Common use of Korrekturmöglichkeit – Form und Zeitpunkt Clause in Contracts

Korrekturmöglichkeit – Form und Zeitpunkt. Ein Vergütungsanspruch des zugelassenen Leistungserbringers gegenüber der Kran- kenkasse setzt voraus, dass die Heilmittelbehandlung auf der Grundlage einer ord- nungsgemäßen vertragszahnärztlichen Verordnung durchgeführt wurde. Die unter Nr. 5 dieser Anlage beschriebenen Angaben der Verordnung sind erforderlich, damit eine sachgerechte und wirtschaftliche Therapie erfolgen kann. Nach ständiger Recht- sprechung des Bundessozialgerichts sind die Heilmittelerbringer im Hinblick auf die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Heilmittelerbringung verpflichtet, die Verord- nung auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Sollte die Verordnung nicht fehlerfrei sein, kann die Behandlung aufgenommen wer- den, wenn alle wesentlichen Informationen für den Beginn oder die Weiterführung der Therapie auf der Verordnung enthalten sind. Diese sind: • Die Angaben (im Personalienfeld): - „Name, Vorname des Versicherten“ - „geb. am“ - „Krankenkasse bzw. Kostenträger“ - das Ausstellungsdatum • Diagnose • konkretes Heilmittel • Stempel und Unterschrift der Zahnärztin oder des Zahnarztes Sind diese für die Behandlung notwendigen Angaben enthalten, ist der Behandlungs- vertrag schwebend unwirksam und wird rückwirkend wirksam, wenn die vertrags- zahnärztliche Verordnung, vor der Einreichung zur Abrechnung oder vor Beginn der Behandlung nach den folgenden Grundsätzen ergänzt oder korrigiert wird. Soweit Angaben des Leistungserbringers auf der Rückseite der Verordnung fehlerhaft oder unvollständig sind, soll die Krankenkasse im Einzelfall eine nachträgliche Kor- rekturmöglichkeit einräumen. Ist unter Nr. 5 angegeben, dass eine Korrektur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen muss, besteht kein Vergütungsanspruch, wenn die Korrektur nach diesem Zeitpunkt erfolgt. Soweit in Ziffer 5 Korrekturmöglichkeiten auch nach der Abrechnung eingeräumt wer- den, gilt folgendes Verfahren: Fällt in der Abrechnung durch die Krankenkasse auf, dass eine oder mehrere Angaben auf der Vorder- oder Rückseite der Verordnung feh- len oder erkennbar falsch sind, setzt die Krankenkasse die Verordnung ab und gibt einmalig die Möglichkeit die fehlenden Angaben zu korrigieren und/oder zu ergän- zen. Dazu sendet sie dem zugelassenen Leistungserbringer eine Kopie der Original- verordnung und die Begründung der Absetzung mit Verweis auf Anlage 3a dieses Vertrages. Reicht der Leistungserbringer die Korrektur/Ergänzung nicht (fristgerecht innerhalb von 3 Monaten) ein, bleibt die Absetzung bestehen, die Verordnung kann kein weiteres Mal zur Abrechnung eingereicht werden.1 Sollte eine Angabe auf der Verordnung nicht im dafür vorgesehenen Feld stehen, be- rührt das die Gültigkeit der Verordnung nicht, soweit die Angabe an sich korrekt und vollständig ist. Entscheidend ist, dass der Datensatz gemäß den Abrechnungsrichtli- nien nach § 302 SGB V und ihrer Anlagen im Wege elektronischer Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern korrekt und vollständig an die Kran- kenkasse oder die von ihr benannte krankenkassenseitige Abrechnungsstelle über- mittelt wurde. Soweit in dieser Anlage nichts Anderes beschrieben ist, sind Ergänzungen und Kor- rekturen durch die Zahnärztin oder den Zahnarzt vorzunehmen. Solche Ergänzungen und Korrekturen erfolgen auf der Vorderseite der Verordnung an der jeweiligen Stelle der fehlenden/falschen Angabe. Änderungen und Ergänzungen einer Zahnärztin oder eines Zahnarztes bedürfen einer erneuten Unterschrift der Zahnärztin oder des Zahn- arztes mit Datumsangabe neben der fehlenden/falschen Angabe. Eine Ergänzung/Korrektur der Verordnung ist per verschlüsselter E-Mail oder per Fax zwischen Leistungserbringer und Zahnärztin oder Zahnarzt möglich. Die er- gänzte/korrigierte Kopie der Verordnung bzw. das Fax müssen lesbar sein und sind der Abrechnung beizufügen. Ergänzungen und Korrekturen, die vom Leistungserbringer vorgenommen und ent- sprechend als Änderung des Leistungserbringers gekennzeichnet werden (z. B. Stem- pel oder Abkürzung LE), erfolgen grundsätzlich auf der Vorderseite der Verordnung, soweit in dieser Anlage nichts Abweichendes vereinbart wurde. Bei Ergänzungen und Korrekturen durch Leistungserbringer ist sicherzustellen, dass die ursprünglichen Angaben der Zahnärztin oder des Zahnarztes sichtbar bleiben. Änderungen und Er- gänzungen durch den Leistungserbringer bedürfen einer Unterschrift, einer Da- tumsangabe und das Kürzel „LE“ neben der ergänzten/korrigierten Angabe. 1 Dieser Absatz ist gemäß des Schiedsspruches 1 HE 22-20 vom 08.03.2021 festgesetzt.

Appears in 2 contracts

Samples: Vertrag Über Die Versorgung Mit Leistungen Der Physiotherapie, Vertrag Über Die Versorgung Mit Leistungen Der Physiotherapie

Korrekturmöglichkeit – Form und Zeitpunkt. Ein Vergütungsanspruch des zugelassenen Leistungserbringers gegenüber der Kran- kenkasse Krankenkasse setzt voraus, dass die Heilmittelbehandlung auf der Grundlage einer ord- nungsgemäßen vertragszahnärztlichen ordnungsgemäßen vertragsärztlichen Verordnung durchgeführt wurde. Die unter Nr. 5 dieser Anlage beschriebenen Angaben der Verordnung sind erforderlich, damit eine sachgerechte und wirtschaftliche Therapie erfolgen kann. Nach ständiger Recht- sprechung Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind die Heilmittelerbringer im Hinblick auf die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Heilmittelerbringung verpflichtet, die Verord- nung Verordnung auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Sollte die Verordnung nicht fehlerfrei sein, kann die Behandlung aufgenommen wer- denwerden, wenn alle wesentlichen Informationen für den Beginn oder die Weiterführung der Therapie auf der Verordnung enthalten sind. Diese sind: • Die Angaben (im Personalienfeld): - „Name, Vorname des Versicherten“, - „geb. am“, - „Krankenkasse bzw. Kostenträger“ - das Ausstellungsdatum • Diagnose Diagnose, • konkretes Heilmittel Heilmittel(inkl. Zeitangabe bei MLD), • Stempel und Unterschrift der Zahnärztin Ärztin oder des Zahnarztes Arztes. Sind diese für die Behandlung notwendigen Angaben enthalten, ist der Behandlungs- vertrag Behandlungsvertrag schwebend unwirksam und wird rückwirkend wirksam, wenn die vertrags- zahnärztliche vertragsärztliche Verordnung, vor der Einreichung zur Abrechnung oder vor Beginn der Behandlung nach den folgenden Grundsätzen ergänzt oder korrigiert wird. Soweit Angaben des Leistungserbringers auf der Rückseite der Verordnung fehlerhaft oder unvollständig sind, soll die Krankenkasse im Einzelfall eine nachträgliche Kor- rekturmöglichkeit Korrekturmöglichkeit einräumen. Ist unter Nr. 5 angegeben, dass eine Korrektur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen muss, besteht kein Vergütungsanspruch, wenn die Korrektur nach diesem Zeitpunkt erfolgt. Soweit in Ziffer 5 Korrekturmöglichkeiten auch nach der Abrechnung eingeräumt wer- denwerden, gilt folgendes Verfahren: Fällt in der Abrechnung durch die Krankenkasse auf, dass eine oder mehrere Angaben auf der Vorder- oder Rückseite der Verordnung feh- len fehlen oder erkennbar falsch sind, setzt die Krankenkasse die Verordnung ab und gibt einmalig die Möglichkeit die fehlenden Angaben zu korrigieren und/oder zu ergän- zenergänzen. Dazu sendet sie dem zugelassenen Leistungserbringer eine Kopie der Original- verordnung Originalverordnung und die Begründung der Absetzung mit Verweis auf Anlage 3a dieses Vertrages. Reicht der Leistungserbringer die Korrektur/Ergänzung nicht (fristgerecht innerhalb von 3 Monaten) ein, bleibt die Absetzung bestehen, die Verordnung kann kein weiteres Mal zur Abrechnung eingereicht werden.1 werden1 Sollte eine Angabe auf der Verordnung nicht im dafür vorgesehenen Feld stehen, be- rührt berührt das die Gültigkeit der Verordnung nicht, soweit die Angabe an sich korrekt und vollständig ist. Entscheidend ist, dass der Datensatz gemäß den Abrechnungsrichtli- nien Abrechnungsrichtlinien nach § 302 SGB V und ihrer Anlagen im Wege elektronischer Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern korrekt und vollständig an die Kran- kenkasse Krankenkasse oder die von ihr benannte krankenkassenseitige Abrechnungsstelle über- mittelt übermittelt wurde. Soweit in dieser Anlage nichts Anderes beschrieben ist, sind Ergänzungen und Kor- rekturen Korrekturen durch die Zahnärztin Ärztin oder den Zahnarzt Arzt vorzunehmen. Solche Ergänzungen und Korrekturen erfolgen auf der Vorderseite der Verordnung an der jeweiligen Stelle der fehlenden/falschen Angabe. Änderungen und Ergänzungen einer Zahnärztin Ärztin oder eines Zahnarztes Arztes bedürfen einer erneuten Unterschrift der Zahnärztin Ärztin oder des Zahn- arztes Arztes mit Datumsangabe neben der fehlenden/falschen Angabe. Eine Ergänzung/Korrektur der Verordnung ist per verschlüsselter E-Mail oder per Fax zwischen Leistungserbringer und Zahnärztin Ärztin oder Zahnarzt Arzt möglich. Die er- gänzteergänzte/korrigierte Kopie der Verordnung bzw. das Fax müssen lesbar sein und sind der Abrechnung beizufügen. Ergänzungen und Korrekturen, die vom Leistungserbringer vorgenommen und ent- sprechend entsprechend als Änderung des Leistungserbringers gekennzeichnet werden (z. z.B. Stem- pel Stempel oder Abkürzung LE), erfolgen grundsätzlich auf der Vorderseite der Verordnung, soweit in dieser Anlage nichts Abweichendes vereinbart wurde. Bei Ergänzungen und Korrekturen durch Leistungserbringer ist sicherzustellen, dass die ursprünglichen Angaben der Zahnärztin Ärztin oder des Zahnarztes Arztes sichtbar bleiben. Änderungen und Er- gänzungen Ergänzungen durch den Leistungserbringer bedürfen einer Unterschrift, einer Da- tumsangabe Datumsangabe und das Kürzel „LE“ neben der ergänzten/ergänzten/ korrigierten Angabe. 1 Dieser Absatz ist gemäß des Schiedsspruches 1 HE 22-20 vom 08.03.2021 festgesetzt.

