Integrative Berufsausbildung. Bei Verlängerung eines Lehrverhältnisses gem. § 8 b Abs. 1 BAG idF BGBl I 79/2003 werden für die Bemessung der Höhe des Lehrlingseinkommens die Lehrjahre aliquot im Verhältnis zur Gesamtlehrzeit verlängert; ergeben sich Teile von Monaten, gebührt für das ganze Monat das höhere Lehrlingseinkommen. Bei nachträglicher Verlängerung bleibt das dem Lehrlingseinkommen zugrundeliegende Lehrjahr so lange unverändert, bis sich nach dem vorstehenden Satz Anspruch auf das Lehrlingseinkommen eines höheren Lehrjahres ergibt. Bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu einer Teilqualifizierung gem. § 8 b Abs. 2 BAG idF BGBl I 79/2003 gebührt das Lehrlingseinkommen des ersten Lehrjahres. Nach einem Jahr erhöht sich dieser Anspruch um ein Drittel der Differenz zwischen dem Lehrlingseinkommen für das erste Lehrjahr und jenem für das zweite Lehrjahr, nach zwei Jahren um ein weiteres Drittel dieser Differenz. Wird die teilqualifizierende Ausbildung (einschließlich der Berufsschule im Sinne der Anforde- rungen des BAG) erfolgreich zurückgelegt, ist sie bei späterer Absolvierung einer Lehrausbildung im gleichen oder einem verwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß des 1. Lehrjahres anzurechnen. Besteht kein Anspruch auf diese Anrechnung, darf das spätere Lehrlingseinkommen jedenfalls nicht niedriger sein als das während der Vorlehre oder Teilqualifizierungs-Ausbildung zuletzt bezahlte.
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Integrative Berufsausbildung. Bei Verlängerung eines Lehrverhältnisses gem. § 8 b Abs. 1 BAG idF BGBl I 79/2003 werden für die Bemessung der Höhe des Lehrlingseinkommens der Lehrlingsentschädigung die Lehrjahre aliquot im Verhältnis zur Gesamtlehrzeit verlängert; ergeben sich Teile von Monaten, Monaten gebührt für das ganze Monat das die höhere LehrlingseinkommenLehrlingsentschädigung. Bei nachträglicher Verlängerung bleibt das dem Lehrlingseinkommen zugrundeliegende der Lehrlingsentschädigung zugrunde liegende Lehrjahr so lange unverändert, bis sich nach dem vorstehenden Satz Anspruch auf das Lehrlingseinkommen die Lehrlingsentschädigung eines höheren Lehrjahres ergibt. Bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu einer Teilqualifizierung gem. § 8 b Abs. 2 BAG idF BGBl I 79/2003 gebührt das Lehrlingseinkommen die Lehrlingsentschädigung des ersten Lehrjahres. Nach einem Jahr erhöht sich dieser Anspruch um ein Drittel der Differenz zwischen dem Lehrlingseinkommen der Lehrlingsent- schädigung für das erste Lehrjahr und jenem jener für das zweite Lehrjahr, nach zwei Jahren um ein weiteres Drittel dieser Differenz. Wird die teilqualifizierende Ausbildung (einschließlich der Berufsschule im Sinne der Anforde- rungen des BAG) erfolgreich zurückgelegt, ist sie bei späterer Absolvierung einer Lehrausbildung im gleichen oder einem verwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß des 1. Lehrjahres anzurechnen. Besteht kein Anspruch auf diese Anrechnung, darf das spätere Lehrlingseinkommen jedenfalls nicht niedriger sein als das während der Vorlehre oder Teilqualifizierungs-Ausbildung zuletzt bezahlte.
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Integrative Berufsausbildung. Bei Verlängerung eines Lehrverhältnisses gem. gem § 8 b Abs. 8b Abs 1 BAG idF BGBl I 79/2003 werden für die Bemessung Bemes- sung der Höhe des Lehrlingseinkommens der Lehrlingsentschädigung die Lehrjahre Lehr- jahre aliquot im Verhältnis zur Gesamtlehrzeit verlängertverlän- gert; ergeben sich Teile von Monaten, gebührt für das ganze Monat das die höhere LehrlingseinkommenLehrlingsentschädigung. Bei nachträglicher Verlängerung bleibt das dem Lehrlingseinkommen zugrundeliegende der Lehrlings- entschädigung zu Grunde liegende Lehrjahr so lange unverändert, bis sich nach dem vorstehenden Satz Anspruch auf das Lehrlingseinkommen die Lehrlingsentschädigung eines höheren höhe- ren Lehrjahres ergibt. Bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu einer Teilqualifizierung gem. gem § 8 b Abs. 8b Abs 2 BAG idF BGBl I 79/2003 79/ 2003 gebührt das Lehrlingseinkommen die Lehrlingsentschädigung des ersten Lehrjahres. Nach einem Jahr erhöht sich dieser Anspruch An- spruch um ein Drittel der Differenz zwischen dem Lehrlingseinkommen der Lehr- lingsentschädigung für das erste Lehrjahr und jenem jener für das zweite Lehrjahr, nach zwei Jahren um ein weiteres wei- teres Drittel dieser Differenz. Anrechnung von integrativer Berufsausbildung: Wird die teilqualifizierende Ausbildung eine teilqualifizierte Lehrausbildung (einschließlich der Berufsschule im Sinne der Anforde- rungen Anforderungen des BAG) erfolgreich zurückgelegt, ist sie bei späterer Absolvierung Ab- solvierung einer Lehrausbildung im gleichen oder einem ei- nem verwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß des 1. Lehrjahres anzurechnen. Besteht kein Anspruch auf diese Anrechnung§ 10 Pkt 2.2 gilt sinngemäß für ArbeitnehmerInnen, darf das spätere Lehrlingseinkommen jedenfalls nicht niedriger sein als das während der Vorlehre oder Teilqualifizierungs-Ausbildung zuletzt bezahltedie eine integrative Berufsausbildung absolvieren.
