Beginn und Dauer der Leistung Musterklauseln

Beginn und Dauer der Leistung. 2.4.1.3.1 Wir zahlen die Unfallrente – rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat, – monatlich im Voraus. 2.4.1.3.2 Wir zahlen die Unfallrente bis zum Ende des Monats, in dem – wir Ihnen mitteilen, dass eine nach Ziffer 9.4 vorgenommene ärztliche Neubemessung ergeben hat, dass der unfallbedingte Invaliditätsgrad unter 35 Prozent gesunken ist oder – die versicherte Person stirbt.
Beginn und Dauer der Leistung. 2.1.3.3.1 Wir zahlen die Unfallrente – rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat, und danach – monatlich im Voraus. 2.1.3.3.2 Wir zahlen die Unfallrente bis zum Ende des Monats, in dem – die versicherte Person stirbt oder – wir Ihnen mitteilen, dass auf Grund einer Neu- bemessung nach Ziffer 12.4 der unfallbedingte Invaliditätsgrad unter 50 % gesunken ist. Wir sind berechtigt, zur Prüfung der Voraussetzun- gen für den Rentenbezug Lebensbescheinigungen anzufordern. Wenn Sie uns die Bescheinigung nicht unverzüglich zusenden, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit.
Beginn und Dauer der Leistung. 2.2.3.1 Wir zahlen die Unfall-Rente 2.2.3.2 Wir zahlen die Unfall-Rente bis zum Ende des Monats, in dem
Beginn und Dauer der Leistung. 2.1 Die Beitragsbefreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Eingang der unter Ziffer 1.4 genannten Unterlagen folgt, frühestens zum Ersten des Monats nach Ablauf der Karenzzeit (Ziffer 1.1). Ab diesem Zeitpunkt wird die Wohngebäude- versicherung für die Dauer der Arbeitslosigkeit beitragsfrei geführt, längstens für 2 Jahre und längstens bis zum Ende des Versicherungsjahres, in dem der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr vollendet. 2.2 Die Fortdauer der Arbeitslosigkeit muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer vierteljährlich – ab Beginn der Beitrags- befreiung gerechnet – unter Vorlage einer amtlichen Bescheinigung nachweisen. Erhält der Versicherer diesen Nachweis nicht fristgerecht, ruht die Beitragsbefreiung ab dem Ersten des folgenden Monats. Endet Ihre Arbeitslosigkeit, muss der Versicherungsnehmer den Versicherer unverzüglich informieren.
Beginn und Dauer der Leistung. 2.1.4.1.3.1 Wir zahlen die Unfall-Rente — rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat, und danach — monatlich im Voraus. 2.1.4.1.3.2 Wir zahlen die Unfall-Rente bis zum Ende des dritten Monats, in dem — die versicherte Person stirbt. Stirbt die versicherte Person nach Beginn der Rentenzahlung, aber vor Ablauf von 10 Jahren Rentenbezug (vom Unfallmonat an gerechnet), zahlen wir die Unfall-Rente so lange weiter, bis 10 Jahre Rentenbezug erreicht sind oder — wir Ihnen mitteilen, dass aufgrund einer Neubemessung nach Ziffer 9.4 der unfallbedingte Invaliditätsgrad unter 50 Prozent gesunken ist. Wir sind berechtigt, zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug Lebensbescheinigungen anzufordern. Wenn Sie uns die Bescheinigung nicht unverzüglich zusenden, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit.
Beginn und Dauer der Leistung. Die Rente zahlen wir − rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvorausset- zung eingetreten ist, gemäß D.1 jedoch nicht länger als 6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer, − monatlich im Voraus. Die Rente wird (außer bei Krebs) bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem − die Hauptfälligkeit liegt, die der Vollendung des 67. Lebensjahres der versicherten Person folgt (Tarifvariante Leistungsbezug bis 67) oder − die versicherte Person stirbt oder − eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun- gen nicht mehr vorliegen (Ist die Rentenzahlung länger als 3 Jahre erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Leistungs- voraussetzungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.)
Beginn und Dauer der Leistung. 2.1.4.3.1 Die Unfall-Rente zahlen wir - rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Un- fall ereignet hat, - monatlich im Voraus. 2.1.4.3.2 Die Unfall-Rente wird bis zum Ende des dritten Monats gezahlt, in dem - die versicherte Person stirbt. Stirbt die versicherte Person nach Beginn der Rentenzahlung, aber vor Ablauf von 10 Jahren Rentenbezug, zahlen wir die Unfall-Rente so lange weiter, bis 10 Jahre Rentenbezug (vom Unfallmonat an gerechnet) erreicht sind. - wir Ihnen mitteilen, dass eine nach Ziffer 9.4 vorgenom- mene Neubemessung ergeben hat, dass der unfallbedingte Invaliditätsgrad unter 50 Prozent gesunken ist.
Beginn und Dauer der Leistung. 2.8.3.1 Die Unfall-Rente zahlen wir - rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall er- eignet hat, - monatlich im Voraus. 2.8.3.2 Die Unfall-Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem - die versicherte Person stirbt oder - wir Ihnen mitteilen, dass eine nach Ziffer 9.4 dieses Bedin- gungswerkes vorgenommene Neubemessung ergeben hat, dass der unfallbedingte Invaliditätsgrad unter 50 Prozent ge- sunken ist. Tritt dieser Fall ein erhalten Sie eine einmalige Ab- schlusszahlung in Höhe von vier Monatsrenten.
Beginn und Dauer der Leistung. 3.1 Die Unfall-Rente zahlen wir 3.2 Die Unfall-Rente zahlen wir bis zum Ende des Monats, in dem
Beginn und Dauer der Leistung. 2.2.3.1 Wir zahlen die Unfallrente  rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat, und danach  monatlich im Voraus. 2.2.3.2 Wir zahlen die Unfallrente bis zum Ende des Monats, in dem  die versicherte Person stirbt oder  wir Ihnen mitteilen, dass aufgrund einer Neubemessung nach Ziffer 9.4 der unfallbeding- te Invaliditätsgrad unter X % gesunken ist. Wir sind berechtigt, zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug Lebensbescheini- gungen anzufordern. Wenn Sie uns die Bescheinigung nicht unverzüglich zusenden, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit.