Gliedertaxe Musterklauseln

Gliedertaxe. Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade. • Arm 70 % • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % • Hand 55 % • Daumen 20 % • Zeigefinger 10 % • anderer Finger 5 % • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 % • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • Fuß 40 % • große Zehe 5 % • andere Zehe 2 % • Auge 50 % • Gehör auf einem Ohr 30 % • Geruchssinn 10 % • Geschmackssinn 5 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade. Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 70%. Ist er um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 7% (= ein Zehntel von 70%).
Gliedertaxe. Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade. Arm 70 % 75 % 80 % Arm bis oberhalb des Xxxxxxxxxxx 00 % 70 % 75 % Arm bis unterhalb des Xxxxxxxxxxx 00 % 70 % 70 % Hand einschließlich des Handgelenks 50 % 70 % 70 % Daumen 20 % 25 % 28 % Zeigefinger 10 % 16 % 18 % anderer Finger 5 % 10 % 10 % Für sämtliche Finger einer Hand jedoch höchstens 45 % 70 % 70 % Bein oberhalb der Mitte des Oberschenkels 70 % 75 % 80 % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % 70 % 70 % Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 % 60 % 60 % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % 55 % 55 % Fuß einschließlich des Fußgelenks 40 % 50 % 50 % großer Zeh 5 % 8 % 10 % andere Zehe 2 % 3 % 5 % Auge 50 % 60 % 60 % sofern ein Auge vor Eintritt des Versicherungsfalls bereits vollständig verloren bzw. funktionsunfähig war - 70 % 75 % Gehör auf einem Ohr 30 % 40 % 40 % sofern das Gehör auf dem anderen Ohr vor Eintritt des Ver- sicherungsfalls bereits vollständig verloren war - 50 % 80 % Geruchssinn 10 % 10 % 10 % Geschmackssinn 5 % 10 % 10 % vollständiger Stimmverlust - 80 % 100 % eines Lungenflügels - - 30 % der Milz - - 20 % einer Niere - - 30 % sofern die andere Niere vor Eintritt des Versicherungsfalls bereits vollständig verloren oder vollständig funktionsun- fähig war - - 60 % beider Nieren durch ein und dasselbe Unfallereignis - - 100 % Nicht versichert ist der Verlust von Stimme oder Sprache, dessen Ursache eine unfallbedingte psychische Traumatisierung im Sinne einer psychogenen Reaktion darstellt (siehe auch Ziff. 4.2.1). Unter den Versicherungsschutz fällt der Stimmverlust also nur, wenn eine unfallbedingte organi- sche Verletzung die Ursache ist. Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des genann- ten Grads der Invalidität.
Gliedertaxe. Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade. Arm 70 % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % Hand 55 % Daumen 20 % Zeigefinger 10 % anderer Finger 5 % Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % Fuß 40 % große Zehe 5 % andere Zehe 2 % Auge 50 % Gehör auf einem Ohr 30 % Geruchssinn 10 % Geschmackssinn 5 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträch- tigung gilt der entsprechende Teil der genannten In- validitätsgrade.
