Invaliditätsgrade Musterklauseln

Invaliditätsgrade. Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit eines der nachste- hend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließ- lich die folgenden Invaliditätsgrade: Arm 70% Arm bis oberhalb des Ellenbogens 65% Arm unterhalb des Ellenbogens 60% Hand 55% Daumen 20% Zeigefinger 10% anderer Finger 5% Bein über der Mitte des Oberschenkels 70% Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60% Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50% Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45% Fuß 40% große Zehe 5% andere Zehe 2% Auge 50% Gehör auf einem Ohr 30% Geruchssinn 10% Geschmackssinn 5% Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
Invaliditätsgrade. Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Organe gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade: - eines Armes 80 % - eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenkes 80 % - eines Armes unterhalb des ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ % - einer Hand 75 % - eines Daumens 30 % - eines Zeigefingers 20 % - anderer Finger je 12 % - sämtliche Finger einer Hand jedoch höchstens 70 % - eines Beines über Mitte des Oberschenkels 80 % - eines Beines bis Mitte des Oberschenkels 75 % - eines Beines bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 65 % - eines Beines bis ▇▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ % - eines Fußes 60 % - einer großen Zehe 15 % - einer anderen Zehe 5 % - eines Auges 60 % - sofern ein Auge vor Eintritt des Versicherungsfalles bereits vollständig verloren bzw. funktionsunfähig war 90 % - des gänzlichen Verlustes der Sehkraft eines Auges 60 % - des gänzlichen Verlustes des Gehörs auf einem Ohr 45 % - sofern das Gehör auf einem Ohr vor Eintritt des Versicherungs- falles bereits vollständig verloren war 70 % - des Geruchssinns 20 % - des Geschmacksinns 20 % - der vollständigen Stimme 100 % - einer Niere 25 % - beider Nieren (auch wenn die andere bereits verloren war) 100 % - der Milz 10 % - der Milz bei Kindern unter 14 Jahren 20 % - der Gallenblase 10 % - des Magens 20 % - des Zwölffinger-, Dünn-, Dick- oder Enddarms 20 % - eines Lungenflügels 50 %
Invaliditätsgrade. Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Organe gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade: Gliedertaxe Arm 70% Arm unterhalb des Ellenbogens 70% Hand 55% Daumen 20% Zeigefinger 10% anderer Finger 5% Bein über Mitte des Oberschenkels 70% Bein bis Mitte des Oberschenkels 60% Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50% Bein bis Mitte des Unterschenkels 45% Fuß 50% große Zehe 5% andere Zehe 2% Auge 50% sofern jedoch die Sehkraft des anderen Auges vor dem Unfall bereits verloren war 100% Gehör auf einem Ohr 30% Gehör auf beiden Ohren 100% Geruchssinn 10% Geschmackssinn 5% Stimme 40% Niere 25% beide Nieren 100% sofern jedoch die andere Niere vor dem Unfall bereits verloren war 100% Milz 10% Gallenblase 10% Magen 20% Darm 20% Lungenflügel 30%