Kostenpauschalen Musterklauseln
Kostenpauschalen. Mahnkosten pro Mahnschreiben (Verzug § 27 AVBFernwärmeV): 1,20 € / 1,43 € Zahlungseinzug durch Beauftragten (Verzug § 27 AVBFernwärmeV): 90,00 € / 107,10 € Einstellung der Versorgung (§ 33 AVBFernwärmeV): 120,00 € / 142,80 € Wiederaufnahme der Versorgung (Ziffer 8.1 der Ergänzenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen, § 33 AVBFernwärmeV): während der Geschäftszeiten: 90,00 € / 107,10 € außerhalb der Geschäftszeiten: 180,00 € / 214,20 € Unmöglichkeit der Durchführung der Einstellung, Wiederaufnahme oder sonstiges Servicearbeiten, da Kunde trotz ordnungsgemäßer Terminankündigung nicht angetroffen wird pro Stunde (Mindestsumme): 70,00 € / 83,30 € Rechnungsnachdruck auf Kundenwunsch, inkl. Versand je Rechnung: 10,00 € / 11,90 € Durchführung einer Leistungsreduzierung (§ 3 Abs. 1 AVBFernwärmeV) pro Stunde (Mindestsumme): 70,00 € / 83,30 € Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) vom 20.06.1980 (BGBI. I S. 742), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28.09.2021 (BGBI I S.4591) Auf Grund des § 27 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 1 Gegenstand der Verordnung
(1) Soweit Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluß an die Fernwärmeversorgung und für die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen), gelten die §§ 2 bis 34. Diese sind, soweit Absatz 3 und § 35 nichts anderes vorsehen, Bestandteil des Versorgungsvertrages.
(2) Die Verordnung gilt nicht für den Anschluß und die Versorgung von Industrieunternehmen.
(3) Der Vertrag kann auch zu allgemeinen Versorgungsbedingungen abgeschlossen werden, die von den §§ 2 bis 34 abweichen, wenn das Fernwärmeversorgungsunternehmen einen Vertragsabschluß zu den allgemeinen Bedingungen dieser Verordnung angeboten hat und der Kunde mit den Abweichungen ausdrücklich einverstanden ist. Auf die abweichenden Bedingungen sind die §§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden. Von den Bestimmungen des § 18 Absatz 1 und §24 Absatz 1 darf nicht abgewichen werden.
(4) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, soweit sie in dieser Verordnung nicht abschließend geregelt sind oder nach Absatz 3 von den §§ 2 bis 34 abweichen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislis...
Kostenpauschalen netto / brutto
Kostenpauschalen. (1) Die Kostenpauschalen 86510, 86512, 86514, 86516, 86518 und 86520 umfassen, unter Beachtung der Nebeneinanderberechnungsausschlüsse, keine im EBM abgebildeten Leistungen.