Gliedertaxe. (Es gilt die entsprechende Klausel zur vereinbarten Gliedertaxe.) Soweit die Klausel „Gliedertaxe Standard“ vereinbart gilt, werden die festgelegten Invaliditätsgrade wie folgt geändert: (zu Ziffer 2.1.2.2.1 AUB 2014) Soweit die Klausel „Gliedertaxe Komfort“ vereinbart gilt, werden die festgelegten Invaliditätsgrade wie folgt geändert: Bei vollständigem Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit: eines Armes 70 % eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % einer Hand 55 % eines Daumen 20 % eines Zeigefinger 10 % eines anderer Finger 5 % sämtliche Finger einer Hand 55 % eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 % eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % eines Beines bis unterhalb des Xxxxx 50 % eines Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % eines Fußes 40 % einer großen Zehe 5 % einer andere Zehe 2 % bei gänzlichem Verlust der Sehkraft eines Auges 50 % des Gehörs auf einem Ohr 30 % des Geruchs 10 % des Geschmacks 10 % der Stimme 100 % einer Niere 20 % beider Nieren 100 % der Gallenblase 10 % der Milz 10 % der Milz bei Kindern unter 14 Jahre 20 % des Magens 20 % des Zwölffinger-, Dünn-, Dick- oder Enddarms je 25 % eines Lungenflügels 50 % Bei vollständigem Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit: eines Armes 80 % eines Armes bis oberhalb des Ellbogengelenks 80 % eines Armes unterhalb des Ellbogengelenks 80 % einer Hand 75 % eines Daumens 30 % eines Zeigefingers 20 % eines anderen Fingers 10 % sämtliche Finger einer Hand 75 % eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 80 % eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 80 % eines Beines unterhalb des Xxxxx 80 % eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 80 % eines Fußes 60 % einer großen Zehe 15 % einer anderen Zehe 5 % bei gänzlichem Verlust der Sehkraft eines Auges 60 % des Gehörs auf einem Ohr 45 % des Geruchs 20 % des Geschmacks 20 % der Stimme 100 % einer Niere 25 % beider Nieren 100 % der Gallenblase 10 % der Milz 10 % der Milz bei Kindern unter 14 Jahre 20 % des Magens 20 % des Zwölffinger-, Dünn-, Dick- oder Enddarms je 25 % eines Lungenflügels 50 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der ent- sprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade. War ein Auge vor dem Unfall bereits vollständig verloren oder funkti- onsunfähig, gilt für das andere Auge ein Invaliditätsgrad von 100 %. War das Gehör auf einem Ohr vor Eintritt des Unfalls bereits vollstän- dig verloren, gilt für das Gehör auf ...
Gliedertaxe. 2.1.2.2.1 Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile, Organe oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade: − Arm 70 % − Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % − Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % − Hand 55 % − Daumen 20 % − Zeigefinger 10 % − anderer Finger 5 % − Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % − Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % − Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 % − Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % − Fuß 40 % − große Zehe 5 % − andere Zehe 2 % − Auge 50 % − Milz 10 % − eine Niere 20 % − beide Nieren 100 % − ein Lungenflügel 50 % − Gehör auf einem Ohr 30 % − Gehör auf beiden Ohren 60 % − Stimme 40 % − Geruchssinn 10 % − Geschmackssinn 5 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade. Auf Ihren Wunsch kann die Bemessung des Invaliditätsgrades für die in der Gliedertaxe genannten Organe Milz, Niere und Lungenflügel auch nach Ziffer 2.1.2.2.2 erfolgen.
Gliedertaxe. Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfä- higkeit der folgenden Körperteile oder Sinnes- organe gelten ausschließlich die hier genann- ten Invaliditätsgrade: Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbe- einträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade.
Gliedertaxe. Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit eines der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade: Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt Arm 70 % • die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % • dauerhaft beeinträchtigt ist. Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn Hand 55 % Daumen 20 % A.4.6 Tagegeld Zeigefinger 10 % Voraussetzungen für die Leistung anderer Finger 5 % A.4.6.1 Die versicherte Person ist unfallbedingt Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung. Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % Höhe und Dauer der Leistung Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 % A.4.6.2 Grundlagen für die Berechnung der Leistun sind Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • die vereinbarte Versicherungssumme und Fuß 40 % • der unfallbedingte Grad der Beeinträchtigung d große Zehe 5 % andere Zehe 2 % • nach der Fähigkeit der versicherten Person, ihre Auge 50 % bis zu dem Unfall ausgeübten Beruf weiter nac Gehör auf einem Ohr 30 % zugehen. Geruchssinn • nach der allgemeinen Fähigkeit der versicherte 10 % Person, Arbeit zu leisten, wenn sie zum Zeitpun Geschmackssinn 5 % des Unfalls nicht berufstätig war. er m h- n kt Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade.
Gliedertaxe. (zu Ziffer 2.1.2.2.1 AUB 2014) Soweit im Versicherungsschein nicht abweichend Vereinbart, gilt die Gliedertaxe Komfort gemäß Klausel 1.2.
Gliedertaxe. (zu Ziffer 2.1.2.2.1 AUB 2014) Soweit im Versicherungsschein nicht abweichend Vereinbart, gilt die Gliedertaxe Standard gemäß Klausel 1.1.
Gliedertaxe. Progressive Invaliditätsstaffel 225 %