Invaliditätsgrade. Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit eines der nachste- hend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließ- lich die folgenden Invaliditätsgrade: Arm 70% Arm bis oberhalb des Ellenbogens 65% Arm unterhalb des Ellenbogens 60% Hand 55% Daumen 20% Zeigefinger 10% anderer Finger 5% Bein über der Mitte des Oberschenkels 70% Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60% Bein bis unterhalb des Xxxxx 50% Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45% Fuß 40% große Zehe 5% andere Zehe 2% Auge 50% Gehör auf einem Ohr 30% Geruchssinn 10% Geschmackssinn 5% Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
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