Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hat. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonen. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn der Mieter weist nach, dass ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mie...
Haftung des Mieters. Der Mieter haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Mieter ist für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die dem Vermieter während oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werden, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldet. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solang...
Haftung des Mieters. 7.1. Der Mieter haftet bei Fahrzeugschäden, Totalverlust des Fahrzeuges und Mietvertragsverletzungen grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Soweit der Schaden durch eine Versicherung (siehe Ziffer 6) ausgeglichen wird, wirkt dies zugunsten des Mieters. Die Eigenhaftung in Höhe der genannten Selbstbeteiligung (siehe Ziffer 6) bleibt dabei bestehen.
7.2. Eigenhaftung des Mieters, soweit seitens der Versicherung Schäden nicht ausgeglichen werden, tritt insbesondere dann ein: - Bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit. - Für Schäden, die durch Nichtbeachtung des Zeichens 265 (Durchfahrtshöhe) gemäß § 41 Abs. 2 Ziff.6 StVO d) verursacht werden. - Bei Unfallflucht des Mieters oder wenn der Mieter gegen seine Pflichten beim Verhalten nach Verkehrsunfällen gemäß Ziff. 10 dieser Bedingungen verletzt, es sei denn, die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. - Bei Schäden die durch das Ladegut oder unsachgemäße Behandlung wie z.B. schlechte Ladungssicherung oder ungenügenden Verschluss entstanden sind. - Bei Nutzung des Fahrzeuges zu einem verbotenen Zweck (siehe Ziffer 12). - Bei Schäden, die bei der Nutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (siehe Ziffer 2.2.) entstanden sind. Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für die berechtigten Nutzer.
7.3. Der Mieter haftet für sämtliche von Dritten gegenüber ihm bzw. dem Vermieter geltend gemachten Schäden, die der Mieter Dritten während der Nutzung des Mietgegenstandes zugefügt hat.
Haftung des Mieters. Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen verursachten Schäden, die dem Vermieter oder Dritten zugefügt wurden, nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch für von ihm schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen des Parkobjektes.
Haftung des Mieters. Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten oder seine Beauftragten dem Vermieter oder Dritten schuldhaft zugefügten Xxxxxxx. Insofern haftet er auch für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen der Parkeinrichtung, das über den Gemeingebrauch der Parkeinrichtung hinausgeht. Dazu zählt auch das Ablagern von Müll innerhalb der Parkeinrichtung.
Haftung des Mieters. Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch ihn oder Hausgenossen, einschliesslich Gäste verursacht werden, das Verschulden wird vermutet. Werden Schäden nach Rückgabe des Mietobjektes festgestellt, so haftet der Mieter auch für diese, sofern der Vermieter nachweisen kann, dass der Mieter (resp. seine Hausgenossen oder Gäste) die Schäden verursacht hat.
Haftung des Mieters. 9.1. Der Mieter trägt die Aufsichtspflicht für den Mietgegenstand ab Abholung/Lieferung bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe der Geschäftszeiten des Vermieters. Ferner trägt er das Beschädigungs- und Verlustrisiko ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung oder der Verlust durch ihn, seinen Erfüllungsgehilfen, durch bereit gestelltes Personal oder Dritte, bzw. durch höhere Gewalt verursacht worden ist.
9.2. Ein Verlust bzw. eine Beschädigung des Mietgegenstandes, oder von Teilen hiervon sind dem Vermieter umgehend schriftlich zu melden. Im Verlustfall bzw. bei Beschädigung des Mietgegenstandes trägt der Mieter die Wiederbeschaffungskosten bzw. Reparaturkosten, bei nicht behebbaren Beschädigungen ebenfalls die Wiederbeschaffungskosten. Für die Dauer der Reparatur bzw. der Wiederbeschaffung schuldet der Mieter den vereinbarten Mietzins.
9.3. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter freizustellen, wenn er aus Schadensereignissen, die im Zusam- menhang mit dem angemieteten Mietgegenstand stehen, von Dritten in Anspruch genommen wird.
9.4. Falls der Vermieter Auf- bzw. Abbauleistungen im Auftrag bzw. im Namen des Mieters durchführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber. Der Mieter haftet insbesondere für Schäden und stellt den Vermieter hin- sichtlich diesbezüglicher Forderungen Dritter frei.
Haftung des Mieters. 6.1 Der Mieter haftet für durch ihn selbst oder durch seine Erfüllungsgehilfen, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen dem Hotel schuldhaft zugefügte Schäden. Er ist verpflichtet, solche Schäden unaufgefordert vor Verlassen des Parkbereiches dem Hotel zu melden.
6.2 Der Mieter haftet für die Reinigungskosten bei von ihm verursachten Verunreinigungen des Parkbereiches im Sinne von Ziffer 3.2.
Haftung des Mieters a. Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen:
b. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden.
c. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11.
d. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
e. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben.
f. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
g. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn,
h. Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen.
I. Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten. 14.
Haftung des Mieters. 7.1 Der Mieter haftet für alle Schäden, die bei der Benutzung des Mietgegenstandes oder infolge Nichtbeachtung der Regelungen dieses Vertrages oder "Parkhaus-Einstellbedingungen" durch ihn selbst, seine Angestellten oder Beauftragten oder durch sonstige Perso- nen, denen er die Benutzung seines Kraftfahrzeugs/des Mietgegenstandes gestattet hat, verursacht werden.
7.2 Für Beschädigungen an der Stellplatzanlage/dem Center haftet der Mieter in vollem Umfang.