Inspektion/Prüfung Musterklauseln

Inspektion/Prüfung. Zur Bewertung der Arbeitsqualität des Lieferanten und/oder der Einhaltung dieser Bestellung können nach angemessener Ankündigung durch die Käuferin alle (a) Waren, Materialien und Leistungen im Zusammenhang mit den im Rahmen dieser Bestellung erworbenen Produkten, einschließlich Rohstoffen, Bauteile, Baugruppen, unfertiger Erzeugnisse, Werkzeugen und Endprodukten durch die Käuferin, ihren Kunden, Vertreter oder Aufsichtsbehörden an allen Orten, einschließlich der Standorte, an denen die Vertragsprodukte hergestellt werden oder sich befinden oder an denen die Leistungen erbracht werden, inspiziert und geprüft werden, unabhängig davon, ob dies in den Räumlichkeiten des Lieferanten oder an einem anderen Ort geschieht, und (b) die Gesamtheit der Einrichtungen, Bücher und Aufzeichnungen des Lieferanten mit Bezug zu dieser Bestellung durch die Käuferin oder ihren Beauftragten inspiziert und auditiert werden. Wenn die Käuferin als Herstellerin CE-gekennzeichneter Medizinprodukte den Lieferanten als kritischen Lieferanten benennt, unterliegt der Lieferant ferner der unangekündigten Inspektion durch Drittprüfer, wie von den Aufsichtsbehörden gefordert. Wenn eine Inspektion, ein Test, ein Audit oder ähnliche Überwachungsmaßnahme in den Räumlichkeiten des Lieferanten oder seiner Unterauftragnehmer durchgeführt wird, muss der Lieferant ohne Inrechnungstellung von Zusatzkosten (i) alle angemessenen Zugangsmöglichkeiten und Hilfestellungen in Bezug auf die Sicherheit und Zweckdienlichkeit für die Inspektoren gewähren und (ii) während die Inspektoren sich in den Räumlichkeiten aufhalten, alle für deren Sicherheit notwendigen Vorkehrungen treffen bzw. geeigneten Sicherheitsverfahren durchführen, einschließlich der sofortigen Einstellung aller Tätigkeiten, wenn ein Inspektor dies aus Sicherheitsgründen verlangt. Wenn nach Ansicht eines Inspektors Sicherheit oder Gesundheit der Inspektoren in den Räumlichkeiten durch die örtlichen Gegebenheiten gefährdet ist, kann die Käuferin oder ihr Beauftragter bzw. können ihre Verbundenen Unternehmen und/oder ihre bzw. deren jeweiligen Kunden ihr Personal ganz oder teilweise aus den Räumlichkeiten abziehen, wobei die Käuferin nicht für die daraus resultierenden Auswirkungen auf den Lieferanten oder seine Unterauftragnehmer verantwortlich ist. Der Lieferant erklärt sich bereit, bei solchen Audits und Inspektionen zu kooperieren, einschließlich des Ausfüllens und Zurücksendens von Fragebögen und der Zurverfügungstellung seiner sachkundig...
Inspektion/Prüfung. Die Zahlung für die hierunter gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen gilt nicht als deren Annahme. Der Käufer hat das Recht, diese Waren und/oder Dienstleistungen zu inspizieren und einige oder alle dieser Waren und/oder Dienstleistungen zurückzuweisen, die nach Ansicht des Käufers mangelhaft oder nicht konform sind. Zurückgewiesene Waren und/oder Dienstleistungen und Waren und/oder Dienstleistungen, die über 105 % der hierin geforderten Mengen hinaus geliefert werden, können zurückgewiesen und auf Kosten des Verkäufers und zusätzlich zu den anderen Rechten des Käufers an diesen zurückgesandt werden. Der Käufer kann dem Verkäufer alle Kosten für das Korrigieren, Auspacken, Prüfen, Neuverpacken und erneute Versenden solcher Waren und/oder Dienstleistungen in Rechnung stellen. Für den Fall, dass der Käufer Waren und/oder Dienstleistungen erhält, deren Mängel oder Nichtkonformität bei der Prüfung nicht offensichtlich sind, behält sich der Käufer das Recht vor, die Einhaltung der Bedingungen des Auftrags und/oder einen Ersatz sowie die Zahlung von Schadensersatz, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Folgeschäden, zu verlangen. Nichts in diesem Auftrag entbindet den Verkäufer in irgendeiner Weise von den Verpflichtungen zur Prüfung, Inspektion und Qualitätskontrolle.
Inspektion/Prüfung. 6.1. Der LIEFERANT liefert alle Waren und Dienstleistungen in Übereinstimmung mit dem Vertrag und den Spezifikationen. A&R kann die Waren bei oder nach dem Erhalt der Waren durch A&R inspizieren und testen. A&R ist lediglich verpflichtet, die Waren auf Abweichungen in der Identität und Menge sowie auf offensichtliche Transportschäden zu prüfen und (ii) A&R wird den LIEFERANTEN über solche Abweichungen und Schä- den innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Waren am Emp- fangsort informieren. Um die Meldepflicht zu erfüllen, muss A&R dem LIEFERANTEN lediglich eine kurze Beschreibung der Diskrepanz, des Schadens oder des Mangels zur Verfügung stel- len. 6.2. Wenn A&R gemäß dem Vertrag oder unter den besonderen Umständen verpflichtet ist, die Waren oder Dienstleistungen auf ihre Vertragskonformität zu testen und zu genehmigen, muss der LIEFERANT beantragen, dass A&R diesen Test und die Abnahme nach Abschluss der Waren oder Dienstleistungen durchführt ("Abnahmeverfahren"). Der LIEFERANT stellt einen solchen Antrag gemäß den im Vertrag angegebenen Daten o- der, falls kein Datum angegeben ist, so schnell wie möglich. A&R kann die Waren oder Dienstleistungen ganz oder teilweise ablehnen, wenn der LIEFERANT nicht nachweist, dass sie den Anforderungen des Vertrags und/oder den vereinbarten Ab- nahmekriterien entsprechen. Wenn A&R die Waren oder Dienstleistungen ganz oder teilweise nicht annimmt, muss der LIEFERANT unverzüglich die Nichtkonformität untersuchen, die Nichtkonformität korrigieren und das Annahmeverfahren wie- derholen. Nach dem Scheitern des zweiten Annahmeverfah- rens kann A&R nach eigenem Ermessen entscheiden, ob das Annahmeverfahren wiederholt oder die in Abschnitt 8 darge- legten Rechtsmittel geltend gemacht werden. Es wird nicht da- von ausgegangen, dass A&R die Waren oder Dienstleistungen allein deshalb akzeptiert hat, weil es sie aufgrund betrieblicher Notwendigkeiten ganz oder teilweise verwendet.
Inspektion/Prüfung. Waren oder Produkte, die im Rahmen dieses Auftrags gekauft werden, unterliegen der angemessenen Inspektion, Prüfung und Genehmigung durch den Käufer am Bestimmungsort des Käufers. Wenn sich herausstellt, dass eine der Waren, Produkte oder Dienstleistungen Material- oder Verarbeitungsfehler aufweist, nicht mit den hier gegebenen Garantien übereinstimmt oder nicht mit den Anforderungen dieses Auftrags übereinstimmt, hat der Käufer folgende Rechte: (i) den Verkäufer aufzufordern, so schnell wie möglich Ersatzwaren oder -produkte zu liefern oder die Dienstleistungen in Übereinstimmung mit diesem Auftrag erneut zu erbringen, oder

