Konkurs des Mieters. Tod des Mieters Art. 266c Bei der Miete von Wohnungen können die Parteien mit einer Frist von drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Orts- gebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen. Art. 266d Bei der Miete von Geschäftsräumen können die Parteien mit einer Frist von sechs Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen. Art. 266e Bei der Miete von möblierten Xxxxxxx und von gesondert vermieteten Einstellplätzen oder ähnlichen Einrichtungen können die Parteien mit einer Frist von zwei Wochen auf Ende einer einmonatigen Mietdauer kündigen. Art. 266f Bei der Miete von beweglichen Sachen können die Parteien mit einer Frist von drei Tagen auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen. Art. 266g
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Samples: Bundesgesetz, Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht), Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht)
Konkurs des Mieters. Tod des Mieters Art. 266c Bei der Miete von Wohnungen können die Parteien mit einer Frist von drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Orts- gebrauch Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen. Art. 266d Bei der Miete von Geschäftsräumen können die Parteien mit einer Frist von sechs Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen. Art. 266e Bei der Miete von möblierten Xxxxxxx und von gesondert vermieteten Einstellplätzen oder ähnlichen Einrichtungen können die Parteien mit einer Frist von zwei Wochen auf Ende einer einmonatigen Mietdauer kündigen. Art. 266f Bei der Miete von beweglichen Sachen können die Parteien mit einer Frist von drei Tagen auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen. Art. 266g.
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Samples: Bundesgesetz, Bundesgesetz