Common use of INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄT Clause in Contracts

INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄT. 2.1 Die Vereinbarung tritt an dem Datum der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft. 2.2 Die Mobilitätsphase (ohne Reisetage) beginnt frühestens am Klicken Sie hier, um Text einzugeben. (Tag/Monat/Jahr) und endet am Klicken Sie hier, um Text einzugeben. (Tag/Monat/Jahr). Das Beginndatum der Mobilitätsphase bezeichnet den ersten Tag, an dem der bzw. die Teilnehmer/in an der aufnehmenden Hochschuleinrichtung/Organisation anwesend sein muss und das Enddatum bezeichnet den letzten Tag, an dem der bzw. die Teilnehmer/in an der aufnehmenden Hochschuleinrichtung/Organisation anwesend sein muss. Der Dauer der Mobilitätsphase kann ein Reisetag vor dem ersten Tag der Auslandsaktivität und/oder ein Reisetag nach dem letzten Tag der Auslandsaktivität hinzugefügt und auch in der Berechnung der individuellen Unterstützung/Aufenthaltskosten berücksichtigt werden. 2.3 Der/die Teilnehmer/in beantragt Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU für: Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Tage (Mobilitätsphase ohne Reisetage) und Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Tage (für An- /Abreise). 2.4 Die Gesamtdauer der Mobilitätsphase darf höchstens 2 Monate betragen. Dabei gilt eine Mindestdauer von 2 aufeinanderfolgenden Tagen pro Mobilitätsmaßnahme und - bei Mobilität zu Lehrzwecken – zusätzlich mindestens 8 Stunden Unterricht pro Woche (oder einer kürzeren Aufenthaltsdauer). Bei Lehr-Aufenthalten von über einer Woche müssen auch weitere Lehrstunden erbracht werden. Bei einer Kombination von Lehr- und Trainingszwecken müssen mind. 4 Stunden Unterricht pro Woche (oder einer kürzen Aufenthaltsdauer) erbracht werden. (s. xxxx://xxx.xxxx.xx.xx/xxx-xxxxxxxx-xx.xxxx). 2.5 Nur bei Mobilität zu Lehrzwecken: Geplante Unterrichtsdauer während der Mobilität in Stunden: Klicken Sie hier, um Text einzugeben.(Anm.: mind. 4h oder 8h/Woche bzw. kürzerem Aufenthalt, s. Punkt 2.4). Lehrstunden für die über die eine Woche hinausgehenden Tage müssen proportional zur Aufenthaltsdauer berechnet werden (= 8 Stunden durch 5 multipliziert mit der Anzahl der Extratage, auf ganze Zahlen abgerundet). 2.6 Der/die Teilnehmer/in kann einen Antrag auf Verlängerung der Mobilitätsdauer innerhalb der in Artikel 2.4 festgelegten Grenzen stellen. Stimmt die Hochschuleinrichtung der Verlängerung der Mobilitätsdauer zu, wird die Vereinbarung entsprechend geändert. 2.7 Das tatsächliche Datum des Beginns und Endes der Mobilitätsphase muss in der Aufenthaltsbestätigung angegeben werden. 2.8 Der/die Teilnehmer/in hat für seinen/ihren ausreichenden Versicherungsschutz für die gesamte Dauer der Mobilitätsphase und Reise zu sorgen. Die BOKU-Versicherung ist nur aktiv, wenn der Dienstreiseauftrag im Vorfeld unterschrieben wurde.

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Samples: Erasmus+ Grant Agreement, Erasmus+ Grant Agreement, Erasmus+ Grant Agreement

INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄT. 2.1 Die Vereinbarung tritt an dem Datum der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft. 2.2 Die Mobilitätsphase (ohne Reisetage) beginnt frühestens am Klicken Sie hier, um Text einzugeben. (Tag/Monat/Jahr) und endet am Klicken Sie hier, um Text einzugeben. (Tag/Monat/Jahr). Das Beginndatum der Mobilitätsphase bezeichnet den ersten Tag, an dem der bzw. die Teilnehmer/in an der aufnehmenden Hochschuleinrichtung/Organisation anwesend sein muss und das Enddatum bezeichnet den letzten Tag, an dem der bzw. die Teilnehmer/in an der aufnehmenden Hochschuleinrichtung/Organisation anwesend sein muss. Der Dauer der Mobilitätsphase kann wird ein Reisetag vor dem ersten Tag der Auslandsaktivität und/oder ein Reisetag nach dem letzten Tag der Auslandsaktivität hinzugefügt und auch in der Berechnung der individuellen Unterstützung/Aufenthaltskosten berücksichtigt werdenberücksichtigt. 2.3 Der/die Teilnehmer/in beantragt Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU für: Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Tage (Mobilitätsphase ohne ReisetageMobilitätsphase/Aufenthalt) und Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Tage (für An- /Abreise). 2.4 Die Gesamtdauer der Mobilitätsphase darf höchstens 2 Monate betragen. Dabei gilt eine Mindestdauer von 2 aufeinanderfolgenden Tagen pro Mobilitätsmaßnahme und - bei Mobilität zu Lehrzwecken – zusätzlich mindestens 8 Stunden Unterricht pro Woche (oder einer kürzeren Aufenthaltsdauer). Bei Lehr-Aufenthalten von über einer Woche müssen auch weitere Lehrstunden erbracht werden. Bei einer Kombination von Lehr- und Trainingszwecken müssen mind. 4 Stunden Unterricht pro Woche (oder einer kürzen Aufenthaltsdauer) erbracht werden. werden (s. xxxx://xxx.xxxx.xx.xx/xxx-xxxxxxxx-xx.xxxx). 2.5 Nur bei Mobilität zu Lehrzwecken: Geplante Unterrichtsdauer während der Mobilität in Stunden: Klicken Sie hier, um Text einzugeben.(Anm.: mind. 4h oder 8h/Woche bzw. kürzerem Aufenthalt, s. Punkt 2.4). Lehrstunden für die über die eine Woche hinausgehenden Tage müssen proportional zur Aufenthaltsdauer berechnet werden (= 8 Stunden durch 5 multipliziert mit der Anzahl der Extratage, auf ganze Zahlen abgerundet). 2.6 Der/die Teilnehmer/in kann einen Antrag auf Verlängerung der Mobilitätsdauer innerhalb der in Artikel 2.4 festgelegten Grenzen stellen. Stimmt die Hochschuleinrichtung der Verlängerung der Mobilitätsdauer zu, wird die Vereinbarung entsprechend geändert. 2.7 Das tatsächliche Datum des Beginns und Endes der Mobilitätsphase muss in der Aufenthaltsbestätigung angegeben werden. 2.8 Der/die Teilnehmer/in hat für seinen/ihren ausreichenden Versicherungsschutz für die gesamte Dauer der Mobilitätsphase und Reise zu sorgen. Die BOKU-Versicherung ist nur aktiv, wenn der Dienstreiseauftrag im Vorfeld unterschrieben wurde.

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Samples: Erasmus+ Grant Agreement