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  • Behandlung und Auflösung des Interessenkonflikts Der Rahmen des Einsatzes von Sektorprodukten wird durch die jeweiligen Interessen der Fonds und die Vereinbarkeit mit den Anlagezielen und der Anlagestrategie der Fonds sowie den geltenden Veranlagungsbestimmungen und Veranlagungsgrenzen vorgegeben. Im Rahmen des Investmentprozesses sind zusätzliche, an den Anlegerinteressen orientierte Kriterien formuliert, die erfüllt sein müssen, damit ein Investment in eine Raiffeisen-Emission in Betracht kommt. Rücknahmen: Anteilsinhaber eines Fonds wünschen in marktengen Phasen eine Rücknahme ihrer Fondsanteile. Die im Fonds beinhalteten Wertpapiere weisen einen unterschiedlichen Grad an Liquidität auf bzw. können teilweise lediglich mit Kursabschlägen veräußert werden.

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Datenminimierung (a) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, die Rechtmäßigkeit des Offenlegungsersuchens zu überprüfen, insbesondere ob das Ersuchen im Rahmen der Befugnisse liegt, die der ersuchenden Behörde übertragen wurden, und das Ersuchen anzufechten, wenn er nach sorgfältiger Beurteilung zu dem Schluss kommt, dass hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass das Ersuchen nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes, gemäß geltenden völkerrechtlichen Verpflichtungen und nach den Grundsätzen der Völkercourtoisie rechtswidrig ist. Unter den genannten Bedingungen sind vom Datenimporteur mögliche Rechtsmittel einzulegen. Bei der Anfechtung eines Ersuchens erwirkt der Datenimporteur einstweilige Maßnahmen, um die Wirkung des Ersuchens auszusetzen, bis die zuständige Justizbehörde über dessen Begründetheit entschieden hat. Er legt die angeforderten personenbezogenen Daten erst offen, wenn dies nach den geltenden Verfahrensregeln erforderlich ist. Diese Anforderungen gelten unbeschadet der Pflichten des Datenimporteurs gemäß Klausel 14 Buchstabe (e). (b) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, seine rechtliche Beurteilung und eine etwaige Anfechtung des Offenlegungsersuchens zu dokumentieren und diese Unterlagen dem Datenexporteur zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes zulässig ist. Auf Anfrage stellt er diese Unterlagen auch der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verfügung. Der Datenexporteur stellt die Beurteilung dem Verantwortlichen zur Verfügung.

  • Ablehnung der Ausführung (1) Sind die Ausführungsbedingungen (siehe Nummer 1.6 Absatz 1) nicht erfüllt, kann die Bank die Ausführung des Überweisungsauftrags ablehnen. Hierüber wird die Bank den Kunden unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der in Nummer 2.2.1 beziehungsweise Nummer 3.1.2 und Nummer 3.2.2 vereinbarten Frist, unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe der Ablehnung sowie die Möglichkeiten angeben, wie Xxxxxx, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. (2) Ist eine vom Kunden angegebene Kundenkennung für die Bank erkennbar keinem Zahlungsempfänger, keinem Zahlungskonto oder keinem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zuzuordnen, wird die Bank dem Kunden hierüber unverzüglich eine Information zur Verfügung stel- len und ihm gegebenenfalls den Überweisungsbetrag wieder herausgeben. (3) Für die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines autorisierten Überweisungsauftrags berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsver- zeichnis“ ausgewiesene Entgelt.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.