Common use of Inverkehrbringen von Kommunikationsanlagen Clause in Contracts

Inverkehrbringen von Kommunikationsanlagen. Die Parteien stellen fest, dass das Zollvertragsrecht betreffend das Inverkehrbringen von Kommunikationsanlagen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mit dem EWR-Recht, insbesondere mit der Richtlinie 99/5/EG, im Wesentlichen übereinstimmt. In Übereinstimmung mit dem EWR-Recht und dem Kommunikationsgesetz (KomG) sowie dem Zollvertragsrecht ist die Liechtensteinische Regierung für die Regelung des Inverkehrbringens von Kommunikationsanlagen im Fürstentum Liech- tenstein zuständig. Um seinen Rechten und Pflichten unter dem EWR-Recht Rechnung zu tragen, hat das Fürstentum Liechtenstein eine Regelung in Kraft gesetzt, auf deren Grundlage alle Kommunikationsanlagen verkehrsfähig sind, die in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat in Übereinstimmung mit dem EWR-Recht – insbesondere auf der Grundlage eines Mutual Recognition Agreement (MRA) – in Verkehr gebracht worden sind. Ebenso sind im Fürstentum Liechtenstein alle Kom- munikationsanlagen verkehrsfähig, die in Übereinstimmung mit dem Zollvertragsrecht in Verkehr gebracht worden sind. 5 Fassung gemäss Revision vom 9. Dez. 2009, in Kraft getreten durch Notenaustausch am 18. Jan. 2010 (AS 2010 4077). 6 SR 0.631.112.514.6 Zur Durchführung dieses Protokolls berät und unterstützt das BAKOM die zuständi- gen liechtensteinischen Behörden bei der Errichtung des Systems für die Konformi- tätsbewertung von Kommunikationsanlagen sowie in Fragen betreffend das Inver- kehrbringen von Kommunikationsanlagen im Fürstentum Liechtenstein. Diese Beratung und Unterstützung erstreckt sich auf die Behandlung von Anfragen aller Art, insbesondere auf Fragen in Bezug auf: a) die Konformität von Kommunikationsanlagen; b) die Voraussetzungen und das Verfahren im Rahmen der Bewertung und Bestätigung der Konformität; c) die Anwendung von Konformitätszeichen; d) die technischen Normen und Vorschriften; e) die Anerkennung ausländischer Fachorganisationen als benannte Stelle. Die Beratung und Unterstützung des BAKOM erfolgt auf der Grundlage von har- monisierten europäischen Normen, sofern diese zur Verfügung stehen, in allen anderen Fällen auf der Grundlage der schweizerischen technischen Vorschriften und, gegebenenfalls, Normen.

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Samples: Vereinbarung

Inverkehrbringen von Kommunikationsanlagen. Die Parteien stellen fest, dass das Zollvertragsrecht betreffend das Inverkehrbringen Inver- kehrbringen von Kommunikationsanlagen im Zeitpunkt des Inkrafttretens Inkrafttre- tens dieser Vereinbarung mit dem EWR-Recht, insbesondere mit der Richtlinie 99/5/EG, im Wesentlichen übereinstimmt. In Übereinstimmung mit dem EWR-Recht und dem Kommunikationsgesetz Kommunikati- onsgesetz (KomG) sowie dem Zollvertragsrecht ist die Liechtensteinische Liechtensteini- sche Regierung für die Regelung des Inverkehrbringens von Kommunikationsanlagen Kommu- nikationsanlagen im Fürstentum Liech- tenstein Liechtenstein zuständig. Um seinen Rechten und Pflichten unter dem EWR-Recht Rechnung zu tragen, hat das Fürstentum Liechtenstein eine Regelung in Kraft gesetzt, auf deren Grundlage alle Kommunikationsanlagen verkehrsfähig sind, die in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat in Übereinstimmung Überein- stimmung mit dem EWR-Recht - insbesondere auf der Grundlage eines Mutual Recognition Agreement (MRA) - in Verkehr gebracht worden sind. Ebenso sind im Fürstentum Liechtenstein alle Kom- munikationsanlagen Kommunikationsan- lagen verkehrsfähig, die in Übereinstimmung mit dem Zollvertragsrecht in Verkehr gebracht worden sind. 5 Fassung gemäss Revision vom 9. Dez. 2009, in Kraft getreten durch Notenaustausch am 18. Jan. 2010 (AS 2010 4077). 6 SR 0.631.112.514.6 Zur Durchführung dieses Protokolls berät und unterstützt das BAKOM die zuständi- gen zuständigen liechtensteinischen Behörden bei der Errichtung des Systems für die Konformi- tätsbewertung Konformitätsbewertung von Kommunikationsanlagen sowie in Fragen betreffend das Inver- kehrbringen Inverkehrbringen von Kommunikationsanlagen Kommunikations- anlagen im Fürstentum Liechtenstein. Diese Beratung und Unterstützung Unterstüt- zung erstreckt sich auf die Behandlung von Anfragen aller Art, insbesondere insbe- sondere auf Fragen in Bezug auf: a) die Konformität von Kommunikationsanlagen; b) die Voraussetzungen und das Verfahren im Rahmen der Bewertung und Bestätigung der Konformität; c) die Anwendung von Konformitätszeichen; d) die technischen Normen und Vorschriften; e) die Anerkennung ausländischer Fachorganisationen als benannte Stelle. Die Beratung und Unterstützung des BAKOM erfolgt auf der Grundlage Grund- lage von har- monisierten harmonisierten europäischen Normen, sofern diese zur Verfügung Verfü- gung stehen, in allen anderen Fällen auf der Grundlage der schweizerischen schweizeri- schen technischen Vorschriften und, gegebenenfalls, Normen.

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Samples: Vereinbarung Über Die Zusammenarbeit in Regulatorischen Fragen Des Fernmeldebereiches

Inverkehrbringen von Kommunikationsanlagen. Die Parteien stellen fest, dass das Zollvertragsrecht betreffend das Inverkehrbringen von Kommunikationsanlagen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mit dem EWR-Recht, insbesondere mit der Richtlinie 99/5/EG, im Wesentlichen übereinstimmt. In Übereinstimmung mit dem EWR-Recht und dem Kommunikationsgesetz (KomG) sowie dem Zollvertragsrecht ist die Liechtensteinische Regierung für die Regelung des Inverkehrbringens von Kommunikationsanlagen im Fürstentum Liech- tenstein zuständig. Um seinen Rechten und Pflichten unter dem EWR-Recht Rechnung zu tragen, hat das Fürstentum Liechtenstein eine Regelung in Kraft gesetzt, auf deren Grundlage alle Kommunikationsanlagen verkehrsfähig sind, die in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat in Übereinstimmung mit dem EWR-Recht – insbesondere auf der Grundlage eines Mutual Recognition Agreement (MRA) – in Verkehr gebracht worden sind. Ebenso sind im Fürstentum Liechtenstein alle Kom- munikationsanlagen verkehrsfähig, die in Übereinstimmung mit dem Zollvertragsrecht in Verkehr gebracht worden sind. 5 Fassung gemäss Revision vom 9. Dez. 2009, in Kraft getreten durch Notenaustausch am 18. Jan. 2010 (AS 2010 4077). 6 1 SR 0.631.112.514.6 Zur Durchführung dieses Protokolls berät und unterstützt das BAKOM die zuständi- gen liechtensteinischen Behörden bei der Errichtung des Systems für die Konformi- tätsbewertung von Kommunikationsanlagen sowie in Fragen betreffend das Inver- kehrbringen von Kommunikationsanlagen im Fürstentum Liechtenstein. Diese Beratung und Unterstützung erstreckt sich auf die Behandlung von Anfragen aller Art, insbesondere auf Fragen in Bezug auf: a) die Konformität von Kommunikationsanlagen; b) die Voraussetzungen und das Verfahren im Rahmen der Bewertung und Bestätigung der Konformität; c) die Anwendung von Konformitätszeichen; d) die technischen Normen und Vorschriften; e) die Anerkennung ausländischer Fachorganisationen als benannte Stelle. Die Beratung und Unterstützung des BAKOM erfolgt auf der Grundlage von har- monisierten europäischen Normen, sofern diese zur Verfügung stehen, in allen anderen Fällen auf der Grundlage der schweizerischen technischen Vorschriften und, gegebenenfalls, Normen.

