Jugendarbeit und Erwachsenenbildung. (1) Die kirchliche Jugendarbeit steht unter staatlichem Schutz.
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Samples: Vertrag Des Landes Baden Württemberg Mit Der Evangelischen Landeskirche in Baden Und Mit Der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Evangelischer Kirchenvertrag Baden Württemberg – Evkivbw), www.uni-trier.de, www.uni-trier.de
Jugendarbeit und Erwachsenenbildung. (1) Die kirchliche Jugendarbeit steht unter staatlichem Schutz; sie wird im Rahmen der allgemeinen staatlichen Förderung und innerhalb der jugendpolitischen Gremien des Freistaates angemessen berücksichtigt.
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Samples: www.revosax.sachsen.de, www.uni-trier.de
Jugendarbeit und Erwachsenenbildung. (1) Die kirchliche Jugendarbeit steht unter staatlichem Schutz; sie wird im Rahmen der allgemeinen staatlichen Förderung und innerhalb der jugendpoli- tischen Gremien des Freistaates angemessen berücksichtigt.
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Samples: Staatsvertrag Über Den Rundfunk Im Vereinten Deutschland Vom 31. August 1991, Sächsgvbl
Jugendarbeit und Erwachsenenbildung. (1) Die kirchliche Jugendarbeit steht unter staatlichem Schutz; sie wird im Rahmen der allgemeinen staatlichen Förderung und innerhalb der jugendpolitischen Gremien des Frei- staates angemessen berücksichtigt.
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Samples: Vertrag Des Freistaates Sachsen Mit Den Evangelischen Landeskirchen Im Freistaat Sachsen (Evang