Haftung des Mieters Musterklauseln

Haftung des Mieters a. Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen:
Haftung des Mieters. Der Mieter haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Mieter ist für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die dem Vermieter während oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werden, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldet. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solang...
Haftung des Mieters. Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen verursachten Schäden, die dem Vermieter oder Dritten zugefügt wurden, nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch für von ihm schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen des Parkobjektes.
Haftung des Mieters. Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch ihn oder Hausgenossen, einschliesslich Gäste verursacht werden, das Verschulden wird vermutet. Werden Schäden nach Rückgabe des Mietobjektes festgestellt, so haftet der Mieter auch für diese, sofern der Vermieter nachweisen kann, dass der Mieter (resp. seine Hausgenossen oder Gäste) die Schäden verursacht hat.
Haftung des Mieters. Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten oder seine Beauftragten dem Vermieter oder Dritten schuldhaft zugefügten Xxxxxxx. Insofern haftet er auch für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen der Parkeinrichtung, das über den Gemeingebrauch der Parkeinrichtung hinausgeht. Dazu zählt auch das Ablagern von Müll innerhalb der Parkeinrichtung.
Haftung des Mieters. Der Mieter ist während der Mietzeit für das angemietete Fahrzeug voll verantwortlich. Sämtliche Beschädigungen gehen zu Lasten des Mieters. Die Parteien vereinbaren, dass Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache abweichend von § 548 Abs. 1 BGB in 12 Monaten verjähren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Das Fahrzeug darf nur für den vereinbarten Zweck genutzt werden. Somit haftet der Mieter voll für alle Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. Der Mieter haftet für selbstverschuldete Schäden am Interieur (z.B. Küchenblock, Bettmodul, Schränke, etc.) in vollem Umfang. Es wird gesamtschuldnerisch gehaftet, wenn vertraglich mehrere Mieter festgelegt sind. Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere, weil der Mieter (oder Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Punkt 18) oder der Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen (siehe Punkt 9). Hat der Mieter Unfallflucht begangen, seine Obliegenheiten aus Punkt 18 verletzt oder das Fahrzeug an einen nicht berechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadensfalls (insbesondere durch den Versicherer) gehabt. Sofern dies nicht geschieht, sind vom Mieter die Kosten für weitere Anmietung, evtl. Rücktransporte zu tragen. Bei Überlassung des gemieteten Fahrzeuges an Dritte, haftet der Mieter ebenso für eventuell dadurch entstandene Schäden. Bei Unfallschäden, Verlust und Diebstahl des Fahrzeuges haftet der Mieter für den eingetretenen Schaden – soweit die abgeschlossene Versicherung greift, in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung – wenn er (bzw. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat. Des Weiteren sind Zusatzausrüstung, wie Campingstühle – und tische nicht gegen Diebstahl versichert.
Haftung des Mieters. 1. Der Mieter haftet während des Mietzeitraums für alle Schäden, die aus der Benutzung, Verlust oder Beschädigung des Mietobjekts resultieren. Dies gilt auch für Schäden, die durch Dritte oder höhere Gewalt verursacht werden, wie Schäden durch Brand, Sturm, Unwetter, Hagel, Wasser, Einbruch, Diebstahl, Vandalismus und Terrorismus. Das Mietobjekt ist durch den Vermieter nicht versichert. Der Vermieter rät daher, das Mietobjekt für die Dauer des Ereignisses zu versichern.
Haftung des Mieters. 7.1 Der Mieter haftet für alle Schäden, die bei der Benutzung des Mietgegenstandes oder infolge Nichtbeachtung der Regelungen dieses Vertrages oder "Parkhaus-Einstellbedingungen" durch ihn selbst, seine Angestellten oder Beauftragten oder durch sonstige Perso- nen, denen er die Benutzung seines Kraftfahrzeugs/des Mietgegenstandes gestattet hat, verursacht werden.
Haftung des Mieters. 6.1 Der Mieter haftet für durch ihn selbst oder durch seine Erfüllungsgehilfen, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen dem Hotel schuldhaft zugefügte Schäden. Er ist verpflichtet, solche Schäden unaufgefordert vor Verlassen des Parkbereiches dem Hotel zu melden.
Haftung des Mieters. Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand. Bei Unfällen und Verlust des Fahrzeugs haftet er für den eingetretenen Schaden – soweit die abgeschlossene Versicherung greift in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung – wenn er (bzw. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat. Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere weil der Mieter (oder Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Ziff. 12) oder der Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 265 – Durchfahrtshöhe – gem. § 41 Abs.II Ziff.6 StVO – oder durch nicht einweisen lassen beim Zurücksetzen von einer Hilfsperson - verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten nach Ziffern 6 oder 8 dieser Bedingungen verletzt oder das Fahrzeug an einen nichtberechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadensfalls (insbesondere durch den Versicherer) gehabt. Der Mieter haftet im übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind.