Kategorien. Anzahl der Maßnahmen entfällt oder selbstständig pro Tag pro Woche pro Monat Danach gelten in den folgenden Kategorien die nachstehenden Punkte: für die Kriterien des § 2 Absatz 6 a): Durchschnittliche Häufigkeit der Maßnahmen: seltener als einmal täglich: 0 Punkte ein- bis dreimal täglich: 1 Punkt vier- bis achtmal täglich: 2 Punkte mehr als achtmal täglich: 3 Punkte für die Kriterien des § 2 Absatz 6 b): Durchschnittliche Häufigkeit der Maßnahmen: seltener als einmal pro Woche: 0 Punkte einmal oder mehrmals wöchentlich: 1 Punkt ein- bis zweimal täglich: 2 Punkte mindestens dreimal täglich: 3 Punkte - Kriterium "Zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung" Die durchschnittliche wöchentliche oder monatliche Häufigkeit von zeit- und technikintensiven Maßnahmen in häusli- cher Umgebung, die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, wird in den folgenden Kate- gorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet: entfällt oder selbständig täglich wöchentliche Häufigkeit mul-tipliziert mit monatliche Häufigkeit multi-pliziert mit - Übrige Kriterien des § 2 Absatz 6 (c) Die durchschnittliche wöchentliche oder monatliche Häufigkeit der übrigen Kriterien des § 2 Absatz 6 (c) wird wie folgt erhoben und mit den nachstehenden Punkten gewertet: entfällt oder selbständig wöchentliche Häufigkeit multipliziertmit monatliche Häufigkeit multipliziert mit Handelt es sich um zeitlich ausgedehnte Arztbesuche oder Besuche von anderen medizinischen oder therapeutischen Einrichtungen (länger als drei Stunden), werden die Punkte verdoppelt. Die Punkte der Kriterien des § 2 Absatz 6 c) werden addiert und anhand der Summe der jeweils erreichten Punkte mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet: Einzelpunkte Summe 0 bis unter 4,3 0 4,3 bis unter 8,6 1 8,6 bis unter 12,9 2 12,9 bis unter 60 3 60 und mehr 6 - Einzelpunkte für das Kriterium des § 2 Absatz 6 d) Die Ausprägungen dieses Kriteriums werden in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten ge- wertet: selbständig überwiegend selbständig überwiegend unselbständig unselbständig 0 1 2 3
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Samples: Kundeninformationen Für Eine Fondsrente Vario, Kundeninformationen Für Eine Risiko Lebensversicherung, Kundeninformationen Für Eine Garantrente Vario
Kategorien. Anzahl der Maßnahmen entfällt oder selbstständig pro Tag pro Woche pro Monat Danach gelten in den folgenden Kategorien die nachstehenden Punkte: für die Kriterien des § 2 Absatz 6 a): Durchschnittliche Häufigkeit der Maßnahmen: seltener als einmal täglich: 0 Punkte ein- bis dreimal täglich: 1 Punkt vier- bis achtmal täglich: 2 Punkte mehr als achtmal täglich: 3 Punkte für die Kriterien des § 2 Absatz 6 b): Durchschnittliche Häufigkeit der Maßnahmen: seltener als einmal pro Woche: 0 Punkte einmal oder mehrmals wöchentlich: 1 Punkt ein- bis zweimal täglich: 2 Punkte mindestens dreimal täglich: 3 Punkte - Kriterium "Zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung" Die durchschnittliche wöchentliche oder monatliche Häufigkeit von zeit- und technikintensiven Maßnahmen in häusli- cher Umgebung, die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, wird in den folgenden Kate- gorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet: entfällt oder selbständig täglich wöchentliche Häufigkeit mulmulti-tipliziert pliziert mit monatliche Häufigkeit multimultipli-pliziert ziert mit - Übrige Kriterien des § 2 Absatz 6 (c) Die durchschnittliche wöchentliche oder monatliche Häufigkeit der übrigen Kriterien des § 2 Absatz 6 (c) wird wie folgt erhoben und mit den nachstehenden Punkten gewertet: entfällt oder selbständig wöchentliche Häufigkeit multipliziertmit