Weitere Vereinbarungen Musterklauseln

Weitere Vereinbarungen. 6. Alle im Rahmen des Vertrags getroffenen Vereinbarungen erstrecken sich auch auf Zuzahlungen und Beitragserhöhungen.
Weitere Vereinbarungen den . ______________________________ ______________________________ Praxispartner Studierende/r ______________________________ gesetzlicher Vertreter des/der Studierende/n Anlagen Modell: Verbundstudium Studiengang:   Ausbildungsberuf:   Betrieb:   Hochschule:   Teilnehmer/in:   Das Studium ist durch die gültige Studien- und Prüfungsordnung des Studiengangs   an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus und den gültigen Studienplan geregelt. Dabei werden die Qualitätsstandards von hochschule dual berücksichtigt. Der Praxispartner übernimmt die Verantwortung für die Ausbildung unter Beachtung der Ausbildungsordnung in der jeweils gültigen Fassung. Die Ausbildung und die betrieblichen Praxisphasen entsprechen den Qualitätsstandards von hochschule dual sowie den Anforderungen der Hochschule, so wie sie in der jeweils gültigen Studien- und Prüfungsordnung sowie der Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule in ihrer jeweils gültigen Fassung niedergelegt sind. Ablaufschema des Verbundstudiums (Beispiel für Ausbildungsberufe mit 3 ½-jähriger Ausbildungszeit. Für den genauen Ablauf ist die jeweilige Studien- und Prüfungsordnung maßgeblich) Für Ausbildungsberufe mit 3-jähriger Ausbildungszeit muss die praktische Ausbildungszeit im Betrieb mindestens 18 Monate betragen. Das Praxissemester findet je nach Studiengang in unterschiedlichen Semestern statt, in der Regel zwischen dem 4. und 6. Semester. Bei Ausbildungsberufen mit einer kürzeren Ausbildungszeit als 3,5 Jahre wird die Abschlussprüfung i.d.R. entsprechend früher absolviert. Abweichende Termine für die Zwischenprüfung bzw. für die Abschlussprüfung Teil 1 wie nachstehend aufgeführt, sind in das Schema von den Vertragspartnern einzutragen. Konkret werden die betrieblichen Phasen und Studienphasen wie folgt gegliedert: Betriebliche Ausbildungsphase (1. Halbjahr) und (2. Halbjahr) IHK/HWK/StBK AP Teil 1 Prüfung Studienphase (3. Halbjahr) 1. Semester Betriebliche Ausbildungsphase (3. Halbjahr) Studienphase (4. Halbjahr) 2. Semester Betriebliche Ausbildungsphase (4. Halbjahr) Studienphase (5. Halbjahr) 3. Semester Betriebliche Ausbildungsphase (5. Halbjahr) Studienphase (6. Halbjahr) 4. Semester Betriebliche Ausbildungsphase (6. Halbjahr)
Weitere Vereinbarungen. Garantien Auftragnehmergarantien Der Auftragnehmer übernimmt zusätzlich zu der in diesem Vertrag (Nummer 14 und Ziffer 13 EVB-IT System-AGB) vereinbarten Mängelhaftung eine Haltbarkeitsgarantie, deren Konkretisierung und/oder Begrenzung, z.B. des Inhalts oder der Rechtsfolgen in der Anlage Nr.  erfolgt. Der Auftragnehmer übernimmt zusätzlich zu der in diesem Vertrag vereinbarten Mängelhaftung (Nummer 14 und Ziffern 13, 14 EVB-IT System-AGB) eine Beschaffenheitsgarantie, deren Konkretisierung und/oder Begrenzung, z.B. des Inhalts oder der Rechtsfolgen in Anlage Nr.   erfolgt.
Weitere Vereinbarungen. 20 Zusatzleistungen § 21 Nebenleistungen
Weitere Vereinbarungen. 4. Alle im Rahmen des Vertrags getroffenen Vereinbarungen erstrecken sich auch auf Zuzahlungen.
