Kennzeichnung von und Umgang mit Informationen Musterklauseln

Kennzeichnung von und Umgang mit Informationen. Informationen dürfen nur dem jeweils berechtigten Personenkreis zugänglich gemacht werden. Dies ist nur im Rahmen der vereinbarten Aufgabenstellungen sowie unter Einhaltung bestehender Regelungen zulässig. Dabei ist der Grundsatz "Kenntnis nur wenn nötig" ("Need- To-Know") anzuwenden. Informationen müssen während des gesamten Lebenszyklus entsprechend ihrer aktuellen Vertraulichkeitseinstufung vor einem Zugriff durch Unberechtigte geschützt werden. Es gelten folgende Regelungen: Einstufung Vorgaben zum Umgang Öffentlich • Kennzeichnung: Keine • Vervielfältigung und Weitergabe: Keine Einschränkungen • Speicherung: Keine Einschränkungen • Löschen: Keine Einschränkungen • Entsorgung: Keine Einschränkungen Intern • Kennzeichnung: Keine (oder Intern) • Vervielfältigung und Weitergabe: Nur an berechtigte Konzernmitarbeiter und berechtigte Dritte innerhalb des Aufgaben- oder Anwendungsbereichs • Speicherung: Vor unberechtigter Einsichtnahme schützen • Löschen: Nutzung der systemseitig vorhandenen bzw. zur Verfügung gestellten Löschfunktionen • Entsorgung: Ordnungsgemäße Entsorgung (siehe Anhang 3.1, Ziff. 6.) Vertraulich • Kennzeichnung: "Vertraulich". Kennzeichnung auf der ersten Seite des Dokumentes in elektronischer und gedruckter Form • Vervielfältigung und Weitergabe: Nur an einen begrenzten Bereich berechtigter Konzernmitarbeiter und berechtigter Dritter innerhalb des Aufgaben- oder Anwendungsbereichs. Dabei ist der Verteilende in der Verantwortung, geeignete Verteilungswege zu nutzen, um die Informationen und Daten vor unberechtigter Einsichtnahme bzw. unberechtigtem Mithören zu schützen (z. B. durch Verschlüsselung). • Speicherung: Nur einem begrenzten Bereich berechtigter Konzernmitarbeiter und berechtigter Dritter innerhalb des Aufgaben- oder Anwendungsbereichs zugänglich (z. B. durch geschlossene Benutzergruppen). Dafür sind geeignete Speicherorte bzw. Speichermedien zu nutzen. • Löschen: Nicht mehr benötigte Daten sind zu löschen. • Entsorgung: Ordnungsgemäße Entsorgung (siehe Anhang 3.1, Ziff. 6.) Geheim • Kennzeichnung: "Geheim". Kennzeichnung auf jeder Seite des Dokumentes. • Vervielfältigung und Weitergabe: Nur an einen äußerst begrenzten Bereich (z. B. namentliche Liste) berechtigter Konzernmitarbeiter und berechtigter Dritter innerhalb des Aufgaben- oder Anwendungsbereichs nach vorheriger Genehmigung des Informationseigentümers. Dabei sind die Daten, soweit technisch möglich nach dem aktuellen Stand der Technik, zu verschlüsseln. Sofern dies tec...

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  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.