Integrative Berufsausbildung. Bei Verlängerung eines Lehrverhältnisses gem § 8b Abs 1 BAG idF BGBl I 79/2003 werden für die Bemes- sung der Höhe der Lehrlingsentschädigung die Lehr- jahre aliquot im Verhältnis zur Gesamtlehrzeit verlän- gert; ergeben sich Teile von Monaten, gebührt für das ganze Monat die höhere Lehrlingsentschädigung. Bei nachträglicher Verlängerung bleibt das der Lehrlings- entschädigung zu Grunde liegende Lehrjahr so lange unverändert, bis sich nach dem vorstehenden Satz Anspruch auf die Lehrlingsentschädigung eines höhe- ren Lehrjahres ergibt. Bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu einer Teilqualifizierung gem § 8b Abs 2 BAG idF BGBl I 79/ 2003 gebührt die Lehrlingsentschädigung des ersten Lehrjahres. Nach einem Jahr erhöht sich dieser An- spruch um ein Drittel der Differenz zwischen der Lehr- lingsentschädigung für das erste Lehrjahr und jener für das zweite Lehrjahr, nach zwei Jahren um ein wei- teres Drittel dieser Differenz. Anrechnung von integrativer Berufsausbildung: Wird eine teilqualifizierte Lehrausbildung (einschließlich der Berufsschule im Sinne der Anforderungen des BAG) erfolgreich zurückgelegt, ist sie bei späterer Ab- solvierung einer Lehrausbildung im gleichen oder ei- nem verwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß des 1. Lehrjahres anzurechnen. § 10 Pkt 2.2 gilt sinngemäß für ArbeitnehmerInnen, die eine integrative Berufsausbildung absolvieren. 3.
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Samples: Kollektivvertrag
Integrative Berufsausbildung. Bei Verlängerung eines Lehrverhältnisses gem gem. § 8b Abs 8 b Abs. 1 BAG idF BGBl I 79/2003 werden für die Bemes- sung Bemessung der Höhe der Lehrlingsentschädigung die Lehr- jahre Lehrjahre aliquot im Verhältnis zur Gesamtlehrzeit verlän- gertverlängert; ergeben sich Teile von Monaten, Monaten gebührt für das ganze Monat die höhere Lehrlingsentschädigung. Bei nachträglicher Verlängerung bleibt das der Lehrlings- entschädigung zu Grunde Lehrlingsentschädigung zugrunde liegende Lehrjahr so lange unverändert, bis sich nach dem vorstehenden Satz Anspruch auf die Lehrlingsentschädigung eines höhe- ren höheren Lehrjahres ergibt. Bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu einer Teilqualifizierung gem gem. § 8b Abs 8 b Abs. 2 BAG idF BGBl I 79/ 2003 79/2003 gebührt die Lehrlingsentschädigung des ersten Lehrjahres. Nach einem Jahr erhöht sich dieser An- spruch Anspruch um ein Drittel der Differenz zwischen der Lehr- lingsentschädigung Lehrlingsent- schädigung für das erste Lehrjahr und jener für das zweite Lehrjahr, nach zwei Jahren um ein wei- teres Drittel dieser Differenz. Anrechnung von integrativer Berufsausbildung: Wird eine teilqualifizierte Lehrausbildung (einschließlich der Berufsschule im Sinne der Anforderungen des BAG) erfolgreich zurückgelegt, ist sie bei späterer Ab- solvierung einer Lehrausbildung im gleichen oder ei- nem verwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß des 1. Lehrjahres anzurechnen. § 10 Pkt 2.2 gilt sinngemäß für ArbeitnehmerInnen, die eine integrative Berufsausbildung absolvieren. 3.
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Samples: Kollektivvertrag
Integrative Berufsausbildung. Bei Verlängerung eines Lehrverhältnisses gem gem. § 8b Abs 8 b Abs. 1 BAG idF BGBl I 79/2003 werden für die Bemes- sung Bemessung der Höhe der Lehrlingsentschädigung des Lehrlingseinkommens die Lehr- jahre Lehrjahre aliquot im Verhältnis zur Gesamtlehrzeit verlän- gertverlängert; ergeben sich Teile von Monaten, gebührt für das ganze Monat die das höhere LehrlingsentschädigungLehrlingseinkommen. Bei nachträglicher Verlängerung bleibt das der Lehrlings- entschädigung zu Grunde liegende dem Lehrlingseinkommen zugrundeliegende Lehrjahr so lange unverändert, bis sich nach dem vorstehenden Satz Anspruch auf die Lehrlingsentschädigung das Lehrlingseinkommen eines höhe- ren höheren Lehrjahres ergibt. Bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu einer Teilqualifizierung gem gem. § 8b Abs 8 b Abs. 2 BAG idF BGBl I 79/ 2003 79/2003 gebührt die Lehrlingsentschädigung das Lehrlingseinkommen des ersten Lehrjahres. Nach einem Jahr erhöht sich dieser An- spruch Anspruch um ein Drittel der Differenz zwischen der Lehr- lingsentschädigung dem Lehrlingseinkommen für das erste Lehrjahr und jener jenem für das zweite Lehrjahr, nach zwei Jahren um ein wei- teres weiteres Drittel dieser Differenz. Anrechnung von integrativer Berufsausbildung: Wird eine teilqualifizierte Lehrausbildung die teilqualifizierende Ausbildung (einschließlich der Berufsschule im Sinne der Anforderungen Anforde- rungen des BAG) erfolgreich zurückgelegt, ist sie bei späterer Ab- solvierung Absolvierung einer Lehrausbildung im gleichen oder ei- nem einem verwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß des 1. Lehrjahres anzurechnen. § 10 Pkt 2.2 gilt sinngemäß für ArbeitnehmerInnenBesteht kein Anspruch auf diese Anrechnung, die eine integrative Berufsausbildung absolvieren. 3darf das spätere Lehrlingseinkommen jedenfalls nicht niedriger sein als das während der Vorlehre oder Teilqualifizierungs-Ausbildung zuletzt bezahlte.