Appears in 2 contracts

Samples: Vertrag Über Die Versorgung Mit Leistungen Der Physiotherapie, Vertrag Über Die Versorgung Mit Leistungen Der Physiotherapie

Korrekturmöglichkeit – Form und Zeitpunkt. Ein Vergütungsanspruch des zugelassenen Leistungserbringers gegenüber (1) Sind einzelne Verordnungen nicht vollständig oder erkennbar falsch bedruckt, kann der Kran- kenkasse setzt voraus, dass die Heilmittelbehandlung auf der Grundlage einer ord- nungsgemäßen vertragszahnärztlichen Verordnung durchgeführt wurde. Die unter Nr. 5 dieser Anlage beschriebenen Angaben der Verordnung sind erforderlich, damit eine sachgerechte und wirtschaftliche Therapie erfolgen kann. Nach ständiger Recht- sprechung des Bundessozialgerichts sind die Heilmittelerbringer zugelassene Leistungserbringer diese bis zur Abrechnung im Hinblick auf die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Heilmittelerbringung verpflichtet, die Verord- nung auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Sollte die Verordnung nicht fehlerfrei sein, kann die Behandlung aufgenommen wer- den, wenn alle wesentlichen Informationen für den Beginn nachfol- gend beschriebenen Form korrigieren oder die Weiterführung der Therapie auf der Verordnung enthalten sind. Diese sind: • Die Angaben ergänzen oder eine zahnärztliche Er- gänzung oder Korrektur anstoßen. (im Personalienfeld): - „Name, Vorname des Versicherten“ - „geb. am“ - „Krankenkasse bzw. Kostenträger“ - das Ausstellungsdatum • Diagnose • konkretes Heilmittel • Stempel und Unterschrift der Zahnärztin oder des Zahnarztes Sind diese für die Behandlung notwendigen Angaben enthalten, ist der Behandlungs- vertrag schwebend unwirksam und wird rückwirkend wirksam, wenn die vertrags- zahnärztliche Verordnung, vor der Einreichung zur Abrechnung oder vor Beginn der Behandlung nach den folgenden Grundsätzen ergänzt oder korrigiert wird. Soweit Angaben des Leistungserbringers auf der Rückseite der Verordnung fehlerhaft oder unvollständig sind, soll die Krankenkasse im Einzelfall eine nachträgliche Kor- rekturmöglichkeit einräumen. Ist unter Nr. 5 angegeben, dass eine Korrektur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen muss, besteht kein Vergütungsanspruch, wenn die Korrektur nach diesem Zeitpunkt erfolgt. 2) Soweit in Ziffer 5 Korrekturmöglichkeiten auch nach der Abrechnung eingeräumt wer- denwerden, gilt folgendes Verfahren: Fällt . Soweit in der Abrechnung durch die Krankenkasse aufKranken- kasse auffällt, dass eine oder mehrere Angaben auf der Vorder- oder Rückseite der Verordnung feh- len fehlen oder erkennbar falsch sind, setzt die Krankenkasse die Verordnung ab und gibt einmalig die Möglichkeit die fehlenden Angaben zu korrigieren undkor- rigieren/oder zu ergän- zenergänzen. Dazu sendet sie dem zugelassenen Leistungserbringer eine Kopie der Original- verordnung Originalverordnung und die