Korrekturabzüge Musterklauseln

Korrekturabzüge. Korrekturabzüge werden dem Kunden nicht automatisch zugestellt. Auf Anfrage des Kunden wird gerne ein „Gut zum Druck“ ausgeliefert, sofern die Druckunterlagen mindestens zwei Tage vor Annahmeschluss bei der Wochen-Zeitung eintreffen. Für eingesandte Vollvorlagen wird kein Probeabzug geliefert. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, den gewünschten Korrekturabzug zu prüfen und Fehler zu reklamieren. Bei einem Stillschweigen des Kunden kann die Wochen-Zeitung davon ausgehen, dass der Korrekturabzug fehlerfrei ist. Der Kunde hat in diesem Fall keine Ansprüche irgendwelcher Art, insbesondere wenn ein Text mit Druckfehlern, altem Signet oder in einer anderen Grösse publiziert wurde.
Korrekturabzüge. 10.1 Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Korrekturabzüge oder Abdrucke. Sofern BWG einen Korrekturabzug übersendet, ist der Auftraggeber verpflichtet, diesen innerhalb der ihm gesetzten Frist an BWG zurückzusenden. Tut er dies nicht, gilt die Genehmigung zur Veröffentlichung als erteilt.
Korrekturabzüge a) Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu überprüfen. Das Ergebnis der Prüfung - einschließlich eventueller Änderungs- oder Korrekturwünsche – ist uns schriftlich innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang des Korrekturabzugs oder An- drucks mitzuteilen. Solange uns ein solches Prüfergebnis nach Ablauf der 5 Werktage nicht vorliegt, sind wir nicht verpflichtet, den Auftrag weiter zu bearbeiten. b) Nach Freigabe der Korrekturabzüge oder Andrucke (nachfolgend: Druckgenehmigung) haften wir für Fehler nur, soweit wir sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verur- sacht haben, oder soweit sie erst in dem an die Freigabe anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkennbar wurden. c) Alle durch eine vom Auftraggeber gewünschte Änderung nach Druckgenehmigung verursachten Kosten, einschließ- lich solcher etwaigen Maschinenstillstandes, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Korrekturabzüge. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Korrekturabzüge oder Abdrucke. Sofern HRC einen Korrekturabzug übersendet, ist der Auftraggeber verpflichtet, diesen innerhalb der ihm gesetzten Frist an HRC zurückzusenden. Tut er dies nicht, gilt die Genehmigung zur Veröffentlichung als erteilt.
Korrekturabzüge. Sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und der Druckerei druckreif erklärt zurückzugeben. Die Druckerei haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Durchs Telefon aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Wiederholung. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden.
Korrekturabzüge. 9.1. Korrekturabzüge sind von dem AG auf Satz- und sonstige Fehler zu überprüfen und echtgut druckreif erklärt zurückzugeben. Echtgut haftet nicht für vom AG übersehene Fehler. Für fernmündlich aufgegebe- ne Änderungen kann keine Haftung übernommen werden. Von echtgut infolge Unleserlichkeit des Ma- nuskriptes nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen, werden berechnet. Für die Rechtschreibung ist der aktuelle Duden maßgebend. 9.2. Mit Genehmigung der Korrekturabzüge über- nimmt der AG die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
Korrekturabzüge. 6.1 Der Verlag kann einen Korrekturabzug nur anfertigen, wenn der Auf- traggeber dies bei der Erteilung des Anzeigenauftrags ausdrücklich angefordert hat. 6.2 Im Anzeigenpreis sind die Kosten für maximal zwei Korrekturabzüge enthalten. Für den dritten und jeden weiteren Korrekturabzug wird eine Bearbeitungsgebühr von € 10,00 berechnet.
Korrekturabzüge. Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Besteller auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und uns druckreif erklärt zurückzu- geben. Wir haften nicht für vom Besteller übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden. Bei Änderungen nach Druckgenehmigung gehen alle Spesen einschl. der Kosten des Maschinenstillstandes zu Lasten des Bestellers. Bei farbigen Reproduktionen gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als berechtigter Grund für eine Mangelrüge. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigen Andrucken und dem Auflagendruck. Gedruckt wird ausschließlich mit den CMYK-Grundfarben. Sonderfarben (HKS- oder Pantone) werden aus CMYK zusammengesetzt und können daher nicht 100%ig erreicht werden. Schwarze Flächen und Schriften sollten auch vierfarbig angelegt sein. Qualität wie vom Kun- den geliefert. Unsere Vorgaben im Merkblatt „Datenaustausch“ zur digitalen Datenübernahme sind unbedingt einzuhalten. Sollten die gelieferten Daten diesen Vorgaben nicht entsprechen, kann es zu zeitlichen Verzögerungen, sowie erhöhten Kosten oder zur Ablehnung von Reklamationen kommen. Werden keine Proofs, Andrucke oder detaillierte Farbvorgaben vom Kunden bereitgestellt oder angefordert, besteht kein Anspruch auf Reklamation (Neuproduktion) bei etwaigen Farbabweichungen, die im Digitaldruck entstehen können.
Korrekturabzüge. Der AG ist verpflichtet, Korrekturabzüge und Andrucke auf Satz- und sonstige Fehler zu überprüfen und schriftlich als druckfrei erklärt an den AN zurückzugeben. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei unveränderten Folgeaufträgen besteht keine Verpflichtung des AN zur Übersendung von Korrekturabzügen. Veranlasst der AG Änderungen nach erteilter Druckgenehmigung, hat er sämtliche Kosten inklusive Ausfallkosten bei dadurch bedingtem Maschinenstillstand des AN zu tragen.
Korrekturabzüge. Vor der Herstellung der Sonderanfertigung erhält der Kunde Korrekturabzüge zur Prüfung und Genehmigung. Mit schriftlicher Freigabe dieser Korrekturabzüge trägt allein der Kunde die Verantwortung der für die Richtigkeit des Inhalts und Designs.