung tritt an dem Datum der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Vertragsparteien Parteien in Kraft. 2.2 Die physische Mobilität Mobilitätsphase beginnt frühestens am [Datumsiehe Dienstreiseantrag] und endet spätestens spätes- tens am [Datumsiehe Dienstreiseantrag]. Das Startdatum und das Enddatum der Mobilitätsphase Mobilitäts- phase bezeichnet den ersten Tag, an dem der Teilnehmer / bzw. die Teilnehmerin bei Teilnehmer/in in der Aufnahmeeinrichtung physisch aufneh- menden Hochschuleinrichtung anwesend sein muss und das Enddatum bezeichnet den letzten Tag, an dem der Teilnehmer / bzw. die Teilnehmerin bei Teilnehmer/in in der Aufnahmeeinrichtung physisch aufnehmenden Hochschulein- richtung anwesend sein muss. Gegebenenfalls werden [X] Reisetage zur Der Dauer des Mobilitätszeitraums hinzugerechnet der Mobilitätsphase wird ein Reisetag unmittelbar vor dem ersten Tag der Auslandsaktivität und ein Reisetag unmittelbar nach dem letzten Tag der Auslandsak- tivität hinzugefügt und auch in die der Berechnung der individuellen Unterstützung einbezogenUnterstüt- zung/Aufenthaltskosten berücksichtigt. 2.3 Der/die Teilnehmer/in erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU für max. 7 Tage, wenn der/die Teilnehmer/in finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mit- teln der EU erhält: Die Anzahl der Tage entspricht der Dauer der Mobilitätsphase. 2.4 Die Gesamtdauer der physischen Mobilität Mobilitätsphase darf [X Tage] [höchstens 2 Monate betragen. Dabei gilt eine Mindestdauer von der Einrichtung gemäß den Bestimmungen des Erasmus+ Programmleitfadens auszufüllen] nicht überschreiten2 Tagen pro Mobilitätsmaßnahme. [Für die bei Mobilität von Lehrkräften [Die Mindestanzahl an Unterrichtsstunden laut Bestimmungen des Erasmus+ Programmleitfadens muss eingehalten werden. Der Teilnehmer / die Teilnehmerin unterrichtet insgesamt [...] zu Lehr- zwecken: und mindestens 8 Stunden an [...] Tagen]Unterricht pro Woche (oder einer kürzeren Auf- enthaltsdauer)]. 2.4 Der Teilnehmer / 2.5 Der/die Teilnehmerin Teilnehmer/in kann unter Beachtung der in Artikel 2.3 festgelegten Dauer einen Antrag auf Verlängerung des Mobilitätszeitraums der Mobilitätsdauer inner- halb der in Artikel 2.4 festgelegten Grenzen stellen. Stimmt die Einrichtung Hochschuleinrichtung der Verlängerung des Mobilitätszeitraums der Mobilitätsdauer zu, so wird die Vereinbarung entsprechend abgeändertgeän- dert. 2.6 Das tatsächliche Datum des Beginns und Endes der Mobilitätsphase muss in der Teil- nahmebescheinigung angegeben werden.

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Samples: Erasmus+ Grant Agreement

INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄT. 2.1 Die Vereinbarung tritt an dem Datum der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Vertragsparteien in Kraft. 2.2 Die physische Mobilität beginnt frühestens am [Datum] und endet spätestens am [Datum]. Das Startdatum der Mobilitätsphase bezeichnet den ersten Tag, an dem der Teilnehmer / die Teilnehmerin bei der Aufnahmeeinrichtung physisch anwesend sein muss und das Enddatum bezeichnet den letzten Tag, an dem der Teilnehmer / die Teilnehmerin bei der Aufnahmeeinrichtung physisch anwesend sein muss. [im Falle von Teilnehmer/innen, die einen Sprachkurs besuchen, der von einer anderen Einrichtung als der Aufnahmeeinrichtung angeboten wird und als relevanter Teil der Mobilitätsphase im Ausland gesehen wird: Als Startdatum der Mobilitätsphase gilt der erste Tag des Sprachkursbesuchs außerhalb der Aufnahmeeinrichtung]. Gegebenenfalls werden [X] Reisetage zur Dauer des Mobilitätszeitraums Mobilitätsphase hinzugerechnet und in die Berechnung der individuellen Unterstützung einbezogen. 2.3 Der Teilnehmer / die Teilnehmerin erhält eine finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ EU-Mitteln [[für Langzeitmobilität] [...] Monate und [...] Tage / [für Kurzzeitmobilität] [...] Tage]]. 2.4 [Für Langzeitmobilität] Die Gesamtdauer der physischen Mobilität darf [X Tage] [von der Einrichtung gemäß den Bestimmungen des Erasmus+ Programmleitfadens auszufüllen] 12 Monate, einschließlich eines etwaigen zero-grant-Zeitraums, nicht überschreiten. [Für die Kurzzeitmobilität] Die Gesamtdauer der physischen Mobilität von Lehrkräften [Die Mindestanzahl an Unterrichtsstunden laut Bestimmungen des Erasmus+ Programmleitfadens muss eingehalten werden. Der Teilnehmer / die Teilnehmerin unterrichtet insgesamt [...] Stunden an [...] Tagen]]darf 30 Tage nicht überschreiten. 2.4 2.5 Der Teilnehmer / die Teilnehmerin kann unter Beachtung der in Artikel 2.3 2.4 festgelegten Dauer einen Antrag auf Verlängerung des Mobilitätszeitraums stellen. Stimmt die Einrichtung der Verlängerung des Mobilitätszeitraums zu, so wird die Vereinbarung entsprechend abgeändert. 2.6 Das Transcript of Records oder das Praktikumszeugnis (oder die diesen Dokumenten beigefügte Erklärung) enthalten das bestätigte Start- und Enddatum der Mobilitätsphase.

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Samples: Zuschussvereinbarung