Jugendarbeit und Erwachsenenbildung. (1) Die kirchliche Jugendarbeit steht unter staatlichem Schutz. (2) Die Freiheit der Kirchen und ihrer Gliederungen, in der Erwachsenenbildung tätig zu sein, wird durch das Land gewährleistet. (3) Die kirchliche Jugendarbeit und Erwachsenenbildung werden im Rahmen der allgemeinen staatlichen Förderung angemessen berücksichtigt.
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Jugendarbeit und Erwachsenenbildung. (1) Die kirchliche Jugendarbeit steht unter staatlichem Schutz; sie wird im Rahmen der allgemeinen staatlichen Förderung und innerhalb der jugendpolitischen Gremien des Freistaates angemessen berücksichtigt.
(2) Die Freiheit der Kirchen und ihrer GliederungenKirche, in der Erwachsenenbildung tätig zu sein, wird durch das Land den Freistaat gewährleistet.
(3) Die kirchliche Jugendarbeit und Erwachsenenbildung werden im Rahmen der allgemeinen staatlichen Förderung angemessen berücksichtigt.
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Samples: Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen, Staatsvertrag
Jugendarbeit und Erwachsenenbildung. (1) Die kirchliche Jugendarbeit steht unter staatlichem Schutz; sie wird im Rahmen der allgemeinen staatlichen Förderung und innerhalb der jugendpoli- tischen Gremien des Freistaates angemessen berücksichtigt.
(2) Die Freiheit der Kirchen und ihrer GliederungenKirche, in der Erwachsenenbildung tätig zu sein, wird durch das Land den Freistaat gewährleistet.
(3) Die kirchliche Jugendarbeit und Erwachsenenbildung werden im Rahmen der allgemeinen staatlichen Förderung angemessen berücksichtigt.
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Samples: Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen
Jugendarbeit und Erwachsenenbildung. (1) Die kirchliche Jugendarbeit steht unter staatlichem Schutz; sie wird im Rahmen der allgemeinen staatlichen Förderung und innerhalb der jugendpolitischen Gremien des Frei- staates angemessen berücksichtigt.
(2) Die Freiheit der Kirchen und ihrer GliederungenKirche, in der Erwachsenenbildung tätig zu sein, wird durch das Land den Frei- staat gewährleistet.
(3) Die kirchliche Jugendarbeit und Erwachsenenbildung werden im Rahmen der allgemeinen staatlichen Förderung angemessen berücksichtigt.
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Samples: Evang. Kirchenvertrag Sachsen
Jugendarbeit und Erwachsenenbildung. (1) Die kirchliche Jugendarbeit steht unter staatlichem Schutz.
(2) Die Freiheit der Kirchen und ihrer Gliederungen, in der Erwachsenenbildung tätig zu sein, wird durch das Land gewährleistet.
(3) Die kirchliche Jugendarbeit und Erwachsenenbildung werden im Rahmen der allgemeinen allge- meinen staatlichen Förderung angemessen berücksichtigt.
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