Gliedertaxe Musterklauseln

Gliedertaxe c. Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade: Arm 70 % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % Hand 55 % Daumen 20 % Zeigefinger 10 % anderer Finger 5 % Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % Fuß 40 % große Zehe 5 % andere Zehe 2 % Auge 50 % Gehör auf einem Ohr 30 % Geruchssinn 10 % Geschmackssinn 5 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
Gliedertaxe. Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade. • Arm 70 % • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % • Hand 55 % • Daumen 20 % • Zeigefinger 10 % • anderer Finger 5 % • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 % • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • Fuß 40 % • große Zehe 5 % • andere Zehe 2 % • Auge 50 % • Gehör auf einem Ohr 30 % • Geruchssinn 10 % • Geschmackssinn 5 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade. Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 70%. Ist er um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 7% (= ein Zehntel von 70%).
Gliedertaxe. Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade. Arm 70 % 75 % 80 % Arm bis oberhalb des Xxxxxxxxxxx 00 % 70 % 75 % Arm bis unterhalb des Xxxxxxxxxxx 00 % 70 % 70 % Hand einschließlich des Handgelenks 50 % 70 % 70 % Daumen 20 % 25 % 28 % Zeigefinger 10 % 16 % 18 % anderer Finger 5 % 10 % 10 % Für sämtliche Finger einer Hand jedoch höchstens 45 % 70 % 70 % Bein oberhalb der Mitte des Oberschenkels 70 % 75 % 80 % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % 70 % 70 % Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 % 60 % 60 % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % 55 % 55 % Fuß einschließlich des Fußgelenks 40 % 50 % 50 % großer Zeh 5 % 8 % 10 % andere Zehe 2 % 3 % 5 % Auge 50 % 60 % 60 % sofern ein Auge vor Eintritt des Versicherungsfalls bereits vollständig verloren bzw. funktionsunfähig war - 70 % 75 % Gehör auf einem Ohr 30 % 40 % 40 % sofern das Gehör auf dem anderen Ohr vor Eintritt des Ver- sicherungsfalls bereits vollständig verloren war - 50 % 80 % Geruchssinn 10 % 10 % 10 % Geschmackssinn 5 % 10 % 10 % vollständiger Stimmverlust - 80 % 100 % eines Lungenflügels - - 30 % der Milz - - 20 % einer Niere - - 30 % sofern die andere Niere vor Eintritt des Versicherungsfalls bereits vollständig verloren oder vollständig funktionsun- fähig war - - 60 % beider Nieren durch ein und dasselbe Unfallereignis - - 100 % Nicht versichert ist der Verlust von Stimme oder Sprache, dessen Ursache eine unfallbedingte psychische Traumatisierung im Sinne einer psychogenen Reaktion darstellt (siehe auch Ziff. 4.2.1). Unter den Versicherungsschutz fällt der Stimmverlust also nur, wenn eine unfallbedingte organi- sche Verletzung die Ursache ist. Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des genann- ten Grads der Invalidität.
Gliedertaxe. 7. Progressive Invaliditätsstaffel 225 Prozent
Gliedertaxe. A.4.5.2.3 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit eines der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade: Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade.