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Samples: Vereinbarung Über Die Zusammenarbeit in Regulatorischen Fragen Des Fernmeldebereiches

Inverkehrbringen von Kommunikationsanlagen. Die Parteien stellen fest, dass das Zollvertragsrecht betreffend das Inverkehrbringen In- verkehrbringen von Kommunikationsanlagen im Zeitpunkt des Inkrafttretens In- krafttretens dieser Vereinbarung mit dem EWR-Recht, insbesondere mit der Richtlinie 99/5/EG, im Wesentlichen übereinstimmt. In Übereinstimmung mit dem EWR-Recht und dem Kommunikationsgesetz Kommunika- tionsgesetz (KomG) sowie dem Zollvertragsrecht ist die Liechtensteinische Liechtenstei- nische Regierung für die Regelung des Inverkehrbringens von Kommunikationsanlagen Kom- munikationsanlagen im Fürstentum Liech- tenstein Liechtenstein zuständig. Um seinen Rechten und Pflichten unter dem EWR-Recht Rechnung zu tragen, hat das Fürstentum Liechtenstein eine Regelung in Kraft gesetzt, auf deren Grundlage alle Kommunikationsanlagen verkehrsfähig sind, die in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat in Übereinstimmung Über- einstimmung mit dem EWR-Recht - insbesondere auf der Grundlage eines Mutual Recognition Agreement (MRA) - in Verkehr gebracht worden sind. Ebenso sind im Fürstentum Liechtenstein alle Kom- munikationsanlagen Kommu- nikationsanlagen verkehrsfähig, die in Übereinstimmung mit dem Zollvertragsrecht Zoll- vertragsrecht in Verkehr gebracht worden sind. 5 Fassung gemäss Revision vom 9. Dez. 2009, in Kraft getreten durch Notenaustausch am 18. Jan. 2010 (AS 2010 4077). 6 SR 0.631.112.514.6 Zur Durchführung dieses Protokolls berät und unterstützt das BAKOM die zuständi- gen zuständigen liechtensteinischen Behörden bei der Errichtung Er- richtung des Systems für die Konformi- tätsbewertung Konformitätsbewertung von Kommunikationsanlagen Kommuni- kationsanlagen sowie in Fragen betreffend das Inver- kehrbringen Inverkehrbringen von Kommunikationsanlagen im Fürstentum Liechtenstein. Diese Beratung Bera- tung und Unterstützung erstreckt sich auf die Behandlung von Anfragen An- fragen aller Art, insbesondere auf Fragen in Bezug auf: a) die Konformität von Kommunikationsanlagen; b) die Voraussetzungen und das Verfahren im Rahmen der Bewertung Bewer- tung und Bestätigung der Konformität; c) die Anwendung von Konformitätszeichen; d) die technischen Normen und Vorschriften; e) die Anerkennung ausländischer Fachorganisationen als benannte Stelle. Die Beratung und Unterstützung des BAKOM erfolgt auf der Grundlage Grund- lage von har- monisierten harmonisierten europäischen Normen, sofern diese zur Verfügung Ver- fügung stehen, in allen anderen Fällen auf der Grundlage der schweizerischen schwei- zerischen technischen Vorschriften und, gegebenenfalls, Normen.

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Samples: Vereinbarung Über Die Abänderung Der Protokolle I v Zur Vereinbarung Zwischen Der Regierung Des Fürstentums Liechtenstein Und Dem Schweizerischen Bundesrat Über Die Zusammenarbeit in Regulatorischen Fragen Des Fernmeldebereiches