Weitere Vereinbarungen. 5.1. Die Vermieterin ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich fristlos auch ohne vorherige Abmahnung zu kündigen, wenn ein Mieter gegen eine Bestimmung dieses Vertrages oder gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat oder wenn gegen einen Mieter eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung eingeleitet wurde, jedenfalls aber dann, wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen einen Mieter beantragt wurde oder das Insolvenzverfahren beantragt wurde oder eine Zahlung aus diesem Vertrag nicht fristgerecht geleistet wurde.
Weitere Vereinbarungen. Ort, Datum Der Verpächter: ................................................. ........................................................ Ort, Datum Der Pächter:
Weitere Vereinbarungen. Kann der Kooperationspartner Veranstaltungen im Rahmen des Vorhabens aus un- vorhersehbaren Gründen nicht durchführen, wird er die Schule hierüber unverzüglich informieren. Er sorgt falls erforderlich für eine personelle Vertretung. Das Vorhaben findet unter inhaltlicher und organisatorischer Verantwortung des Ko- operationspartners der Jugendarbeit statt. V E R W E N D E N Der Kooperationspartner der Jugendarbeit erkennt für sich die Anwendbarkeit der für Schulen geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen an. Er wird insbesondere die von ihm an der Durchführung des Vorhabens beteiligten Personen entsprechend verpflichten und für die Sicherheit und den Schutz der bei ihm anfallenden personen- bezogenen Daten ausreichende Maßnahmen ergreifen. Die Schule erkennt die für den Kooperationspartner der Jugendarbeit geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmun- gen an. Die Schule informiert die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kooperationspartners der Jugendarbeit über zu beachtende Schulvorschriften, Anordnungen der Schulauf- sichtsbehörden und Beschlüsse der schulischen Mitwirkungsgremien. Beide Seiten unterstützen sich gegenseitig in dem Bemühen um sachdienliche Fort- bildung und Information des eingesetzten Personals.
Weitere Vereinbarungen. Die Evangelische Sekundarschule Haldensleben ist berechtigt den Inhalt der Koope- rationsmaßnahmen öffentlich darzustellen, z.B. auf ihrer Internetseite. - Das ZTR ist damit einverstanden, wenn sich an Fortbildungsveranstaltungen auch Fachlehrer anderer Schulen oder Kindereinrichtungen beteiligen. - Der Inhalt und Umfang der Kooperation kann jederzeit auf Grund gemeinsamer Ab- sprache erweitert, bzw. verändert werden. - Maßnahmen zur Elternfortbildung und Elternberatung sind stets kostenfrei. - Maßnahmen der Lehrerberatung im Zusammenhang von Therapien sind kostenfrei, bzw. werden über die Therapiebeiträge durch den Auftraggeber abgedeckt. - Maßnahmen der Lehrerfortbildung werden vom ZTR mit einem Stundendsatz von 50,00 Euro unabhängig von der Teilnehmerzahl abgerechnet, Fahrtkosten werden nicht erhoben. - Kosten für die Raumnutzung durch das ZTR im Zusammenhang mit Testungen, Be- ratungen und Therapien: Je nachgewiesener Stunde bezahlt das ZTR einen Betrag von 5,00 Euro auf das Konto der Evangelischen Sekundarschule. Die Abrechnung er- folgt monatlich. Staatliche Unterstützungen von Therapien erfolgen nur unter einschränkenden Vo- raussetzungen, z.B. im Rahmen der Teilhabe an Bildung (Arbeitsagentur), bei drohen- der seelischer Behinderung (Jugendhilfe), Rechenschwäche als Folge einer Erkran- kung (Krankenkasse). In der Praxis ist die private Therapiefinanzierung und die Thera- piefinanzierung bei drohender seelischer Behinderung die Regel. Auf Grund der Ein- zeltherapie als notwendige Therapieform, sind die Kosten der Therapie relativ hoch, und es gibt Kinder, die durch das Raster der Förderung fallen, deren Eltern aber nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die notwendige Therapie ihres Kindes zu finanzie- ren. Es steht der Evangelischen Sekundarschule frei, sich nach selbstbestimmten Kri- terien an der Finanzierung von Testungen und Therapien zu beteiligen. In dem Fall der Beteiligung würden gesonderte fallbezogene Vereinbarungen getroffen.