Begründung der Absetzung mit Verweis auf Anlage 3a 3b dieses Vertrages. Xxxxxx der Leistungserbringer in der Folge die nach dem vorstehenden Satz 3 vollständig ergänzte bzw. korrigierte Kopie der Origi- nalverordnung zurück, entsteht eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 40 €. Reicht der Leistungserbringer die Korrektur/Ergänzung nicht (fristgerecht innerhalb von inner- halb vom 3 Monaten) ein, bleibt die Absetzung bestehen, die Verordnung kann kein weiteres Mal zur Abrechnung eingereicht werden.1 werden. (3) Sollte eine Angabe auf der Verordnung nicht im dafür vorgesehenen Feld stehen, be- rührt berührt das die Gültigkeit der Verordnung nicht, soweit die Angabe an sich korrekt kor- rekt und vollständig ist. Entscheidend ist, dass der Datensatz gemäß den Abrechnungsrichtli- nien Abrech- nungsrichtlinien nach § 302 SGB V und ihrer Anlagen im Wege elektronischer Datenübertragung Da- tenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern korrekt und vollständig voll- ständig an die Kran- kenkasse Krankenkasse oder die von ihr benannte krankenkassenseitige Abrechnungsstelle über- mittelt Ab- rechnungsstelle übermittelt wurde. . (4) Soweit in dieser Anlage nichts Anderes beschrieben ist, sind Ergänzungen und Kor- rekturen oder Korrekturen durch die Zahnärztin oder den Zahnarzt vorzunehmen. Solche Ergänzungen und Ergän- zungen oder Korrekturen erfolgen auf der Vorderseite der Verordnung an der jeweiligen je- weiligen Stelle der fehlenden/fehlenden oder falschen Angabe. Änderungen und Ergänzungen oder Ergänzun- gen einer Zahnärztin oder eines Zahnarztes bedürfen einer erneuten Unterschrift der Zahnärztin oder des Zahn- arztes Zahnarztes mit Datumsangabe neben der fehlenden/fehlenden oder falschen Angabe. . (5) Eine Ergänzung/Ergänzung oder Korrektur der Verordnung ist per verschlüsselter E-Mail oder per Fax zwischen Leistungserbringer Leistungs- erbringer und Zahnärztin oder Zahnarzt möglich. Die er- gänzte/korrigierte Kopie der Verordnung bzw. das Das Fax müssen muss lesbar sein und sind ist der Abrechnung beizufügen. Ergänzungen und Korrekturen, die vom Leistungserbringer vorgenommen und ent- sprechend als Änderung des Leistungserbringers gekennzeichnet werden . (z. B. Stem- pel oder Abkürzung LE), erfolgen grundsätzlich auf der Vorderseite der Verordnung, soweit in dieser Anlage nichts Abweichendes vereinbart wurde. 6) Bei Ergänzungen und oder Korrekturen durch Leistungserbringer ist sicherzustellen, dass die ursprünglichen Angaben der Zahnärztin oder des Zahnarztes sichtbar bleiben. Änderungen und Er- gänzungen oder Ergänzungen durch den Leistungserbringer bedürfen einer Unterschrift, einer Da- tumsangabe und das Kürzel „LE“ Unterschrift mit Datumsangabe neben der ergänzten/korrigierten fehlenden oder falschen Angabe. 1 Dieser Absatz ist gemäß des Schiedsspruches 1 HE 22-20 vom 08.03.2021 festgesetzt.