Gliedertaxe. (Es gilt die entsprechende Klausel zur vereinbarten Gliedertaxe.) Soweit die Klausel „Gliedertaxe Standard“ vereinbart gilt, werden die festgelegten Invaliditätsgrade wie folgt geändert: (zu Ziffer 2.1.2.2.1 AUB 2014) Soweit die Klausel „Gliedertaxe Komfort“ vereinbart gilt, werden die festgelegten Invaliditätsgrade wie folgt geändert: Bei vollständigem Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit: eines Armes 70 % eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % einer Hand 55 % eines Daumen 20 % eines Zeigefinger 10 % eines anderer Finger 5 % sämtliche Finger einer Hand 55 % eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 % eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % eines Beines bis unterhalb des Xxxxx 50 % eines Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % eines Fußes 40 % einer großen Zehe 5 % einer andere Zehe 2 % bei gänzlichem Verlust der Sehkraft eines Auges 50 % des Gehörs auf einem Ohr 30 % des Geruchs 10 % des Geschmacks 10 % der Stimme 100 % einer Niere 20 % beider Nieren 100 % der Gallenblase 10 % der Milz 10 % der Milz bei Kindern unter 14 Jahre 20 % des Magens 20 % des Zwölffinger-, Dünn-, Dick- oder Enddarms je 25 % eines Lungenflügels 50 % Bei vollständigem Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit: eines Armes 80 % eines Armes bis oberhalb des Ellbogengelenks 80 % eines Armes unterhalb des Ellbogengelenks 80 % einer Hand 75 % eines Daumens 30 % eines Zeigefingers 20 % eines anderen Fingers 10 % sämtliche Finger einer Hand 75 % eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 80 % eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 80 % eines Beines unterhalb des Xxxxx 80 % eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 80 % eines Fußes 60 % einer großen Zehe 15 % einer anderen Zehe 5 % bei gänzlichem Verlust der Sehkraft eines Auges 60 % des Gehörs auf einem Ohr 45 % des Geruchs 20 % des Geschmacks 20 % der Stimme 100 % einer Niere 25 % beider Nieren 100 % der Gallenblase 10 % der Milz 10 % der Milz bei Kindern unter 14 Jahre 20 % des Magens 20 % des Zwölffinger-, Dünn-, Dick- oder Enddarms je 25 % eines Lungenflügels 50 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der ent- sprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade. War ein Auge vor dem Unfall bereits vollständig verloren oder funkti- onsunfähig, gilt für das andere Auge ein Invaliditätsgrad von 100 %. War das Gehör auf einem Ohr vor Eintritt des Unfalls bereits vollstän- dig verloren, gilt für das Gehör auf ...
Gliedertaxe. Die bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit eines der nach- stehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten aus- schließlich die folgenden Invaliditätsgrade: Arm 70 % Arm bis oberhalb des Ellenbogens 65 % Arm unterhalb des Ellenbogens 60 % Hand 55 % Daumen 20 % Zeigefinger 10 % anderer Finger 5 % Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % Fuß 40 % große Zehe 5 % andere Zehe 2 % Auge 50 % Gehör auf einem Ohr 30 % Geruchssinn 10 % Geschmackssinn 5 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade. Für andere Körperteile oder Sinnesorgane richtet sich der Invalidi- tätsgrad danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt dauerhaft beeinträchtigt ist. Maßstab ist eine durchschnittliche Person gleichen Alters und Ge- schlechts. Die Bemessung erfolgt ausschließlich nach medizini- schen Gesichtspunkten. Eine Vorinvalidität besteht, wenn betroffene Körperteile oder Sin- nesorgane schon vor dem Unfall dauerhaft beeinträchtigt waren. Sie wird nach Absatz 3 und 4 bemessen. Der Invaliditätsgrad min- dert sich um diese Vorinvalidität. Durch einen Unfall können mehrere Körperteile oder Sinnesorgane beeinträchtigt sein. Dann werden die Invaliditätsgrade, die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelt wurden, zusammenge- rechnet. Mehr als 100% werden jedoch nicht berücksichtigt. Stirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, zahlen wir eine Invaliditätsleistung unter folgenden Voraussetzun- gen: • Die versicherte Person ist nicht unfallbedingt innerhalb des ers- ten Jahres nach dem Unfall verstorben. • Die sonstigen Voraussetzungen für die Invaliditätsleistung nach Ziffer 1.5.1 sind erfüllt. Wir leisten nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztli- chen Befunde zu rechnen gewesen wäre. Bei Invalidität des Fahrers von mindestens • 70% vor Vollendung des 25. Lebensjahres • 80% vor Vollendung des 50. Lebensjahres • 90% vor Vollendung des 60. Lebensjahres richtet sich die Leistung des Versicherers nach dem Dreifachen der im Vertrag für Invalidität vereinbarten →Versicherungssumme.
Gliedertaxe. Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade: Arm 70 % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade.
Gliedertaxe. Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade. - Arm 70 % - Hand 55 % - Daumen 20 % - Zeigefinger 10 % - anderer Finger 5 % - Bein 70 % - Fuß 40 % - große Zehe 5 % - andere Zehe 2 % - Auge 50 % - Gehör auf einem Ohr 30 % - Geruchssinn 10 % - Geschmackssinn 5 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade.
Gliedertaxe. (zu Ziffer 2.1.2.2.1 AUB 2014) Soweit im Versicherungsschein nicht abweichend Vereinbart, gilt die Gliedertaxe Komfort gemäß Klausel 1.2.