Kündigungsrecht des Auftraggebers Musterklauseln

Kündigungsrecht des Auftraggebers. Abweichend von den gesetzlichen Regelungen und Ziffer 15.3 EVB-IT Erstellungs-AGB ergeben sich die Ansprüche des Auftragnehmers bei einer Kündigung des Auftraggebers gemäß § 649 BGB aus Anlage Nr. .
Kündigungsrecht des Auftraggebers. 15.1 Der Auftraggeber kann bis zur vollständigen Leistungserbringung jederzeit den Vertrag kündigen. Er kann auch aus Gründen des Geschmacks (=Nichtgefallens) kündigen. 15.2 Der Designer zeigt dem Auftraggeber den Abschluss der einzelnen Leistungsphasen an. Der Designer ist verpflichtet, zuvor dem Auftraggeber Gelegenheit zur Begutachtung des Phasenabschlusses einzuräumen. Der Auftraggeber ist berechtigt, innerhalb von 5 Kalendertagen nach Zugang der Anzeige den Vertrag mit Wirkung für die noch nicht durchgeführten Leistungsphasen zu kündigen. 15.3 Kündigt der Auftraggeber, so ist der Designer berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachten Leistungsphasen inkl. der Phase zu verlangen, in der die Kündigung erfolgt. 15.4 Kündigt der Auftraggeber, so gehen keinerlei Nutzungsrechte auf den Auftraggeber über. Sämtliche vom Designer gefertigten Gegenstände, z.B. Ideenskizzen, Feinentwürfe, Modelle sind dem Designer unverzüglich zurückzugeben.
Kündigungsrecht des Auftraggebers. Abweichend von den gesetzlichen Regelungen und Ziffer 16.2 EVB-IT System-AGB ergeben sich die Ansprüche des Auftragnehmers bei einer Kündigung des Auftraggebers gemäß § 648 BGB aus Anlage Nr. . Abweichend von den gesetzlichen Regelungen und Ziffer 16.2 EVB-IT System-AGB hat der Auftrag- geber zusätzlich das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn er die Freigabe des geschuldeten Konzepts (vgl. Anlage Nr. 1) berechtigt verweigert (Sonderkündigungsrecht). § 648a Abs. 5 BGB findet entsprechende Anwendung.
Kündigungsrecht des Auftraggebers. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass der Auftraggeber nicht selbst Bauherr ist, sondern einen Vertrag mit einem Hauptauftraggeber geschlossen hat. Kündigt der Hauptauftraggeber den Vertrag mit dem Auftraggeber oder kündigt der Auftraggeber aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen (z. B. Insolvenz oder Zahlungsverzug des Hauptauftraggebers) den Vertrag mit dem Hauptauftraggeber, so behält sich der Auftraggeber vor, den mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrag ebenfalls zu kündigen. In diesem Fall steht dem Auftragnehmer für den nicht ausgeführten Teil der Leistung nur ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 3 % des nicht ausgeführten Leistungsteils zu. Die Abrechnung der ausgeführten Leistungen erfolgt auf Grundlage der VOB/B.
Kündigungsrecht des Auftraggebers. Vereinbarungen gemäß Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern (VgG M-V; Kontrollen zum Mindestlohn / Sanktionen bei Verstoß, § 10 VgG M-V) Der Auftraggeber oder eine andere Stelle im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 2 VgG M-V ist befugt, die Einhaltung der Abs. 4 und Abs. 5 des § 9 VgG M-V zu kontrollieren und dabei Einsicht in die Entgel- tabrechnungen, die die zur Erfüllung des jeweiligen Auftrages eingesetzten Beschäftigten betreffen, sowie in die zwischen dem Auftragnehmer und seinen Nachunternehmern geschlossenen Verträge zu nehmen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kon- trollen hinzuweisen; er ist außerdem verpflichtet, vollständige und prüffähige Unterlagen zur Vornahme der betreffenden Kontrollen bereitzuhalten und auf Verlangen dem Auftraggeber oder einer anderen Stelle im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 2 VgG M-V unverzüglich vorzulegen. Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen Abs. 4, Abs. 6 und Abs. 9 des § 9 VgG M- V hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von 1 vom Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu höchstens 5 vom Hundert des Auftragswertes an den Auftraggeber zahlen. Die Vertragsstrafe fällt auch an, wenn beauftragte Nachunternehmer oder von diesen eingesetzte Nachunternehmer gegen diese Pflichten verstoßen, sofern der Auftragnehmer diesen Verstoß kannte oder kennen musste. Der Auftraggeber ist berechtigt, bei vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder mehrfachen Verstößen ge- gen Abs. 4, Abs. 6 und Abs. 9 des § 9 VgG M-V durch den Auftragnehmer oder seine Nachunterneh- mer den Vertrag fristlos zu kündigen; den durch die Kündigung entstandenen Schaden hat der Auf- tragnehmer dem Auftraggeber zu ersetzen.
Kündigungsrecht des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bis zur vollständigen Leistungserbringung jederzeit den Vertrag kündigen. Er kann auch aus Gründen des Ge- schmacks kündigen. Kündigt der Auftraggeber, so ist der Auftragneh- mer berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachte Leistungsphase incl. der Phase zu verlangen, in der die Kündigung erfolgt. Der Auftragnehmer zeigt dem Auftraggeber den Abschluß der einzelnen Leistungsphasen an. Der Auftragnehmer ist verpflich- tet, zuvor dem Auftraggeber Gelegenheit zur Begutachtung des Phasenabschlusses einzuräumen. Der Auftraggeber ist berechtigt, innerhalb von 5 Kalendertagen nach Zugang der Anzeige den Vertrag mit Wirkung für die noch nicht durchgeführten Leistungsphasen zu kündigen. Kündigt der Auftraggeber, so gehen keinerlei Nutzungs- rechte auf den Auftraggeber über. Sämtliche vom Auftragnehmer gefertigten Gegenstände, z.B. Ideenskizzen, Feinentwürfe, Volu- men- und sonstige Modelle sind dem Auftragnehmer unverzüglich zurückzugeben.
Kündigungsrecht des Auftraggebers. Abweichend von den gesetzlichen Regelungen und Ziffer 16.2 EVB-IT System ergeben sich die Ansprüche des Auftragnehmers bei einer Kündigung des Auftraggebers gemäß § 649 BGB aus An- lage Nr. folgender Regelung: Der Auftragnehmer behält alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung ge- schuldeten und gezahlten Vergütungen. Weitere Zahlungsansprüche bestehen nicht.
Kündigungsrecht des Auftraggebers. Nach geltender Rechtsprechung steht dem Auftraggeber bis zur Vollendung der Leistung jederzeit ein Recht zur ordentlichen Kündigung zu.
Kündigungsrecht des Auftraggebers. 6.1 Der Auftraggeber kann bis zur vollständigen Leistungserbringung jederzeit den Vertrag kündigen. Er kann auch aus Gründen des Geschmacks kündigen. Kündigt der Auftraggeber, so ist weiland productdesign berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachte Leistungsphase inkl. der Phase zu verlangen, in der die Kündigung erfolgt. Kündigt der Auftraggeber, so gehen keinerlei Nutzungsrechte auf den Auftraggeber über. Sämtliche von weiland productdesign gefertigten Gegenstände, z.B. Ideenskizzen, Feinentwürfe, Volumen und sonstigen Modelle sind unverzüglich an weiland productdesign zurückzugeben.