(2) Die Diagnose der Tumorerkrankung ist unter Angabe des endständigen Kodes gemäß ICD-10-GM zu dokumentieren. einmal je Behandlungsfall Die Kostenpauschale 86510 ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 07345, 08345, 09345, 10345, 13435, 13675, 15345, 26315 und 86512 berechnungsfähig. einmal je Behandlungsfall Die Kostenpauschale 86512 ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 07345, 08345, 09345, 10345, 13435, 13675, 15345, 26315 und 86510 berechnungsfähig. Die Kostenpauschale 86512 ist nur unter Angabe der Therapieform berechnungsfähig. einmal je Behandlungsfall Die Kostenpauschale 86514 ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 07345, 08345, 09345, 10345, 13435, 13675, 15345 und 26315 berechnungsfähig. Die Kostenpauschale 86514 ist nur unter Angabe des/der verwendeten Medikaments/Medikamente berechnungsfähig. einmal je Behandlungsfall Die Kostenpauschale 86516 ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 07345, 08345, 09345, 10345, 13435, 13675, 15345 und 26315 berechnungsfähig. Die Kostenpauschale 86516 ist nur unter Angabe des/der verwendeten Medikaments/Medikamente berechnungsfähig. einmal je Behandlungsfall Die Kostenpauschale 86518 ist bei progredientem Verlauf der Krebserkrankung nach Abschluss einer medikamentösen Tumortherapie oder Strahlentherapie bzw. nach erfolgter Operation eines Patienten ohne Heilungschance abrechnungsfähig. − Durchführung eines standardisierten palliativmedizinischen Basisassessments (PBA) zu Beginn der Behandlung − Umfassende Behandlung zur Symptomkontrolle und - behandlung und psychosozialen Stabilisierung unter Einbeziehung der Angehörigen Die Kostenpauschale 86518 ist im Behandlungsfall nicht neben den Kostenpauschalen 86516 und 86520 berechnungsfähig. einmal je Behandlungsfall Die Kostenpauschale 86520 schließt die Gespräche im Zusammenhang mit einer peroralen medikamentösen Tumortherapie ein und ist bei einer ausschließlich hormonell bzw. antihormonell wirkenden Therapie (ATC-Klasse L02-Endokrine Therapie) nicht berechnungsfähig. Die Kostenpauschale 86520 ist im Behandlungsfall nicht neben den Kostenpauschalen 86514, 86516 und 86518 und den Gebührenordnungspositionen 07345, 08345, 09345, 10345, 13435, 13675, 15345 und 26315 berechnungsfähig. Die Kosten...
Kostenpauschalen. Mahnkosten pro Mahnschreiben (Ziffer 4.2) netto 3,00 € / / brutto 3,00 € Zahlungseinzug durch Beauftragten (Ziffer 4.2) 8,00 € / 8,00 € Unterbrechung der Anschlussnutzung (Ziffer 8.3) 47,50 € / 47,50 € Wiederaufnahme der Anschlussnutzung (Ziffer 8.3) 40,95 € / 48,73 € In den genannten Bruttobeträgen ist die Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe (derzeit 19 %) enthalten; sind der Brutto- und Nettobetrag betragsgleich, besteht derzeit keine Umsatzsteuerpflicht.
Kostenpauschalen. Mahnkosten pro Mahnschreiben 4,50 €* • Nachinkasso/Direktinkasso 15,00 €* • Nicht fristgerechte Rückgabe der RFID-Karte nach Vertragsende 20,00 €* • Bearbeitung einer Rücklastschrift (zuzüglich zu der vom Kreditinstitut berechneten Gebühr) 3,00 €* • Sperrung der contract-ID 20,00 € • Neuausstellung durch Verlust der RFID-Karte 20,00 € • Freischaltung der Sperrung der contract-ID 20,00 € (In den Preisen ist die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe zum Zeitpunkt der Leistungserbringung enthalten; die mit * versehenen Preise unterlie- gen nicht der Umsatzsteuer.)
Kostenpauschalen. Die aktuellen Beträge können im Internet eingesehen werden (▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇.▇▇), derzeit betragen Sie für netto brutto Mahnkosten pro Mahnschreiben € 2,50 Zahlungseinzug durch Beauftragten € 24,00 € 28,56 Unterbrechung der Anschlussnutzung € 24,00 € 28,56 Wiederaufnahme der Anschlussnutzung € 24,00 € 28,56 Kosten für unberechtigte Zutrittsverweigerung und vergebliche Inbetriebsetzung € 48,00 € 57,12 Kosten für Bankrücklastschriften Gebühr des jeweiligen Kreditinstituts Prüfung eines Zählers nach Aufwand Versorgungseinstellung durch Sperrung des Zählers € 48,00 € 57,12 Wiederaufnahme der Versorgung durch Öffnung des gesperrten Zählers € 48,00 € 57,12 In den genannten Bruttobeträgen ist die Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe (derzeit 19 %) enthalten; wird kein Bruttobetrag genannt, besteht derzeit keine Umsatzsteuerpflicht.