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Samples: Kollektivvertrag Für Arbeiter
Integrative Berufsausbildung. Bei Verlängerung eines Lehrverhältnisses gem gem. § 8b Abs 8 b Abs. 1 BAG idF BGBl I 79/2003 werden für die Bemes- sung Bemessung der Höhe der Lehrlingsentschädigung die Lehr- jahre Lehrjahre aliquot im Verhältnis zur Gesamtlehrzeit verlän- gertverlängert; ergeben sich Teile von Monaten, gebührt für das ganze Monat die höhere Lehrlingsentschädigung. Bei nachträglicher Verlängerung bleibt das der Lehrlings- entschädigung zu Grunde Lehrlingsentschädigung zugrunde liegende Lehrjahr so lange unverändert, bis sich nach dem vorstehenden Satz Anspruch auf die Lehrlingsentschädigung eines höhe- ren höheren Lehrjahres ergibt. Bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu einer Teilqualifizierung gem gem. § 8b Abs 8 b Abs. 2 BAG idF BGBl I 79/ 2003 79/2003 gebührt die Lehrlingsentschädigung des ersten Lehrjahres. Nach einem Jahr erhöht sich dieser An- spruch Anspruch um ein Drittel der Differenz zwischen der Lehr- lingsentschädigung Lehrlingsentschädigung für das erste Lehrjahr und jener für das zweite Lehrjahr, nach zwei Jahren um ein wei- teres weiteres Drittel dieser Differenz. Anrechnung von integrativer Berufsausbildung: Wird eine teilqualifizierte Lehrausbildung die teilqualifizierende Ausbildung (einschließlich der Berufsschule im Sinne der Anforderungen Anforde- rungen des BAG) erfolgreich zurückgelegt, ist sie bei späterer Ab- solvierung Absolvierung einer Lehrausbildung im gleichen oder ei- nem einem verwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß des 1. Lehrjahres anzurechnen. § 10 Pkt 2.2 gilt sinngemäß für ArbeitnehmerInnenBesteht kein Anspruch auf diese Anrechnung, darf die eine integrative Berufsausbildung absolvieren. 3spätere Lehrlingsentschädigung jedenfalls nicht niedriger sein als die während der Vorlehre oder Teilqualifizierungs-Ausbildung zuletzt bezahlte.
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Samples: Kollektivvertrag Für Arbeiter Der Elektrizitätsunternehmen
Integrative Berufsausbildung. Bei Verlängerung eines Lehrverhältnisses gem § 8b Abs 1 BAG idF BGBl I 79/2003 werden für die Bemes- sung der Höhe der Lehrlingsentschädigung des Lehrlingseinkommens die Lehr- jahre Lehrjah- re aliquot im Verhältnis zur Gesamtlehrzeit verlän- gertverlängert; ergeben sich Teile von Monaten, gebührt für das ganze gan- ze Monat die das höhere LehrlingsentschädigungLehrlingseinkommen. Bei nachträglicher nacht- räglicher Verlängerung bleibt das der Lehrlings- entschädigung dem Lehrlingsein- kommen zu Grunde liegende Lehrjahr so lange unverändertunver- ändert, bis sich nach dem vorstehenden Satz Anspruch An- spruch auf die Lehrlingsentschädigung des Lehrlingseinkommen eines höhe- ren höheren Lehrjahres ergibt. Bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu einer Teilqualifizierung gem § 8b Abs 2 BAG idF BGBl I 79/ 2003 gebührt die Lehrlingsentschädigung das Lehrlingseinkommen des ersten Lehrjahres. Nach einem Jahr erhöht sich dieser An- spruch um ein Drittel der Differenz zwischen der dem Lehr- lingsentschädigung lingseinkommen für das erste Lehrjahr und jener für das zweite Lehrjahr, nach zwei Jahren um ein wei- teres weiteres Drittel dieser Differenz. Anrechnung von integrativer Berufsausbildung: Wird eine teilqualifizierte Lehrausbildung (einschließlich der Berufsschule im Sinne der Anforderungen des BAG) erfolgreich zurückgelegt, ist sie bei späterer Ab- solvierung einer Lehrausbildung im gleichen oder ei- nem verwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß des 1. Lehrjahres anzurechnen. § 10 Pkt 2.2 gilt sinngemäß für ArbeitnehmerInnen, die eine integrative Berufsausbildung absolvieren. 3.
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Samples: Kollektivvertrag