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  • Kündigungsrechte Des Kunden Der Kunde kann die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftsbeziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Ikano Bank, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.

  • Jederzeitiges Kündigungsrecht Der Kunde kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen (zum Beispiel den Scheckvertrag), für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

  • Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrags auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht - aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

  • Beitragsänderung oder Kündigungsrecht Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Ver- sicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versiche- rungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der lau- fenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versiche- rer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen. Der Versicherer muss die ihm nach Ziffern 23.2 und 23.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verlet- zung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht ver- strichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffern 23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versiche- rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern 23.2 und 23.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

  • Kündigungsrechte a) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. b) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofor- tiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Schriftform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. c) Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.

  • Außerordentliches Kündigungsrecht 9.1 Der Darlehensgeber kann den Darlehensvertrag nur aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen und in voller Höhe mit sofortiger Wirkung zur Rückzahlung fällig stellen („außerordentliches Kündigungs- recht“). Dem Darlehensgeber ist bewusst, dass etwaige Rückzahlungs-, Schadensersatz- und sonstige Ansprüche, die infolge einer außerordentlichen Kündigung entstehen können, dem qualifizierten Rangrücktritt nach Ziffer 8 unterliegen und er sie daher unter den dort geregelten Bedingungen nicht geltend machen kann. 9.2 Ein wichtiger Grund, der den Darlehensgeber (unabhängig vom Verhalten anderer Darlehensge- ber) zu jedem Zeitpunkt während der Darlehenslaufzeit zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn a. der Darlehensnehmer unzutreffende Angaben zu Umständen macht bzw. gemacht hat, die für die Eingehung und Durchführung des Vertragsverhältnisses und für seine Kapitaldienstfähigkeit wesentlich sind; b. es zu einer Verzögerung der Projektdurchführung kommt, die so gravierend ist, dass eine ren- table Realisierung des Projekts unmöglich erscheint und dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten gefährdet erscheint; c. der Darlehensnehmer den Darlehensbetrag zweckwidrig verwendet oder seinen Geschäftsbe- trieb aufgibt. Das gesetzliche Recht zur Kündigung aus einem sonstigen wichtigen Grund bleibt unberührt. 9.3 Der Darlehensgeber kann im Fall einer außerordentlichen Kündigung (vorbehaltlich des Eingrei- fens der Rangrücktrittsklausel) den Schaden geltend machen, der ihm durch die vorzeitige Rückzahlung entsteht, sofern diese der Darlehensnehmer zu vertreten hat.

  • Kündigungsrechte der Bank (1) Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist (2) Kündigung unbefristeter Kredite (3) Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (4) Kündigung von Verbraucherdarlehensverträgen bei Verzug (5) Kündigung eines Basiskontovertrages (6) Abwicklung nach einer Kündigung

  • Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.

  • Kontrollrechte des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen. (2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DS-GVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen. (3) Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, kann wahlweise erfolgen durch die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DS- GVO, die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DS- GVO, aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren) und/oder eine geeignete Zertifizierung durch IT- Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz). (4) Für die Ermöglichung von Kontrollen durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch geltend machen.

  • Vertragliche Kündigungsregeln Für die Rahmenvereinbarung zum Abschluss von Edelmetallgeschäften gelten die in Nr. 18 und 19 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ für den Kunden und die Bank festgelegten Kündigungsregeln. Aufträge zum Abschluss von Edelmetallgeschäften können vom Kunden bis zum Abschluss des Ausführungsgeschäftes gekündigt werden.