Appears in 1 contract

Samples: Vertrag Über Die Versorgung Mit Leistungen Der Stimm , Sprech , Sprach Und Schlucktherapie

Korrekturmöglichkeit – Form und Zeitpunkt. Ein Vergütungsanspruch des zugelassenen Leistungserbringers gegenüber der Kran- kenkasse Krankenkasse setzt voraus, dass die Heilmittelbehandlung auf der Grundlage einer ord- nungsgemäßen ordnungsgemäßen vertragszahnärztlichen Verordnung durchgeführt wurde. Die unter Nr. 5 dieser Anlage beschriebenen Angaben der Verordnung sind erforderlich, damit eine sachgerechte und wirtschaftliche Therapie erfolgen kann. Nach ständiger Recht- sprechung Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind die Heilmittelerbringer im Hinblick auf die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Heilmittelerbringung verpflichtet, die Verord- nung Verordnung auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Sollte die Verordnung nicht fehlerfrei sein, kann die Behandlung aufgenommen wer- denwerden, wenn alle wesentlichen Informationen für den Beginn oder die Weiterführung der Therapie auf der Verordnung enthalten sind. Diese sind: • Die Angaben (im Personalienfeld): - „Name, Vorname des Versicherten“ - „geb. am“ - „Krankenkasse bzw. Kostenträger“ - das Ausstellungsdatum • Diagnose • konkretes Heilmittel • Stempel und Unterschrift der Zahnärztin oder des Zahnarztes Sind diese für die Behandlung notwendigen Angaben enthalten, ist der Behandlungs- vertrag Behandlungsvertrag schwebend unwirksam und wird rückwirkend wirksam, wenn die vertrags- zahnärztliche vertragszahnärztliche Verordnung, vor der Einreichung zur Abrechnung oder vor Beginn der Behandlung nach den folgenden Grundsätzen ergänzt oder korrigiert wird. Soweit Angaben des Leistungserbringers auf der Rückseite der Verordnung fehlerhaft oder unvollständig sind, soll die Krankenkasse im Einzelfall eine nachträgliche Kor- rekturmöglichkeit Korrekturmöglichkeit einräumen. Ist unter Nr. 5 angegeben, dass eine Korrektur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen muss, besteht kein Vergütungsanspruch, wenn die Korrektur nach diesem Zeitpunkt erfolgt. Soweit in Ziffer 5 Korrekturmöglichkeiten auch nach der Abrechnung eingeräumt wer- denwerden, gilt folgendes Verfahren: Fällt in der Abrechnung durch die Krankenkasse auf, dass eine oder mehrere Angaben auf der Vorder- oder Rückseite der Verordnung feh- len fehlen oder erkennbar falsch sind, setzt die Krankenkasse die Verordnung ab und gibt einmalig die Möglichkeit die fehlenden Angaben zu korrigieren und/oder zu ergän- zenergänzen. Dazu sendet sie dem zugelassenen Leistungserbringer eine Kopie der Original- verordnung Originalverordnung und die Begründung der Absetzung mit Verweis auf Anlage 3a dieses Vertrages. Reicht der Leistungserbringer die Korrektur/Ergänzung nicht (fristgerecht innerhalb von 3 Monaten) ein, bleibt die Absetzung bestehen, die Verordnung kann kein weiteres Mal zur Abrechnung eingereicht werden.1 Sollte eine Angabe auf der Verordnung nicht im dafür vorgesehenen Feld stehen, be- rührt berührt das die Gültigkeit der Verordnung nicht, soweit die Angabe an sich korrekt und vollständig ist. Entscheidend ist, dass der Datensatz gemäß den Abrechnungsrichtli- nien Abrechnungsrichtlinien nach § 302 SGB V und ihrer Anlagen im Wege elektronischer Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern korrekt und vollständig an die Kran- kenkasse Krankenkasse oder die von ihr benannte krankenkassenseitige Abrechnungsstelle über- mittelt übermittelt wurde. Soweit in dieser Anlage nichts Anderes beschrieben ist, sind Ergänzungen und Kor- rekturen Korrekturen durch die Zahnärztin oder den Zahnarzt vorzunehmen. Solche Ergänzungen und Korrekturen erfolgen auf der Vorderseite der Verordnung an der jeweiligen Stelle der fehlenden/falschen Angabe. Änderungen und Ergänzungen einer Zahnärztin oder eines Zahnarztes bedürfen einer erneuten Unterschrift der Zahnärztin oder des Zahn- arztes Zahnarztes mit Datumsangabe neben der fehlenden/falschen Angabe. Eine Ergänzung/Korrektur der Verordnung ist per verschlüsselter E-Mail oder per Fax zwischen Leistungserbringer und Zahnärztin oder Zahnarzt möglich. Die er- gänzteergänzte/korrigierte Kopie der Verordnung bzw. das Fax müssen lesbar sein und sind der Abrechnung beizufügen. Ergänzungen und Korrekturen, die vom Leistungserbringer vorgenommen und ent- sprechend entsprechend als Änderung des Leistungserbringers gekennzeichnet werden (z. B. Stem- pel oder Abkürzung LE), erfolgen grundsätzlich auf der Vorderseite der Verordnung, soweit in dieser Anlage nichts Abweichendes vereinbart wurde. Bei Ergänzungen und Korrekturen durch Leistungserbringer ist sicherzustellen, dass die ursprünglichen Angaben der Zahnärztin oder des Zahnarztes sichtbar bleiben. Änderungen und Er- gänzungen durch den Leistungserbringer bedürfen einer Unterschrift, einer Da- tumsangabe und das Kürzel „LE“ neben der ergänzten/korrigierten Angabe.B. 1 Dieser Absatz ist gemäß des Schiedsspruches 1 HE 22-20 vom 08.03.2021 festgesetzt.