Kostenpauschalen. 37.1. Kosten für Zahlungsverzug: Mahnung (Ziffer 5.2) Euro 5,00, Nachinkasso Euro 12,00, Unterbrechung der Anschlussnutzung (Ziffer 8.2) Euro 70,00, Wiederauf- nahme der Anschlussnutzung Euro 70,00.
37.2. Wählt der Kunde eine abweichende Abrechnung gemäß Ziffer 4.4 der Allgemeinen Geschäfts- bedingungen, werden pro Abrechnung hierfür Euro 8,00 brutto (Euro 6,72 netto) berechnet.
37.3. In den genannten Bruttobeträgen ist die Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe enthalten (derzeit 19%); alle anderen Kosten- pauschalen unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
37.4. Der Lieferant darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen.
Kostenpauschalen netto / brutto Mahnkosten pro Mahnschreiben (Ziffer 4.2) € 2,50 Ratenzahlungsvereinbarung € 4,20/€ 5,00 Erstellung von Zwischenrechnungen auf Kundenwunsch inkl. Versand pro Rechnung € 1,68/€ 2,00 In den genannten Bruttobeträgen ist die Umsatzsteuer in der ge- setzlich festgelegten Höhe (derzeit 19 %) enthalten; wird kein Brut- tobetrag genannt, besteht derzeit keine Umsatzsteuerpflicht.
Kostenpauschalen netto / brutto Kosten aus Zahlungsverzug Mahnkosten (Ziffer 4.2) 5,00 € Nachinkasso nach tatsächlichem Aufwand Unterbrechung der Anschlussnutzung (Ziffer 8.3) 49,90 € Wiederaufnahme der Anschlussnutzung (Ziffer 8.3) - während der üblichen Geschäftszeit des Netzbetreibers 49,90 € / 59,38 € - außerhalb der üblichen Geschäftszeit nach tatsächlichem Aufwand Kosten für unberechtigte Zutrittsverweigerung (Ziffer 3.2) 20,92 € / 24,90 € Kosten für Abrechnungsdienstleistungen Erstellung von Zwischenrechnungen auf Kundenwunsch inkl. Versand pro Rechnung 16,72 € / 19,90 € Rechnungsnachdruck auf Kundenwunsch 0,00 € / 0,00 € Sonstige Kosten Kosten für Bankrücklastschriften Gebühr des jeweiligen Kreditinstituts In den genannten Bruttobeträgen ist die Umsatzsteuer in der gesetzlich festge- legten Höhe (derzeit 19 %) enthalten; wird kein Bruttobetrag genannt, besteht derzeit keine Umsatzsteuerpflicht.
Kostenpauschalen. Die EWS berechnet im Falle von Zahlungsverzug, der Unterbrechung der Versorgung sowie der Wieder- herstellung der Versorgung folgende Kosten:
A) für jede schriftliche Zahlungsaufforderung (Mahnung): 6 €*
B) für jede Sperrankündigung: 8 €*
C) die für die Unterbrechung und Widerherstellung der Belieferung entstehenden Kosten durch den zuständigen Stromverteilnetzbetreiber werden dem Kunden in der entsprechenden Höhe in Rechnung gestellt.
D) wird bei bestehendem SEPA-Mandat eine Lastschrift nicht eingelöst und es entsteht eine Rücklastgebühr, wird dem Kunden die entsprechende Rücklastgebühr der Bank zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 2,50 €* pro Rücklastschrift in Rechnung gestellt.
E) ist eine Auskunft zur Adressermittlung zum Zweck der Rechnungsstellung notwendig, berechnet die EWS hierfür pauschal einen Betrag von 10 (netto) bzw. 11,90 € brutto (inkl. 19% MWSt).
F) unabhängig von den genannten Pauschalen können auf den fälligen Betrag vom Fälligkeitstag an Verzugszinsen gemäß BGB berechnet werden.
G) es steht dem Kunden frei, nachzuweisen, dass der EWS gar kein oder ein erheblich geringerer Schaden entstanden ist. Auf Verlangen des Kunden wird die EWS die Berechnungsgrundlage für die unter Ziffer 17 A,B,D und E aufgeführten Kosten darlegen.
