Beginn und Dauer der Leistung Musterklauseln

Beginn und Dauer der Leistung. 2.1.3.3.1 Wir zahlen die Unfallrente – rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat, und danach – monatlich im Voraus.
Beginn und Dauer der Leistung. 2.2.3.1 Wir zahlen die Unfall-Rente
Beginn und Dauer der Leistung. 2.1 Die Beitragsbefreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Eingang der unter Ziffer 1.4 genannten Unterlagen folgt, frühestens zum Ersten des Monats nach Ablauf der Karenzzeit (Ziffer 1.1). Wir führen ab diesem Zeitpunkt Ihre Unfallversicherung für die Dauer der Arbeitslosigkeit beitragsfrei, längstens für 2 Jah- re und längstens bis zum Ende des Versicherungsjahres, in dem Sie das 55. Lebensjahr vollenden.
Beginn und Dauer der Leistung. Die Rente zahlen wir − rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvorausset- zung eingetreten ist, gemäß X. Xxxxxx 1 jedoch nicht länger als 6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer, − monatlich im Voraus. Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem − die versicherte Person stirbt oder − eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun- gen nicht mehr vorliegen (Ist die Rentenzahlung länger als 3 Jahre erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Leistungsvo- raussetzungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.)
Beginn und Dauer der Leistung. 3.1 Die Unfall-Rente zahlen wir
Beginn und Dauer der Leistung. 2.3.3.1 Die Unfallrente zahlt der Versicherer/Risikoträger • rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat, • monatlich im Voraus.
Beginn und Dauer der Leistung. Die Rente zahlen wir − rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat − monatlich im Voraus. Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem − die Hauptfälligkeit liegt, die der Vollendung des 67. Lebensjahres der versichten Person folgt − (Tarifvariante Leistungsbezug bis 67) oder − die versicherte Person stirbt oder − eine Neubemessung ergeben hat, dass der unfallbedingte Invalidi- tätsgrad < 50 % ist. (Ist die Rentenzahlung länger als 5 Jahre er- folgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Leistungsvor- aussetzungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.)
Beginn und Dauer der Leistung. Die Rente zahlen wir − rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvorausset- zung eingetreten ist, gemäß D.1 jedoch nicht länger als 6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer, − monatlich im Voraus. Die Rente wird (außer bei Krebs) bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem − die Hauptfälligkeit liegt, die der Vollendung des 67. Lebensjahres der versicherten Person folgt (Tarifvariante Leistungsbezug bis 67) oder − die versicherte Person stirbt oder − eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun- gen nicht mehr vorliegen (Ist die Rentenzahlung länger als 3 Jahre erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Leistungs- voraussetzungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.)
Beginn und Dauer der Leistung. Die Rente zahlen wir > rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Pfle- gebedürftigkeit erstmals ärztlich festgestellt worden ist, jedoch nicht länger als 6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer > monatlich im Voraus. Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem eines der nachfolgenden Ereignisse eintritt: > die versicherte Person hat das 67. Lebensjahr vollen- det oder > die versicherte Person stirbt oder > wir teilen Ihnen mit, dass eine Neubemessung erge- ben hat, dass die Leistungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Eine Rückforderung erbrachter Ren- tenzahlungen erfolgt nicht.
Beginn und Dauer der Leistung. 4 Welche Personen sind nicht versicherbar?