Mängelhaftung (Gewährleistung) Musterklauseln

Mängelhaftung (Gewährleistung). Es wird die Leistung einer Sicherheit für die Mängelhaftung durch Hinterlegung von Geld auf einem Sperrkonto oder Übergabe einer Mängelhaftungsbürgschaft gemäß Ziffer 20.1.3 EVB-IT System- AGB vereinbart. Höhe der Sicherheit: Abweichend von Ziffer 20.1.3 EVB-IT System-AGB beträgt die Höhe der Sicherheit % des Auftragswertes*.
Mängelhaftung (Gewährleistung). 14.1 Verjährungsfrist (Gewährleistungsfrist) für Mängel
Mängelhaftung (Gewährleistung). 8.1 Ist die Kaufsache mangelhaft, gelten die Vorschriften der gesetzlichen Mängelhaftung.
Mängelhaftung (Gewährleistung). 14.1 Verjährungsfrist (Gewährleistungsfrist) für Mängel des Gesamtsystems
Mängelhaftung (Gewährleistung). 14.1 Verjährungsfrist (Gewährleistungsfrist) für Mängel Es gilt Ziffer 12.3 EVB-IT Erstellungs-AGB mit der Maßgabe, dass für Sachmängel und Rechtsmängel, die nicht Rechtsmängel der Individualsoftware* sind, die Verjährungsfrist statt 24 Monate Mo- nate beträgt. Anstelle der in Ziffer 12.3 EVB-IT Erstellungs-AGB geregelten zwölfmonatigen Frist für den Rücktritt bezogen auf die Standardsoftware* tritt eine monatige Frist. Die Verjährungsfristen für Sach- und Rechtsmängel ergeben sich aus Anlage Nr. . Abweichend von Ziffer 12.4 EVB-IT Erstellungs-AGB endet die Verjährungsfrist für Mängel an Teilleis- tungen nicht zwei Jahre nach der Teilabnahme und frühestens neun Monate nach der Gesamtab- nahme, sondern gemäß Anlage Nr. .
Mängelhaftung (Gewährleistung). Es gilt Ziffer 17.1 EVB-IT Service-AGB mit der Maßgabe, dass für Sach- und Rechtsmängel die Verjährungsfrist statt 24 Monate Monate beträgt. Dies gilt nicht für Rechtsmängel an von im Rahmen der Serviceleistungen überlassener Individualsoftware*. Es gilt Ziffer 17.1 EVB-IT Service-AGB mit der Maßgabe, dass für Rechtsmängel an von im Rahmen der Serviceleistungen überlassener Individualsoftware* die Verjährungsfrist statt 36 Monate Monate beträgt. Es gilt Ziffer 17.1 EVB-IT Service-AGB mit der Maßgabe, dass die für Rechtsmängel an Individualsoftware* vereinbarte Verjährungsfrist für Rechtsmängel an jeglichen vereinbarten Systemkomponenten* gilt. Die Verjährungsfristen für Sach- und Rechtsmängel ergeben sich aus Anlage Nr. . Der Ausschluss der Rechtsmängelhaftung wegen Patentverletzungen, die Dritte gegen den Auftraggeber wegen einer Nutzung außerhalb von EU und EFTA geltend machen (Ziffer 17.2 EVB-IT Service-AGB), gilt nicht. Weitere Vereinbarungen gemäß Anlage Nr. .
Mängelhaftung (Gewährleistung). 8.1 Soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften der gesetzlichen Mängelhaftung. Hiervon abweichend gilt bei Verträgen zur Lieferung von Waren:
Mängelhaftung (Gewährleistung). Abweichend von Ziffer 7.4 EVB-IT Kauf-AGB hat der Auftraggeber die Xxxx der Art der Nacherfüllung (Beseiti- gung oder Neulieferung) für die Hardware aus Nummer 3 lfd. Nr. . Die Mängelmeldung im Rahmen der Mängelhaftung erfolgt abweichend von Ziffer 7.3 EVB-IT Kauf-AGB gemäß Anlage Nr. . Die Mängelmeldung im Rahmen der Mängelhaftung erfolgt an (z.B. Postanschrift, Telefon, Fax, E-Mail oder Anlage Nr.): Im Rahmen der Mängelhaftung werden die Reaktions-/Wiederherstellungszeiten* gemäß Anlage Nr. vereinbart. Für Mängelmeldungen und Reaktions-/ und Wiederherstellungszeiten* im Rahmen der Mängelhaftung gelten die Regelungen, die in Nummer 5 für die Instandhaltungsleistungen vereinbart sind.
Mängelhaftung (Gewährleistung). Es gilt Ziffer 11.1 EVB-IT Pflege S-AGB mit der Maßgabe, dass für Sach- und Rechtsmängel die Verjährungsfrist statt 12 Monate Monate beträgt. Die Verjährungsfristen für Sach- und Rechtsmängel ergeben sich aus Anlage Nr. . Der Ausschluss der Rechtsmängelhaftung wegen Patentverletzungen, die Dritte gegen den Auftraggeber wegen einer Nutzung außerhalb von EU und EFTA geltend machen (Ziffer 11.2 EVB-IT Pflege-AGB), gilt nicht. Weitere Vereinbarungen gemäß Anlage Nr. .
Mängelhaftung (Gewährleistung). 10.1 Ansprüche wegen Mängeln sind zunächst beschränkt auf Mangelbeseitigung oder Neulieferung, wobei uns insoweit ein Wahlrecht zusteht. Bei Werkleistungen können wir nach unserer Xxxx nachbessern oder ein neues Werk herstellen. Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder wenn wir diese verweigern oder wenn sie für den Besteller unzumutbar ist, kann der Besteller weitergehende Rechte geltend machen, insbesondere mindern.