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Integrative Berufsausbildung. Bei Verlängerung eines Lehrverhältnisses gem. § 8 b Abs. 1 BAG idF BGBl I 79/2003 werden für die Bemessung der Höhe des Lehrlingseinkommens der Lehrlingsentschädigung die Lehrjahre aliquot im Verhältnis zur Gesamtlehrzeit verlängert; ergeben sich Teile von Monaten, gebührt für das ganze Monat das die höhere LehrlingseinkommenLehrlingsentschädigung. Bei nachträglicher Verlängerung bleibt das dem Lehrlingseinkommen zugrundeliegende der Lehrlingsentschädigung zugrunde liegende Lehrjahr so lange unverändert, bis sich nach dem vorstehenden Satz Anspruch auf das Lehrlingseinkommen die Lehrlingsentschädigung eines höheren Lehrjahres ergibt. Bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu einer Teilqualifizierung gem. § 8 b Abs. 2 BAG idF BGBl I 79/2003 gebührt das Lehrlingseinkommen die Lehrlingsentschädigung des ersten Lehrjahres. Nach einem Jahr erhöht sich dieser Anspruch um ein Drittel der Differenz zwischen dem Lehrlingseinkommen der Lehrlingsentschädigung für das erste Lehrjahr und jenem jener für das zweite Lehrjahr, nach zwei Jahren um ein weiteres Drittel dieser Differenz. Wird die teilqualifizierende Ausbildung (einschließlich der Berufsschule im Sinne der Anforde- rungen des BAG) erfolgreich zurückgelegt, ist sie bei späterer Absolvierung einer Lehrausbildung im gleichen oder einem verwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß des 1. Lehrjahres anzurechnen. Besteht kein Anspruch auf diese Anrechnung, darf das die spätere Lehrlingseinkommen Lehrlingsentschädigung jedenfalls nicht niedriger sein als das die während der Vorlehre oder Teilqualifizierungs-Ausbildung zuletzt bezahlte.
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Integrative Berufsausbildung. Bei Verlängerung eines Lehrverhältnisses gem. gem § 8 b Abs. 8b Abs 1 BAG idF BGBl I 79/2003 werden für die Bemessung Bemes- sung der Höhe des Lehrlingseinkommens die Lehrjahre Lehrjah- re aliquot im Verhältnis zur Gesamtlehrzeit verlängert; ergeben sich Teile von Monaten, gebührt für das ganze gan- ze Monat das höhere Lehrlingseinkommen. Bei nachträglicher nacht- räglicher Verlängerung bleibt das dem Lehrlingseinkommen zugrundeliegende Lehrlingsein- kommen zu Grunde liegende Lehrjahr so lange unverändertunver- ändert, bis sich nach dem vorstehenden Satz Anspruch An- spruch auf das des Lehrlingseinkommen eines höheren Lehrjahres ergibt. Bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu einer Teilqualifizierung gem. gem § 8 b Abs. 8b Abs 2 BAG idF BGBl I 79/2003 79/ 2003 gebührt das Lehrlingseinkommen des ersten Lehrjahres. Nach einem Jahr erhöht sich dieser Anspruch An- spruch um ein Drittel der Differenz zwischen dem Lehrlingseinkommen Lehr- lingseinkommen für das erste Lehrjahr und jenem jener für das zweite Lehrjahr, nach zwei Jahren um ein weiteres Drittel dieser Differenz. Anrechnung von integrativer Berufsausbildung: Wird die teilqualifizierende Ausbildung eine teilqualifizierte Lehrausbildung (einschließlich der Berufsschule im Sinne der Anforde- rungen Anforderungen des BAG) erfolgreich zurückgelegt, ist sie bei späterer Absolvierung Ab- solvierung einer Lehrausbildung im gleichen oder einem ei- nem verwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß des 1. Lehrjahres anzurechnen. Besteht kein Anspruch auf diese Anrechnung§ 10 Pkt 2.2 gilt sinngemäß für ArbeitnehmerInnen, darf das spätere Lehrlingseinkommen jedenfalls nicht niedriger sein als das während der Vorlehre oder Teilqualifizierungs-Ausbildung zuletzt bezahltedie eine integrative Berufsausbildung absolvieren.
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