multipliziert mit monatliche Häufigkeit multipliziert mit Handelt es sich um zeitlich ausgedehnte Arztbesuche oder Besuche von anderen medizinischen oder therapeutischen Einrichtungen (länger als drei Stunden), werden die Punkte verdoppelt. Die Punkte der Kriterien des § 2 Absatz 6 c) werden addiert und anhand der Summe der jeweils erreichten Punkte mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet: Summe Einzelpunkte Summe 0 bis unter 4,3 0 4,3 bis unter 8,6 1 8,6 bis unter 12,9 2 12,9 bis unter 60 3 60 und mehr 6 - Einzelpunkte für das Kriterium des § 2 Absatz 6 d) Die Ausprägungen dieses Kriteriums werden in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten ge- wertet: selbständig überwiegend selbständig überwiegend unselbständig unselbständig 0 1 2 3unselbständig
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Samples: Fondsgebundene Rentenversicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Fondsgebundene Rentenversicherung, Kundeninformationen Für Eine Risiko Lebensversicherung
Kategorien. Anzahl der Maßnahmen entfällt oder selbstständig oderselbstständig pro Tag pro Woche pro Monat selbständig überwiegend selbständig überwiegend unselbstän-dig unselbstän- dig Die Ausprägungen dieses Kriteriums werden in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzel- punkten gewertet: Danach gelten in den folgenden Kategorien die nachstehenden nachste- henden Punkte: für die Kriterien des § 2 Absatz 6 a): Durchschnittliche Häufigkeit der Maßnahmen: seltener als einmal täglich: 0 Punkte ein- bis dreimal täglich: 1 Punkt vier- bis achtmal täglich: 2 Punkte mehr als achtmal täglich: 3 Punkte für die Kriterien des § 2 Absatz 6 b): Durchschnittliche Häufigkeit der Maßnahmen: seltener als einmal pro Woche: 0 Punkte einmal oder mehrmals wöchentlich: 1 Punkt ein- bis zweimal täglich: 2 Punkte mindestens dreimal täglich: 3 Punkte - Kriterium "Zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung" entfällt oder selbständig täglich wöchentliche Häufigkeit multipliziertmit monatliche Häufigkeit multipliziertmit Die durchschnittliche wöchentliche oder monatliche Häufigkeit von zeit- und technikintensiven Maßnahmen in häusli- cher häuslicher Umgebung, die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, wird in den folgenden Kate- gorien Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten Einzel- punkten gewertet: entfällt oder selbständig täglich wöchentliche Häufigkeit mul-tipliziert mit monatliche Häufigkeit multi-pliziert mit - Übrige Kriterien des § 2 Absatz 6 (c) entfällt oder selb- ständig wöchentliche Häu- figkeit multipli-ziert mit monatliche Häu- figkeit multipli-ziert mit Die durchschnittliche wöchentliche oder monatliche Häufigkeit der übrigen Kriterien des § 2 Absatz 6 (c) wird wie folgt erhoben und mit den nachstehenden Punkten gewertet: entfällt oder selbständig wöchentliche Häufigkeit multipliziertmit monatliche Häufigkeit multipliziert mit Handelt es sich um zeitlich ausgedehnte Arztbesuche oder Besuche von anderen medizinischen oder therapeutischen thera- peutischen Einrichtungen (länger als drei Stunden), werden die Punkte verdoppelt. Die Punkte der Kriterien des § 2 Absatz 6 c) werden addiert ad- diert und anhand der Summe der jeweils erreichten Punkte mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet: Einzelpunkte Summe 0 bis unter 4,3 0 4,3 bis unter 8,6 1 8,6 bis unter 12,9 2 12,9 bis unter 60 3 60 und mehr 6 - Einzelpunkte für das Kriterium des § 2 Absatz 6 d) Die Ausprägungen dieses Kriteriums werden in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten ge- wertet: selbständig überwiegend selbständig überwiegend unselbständig unselbständig 0 1 2 3gewer- tet:
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