Appears in 1 contract

Samples: Vertrag Über Die Versorgung Mit Leistungen Der Physiotherapie Und Deren Vergütung

Korrekturmöglichkeit – Form und Zeitpunkt. Ein Vergütungsanspruch des zugelassenen Leistungserbringers gegenüber (1) Sind einzelne Verordnungen nicht vollständig oder erkennbar falsch bedruckt, kann der Kran- kenkasse setzt voraus, dass die Heilmittelbehandlung auf der Grundlage einer ord- nungsgemäßen vertragszahnärztlichen Verordnung durchgeführt wurde. Die unter Nr. 5 dieser Anlage beschriebenen Angaben der Verordnung sind erforderlich, damit eine sachgerechte und wirtschaftliche Therapie erfolgen kann. Nach ständiger Recht- sprechung des Bundessozialgerichts sind die Heilmittelerbringer zugelassene Leistungserbringer diese bis zur Abrechnung im Hinblick auf die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Heilmittelerbringung verpflichtet, die Verord- nung auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Sollte die Verordnung nicht fehlerfrei sein, kann die Behandlung aufgenommen wer- den, wenn alle wesentlichen Informationen für den Beginn oder die Weiterführung der Therapie auf der Verordnung enthalten sind. Diese sind: • Die Angaben (im Personalienfeld): - „Name, Vorname des Versicherten“ - „geb. am“ - „Krankenkasse nachfol- gend beschriebenen Form korrigieren bzw. Kostenträger“ - das Ausstellungsdatum • Diagnose • konkretes Heilmittel • Stempel und Unterschrift der Zahnärztin ergänzen oder des Zahnarztes Sind diese für die Behandlung notwendigen Angaben enthalten, ist der Behandlungs- vertrag schwebend unwirksam und wird rückwirkend wirksam, wenn die vertrags- zahnärztliche Verordnung, vor der Einreichung zur Abrechnung eine ärztliche Ergän- zung und/oder vor Beginn der Behandlung nach den folgenden Grundsätzen ergänzt oder korrigiert wird. Soweit Angaben des Leistungserbringers auf der Rückseite der Verordnung fehlerhaft oder unvollständig sind, soll die Krankenkasse im Einzelfall eine nachträgliche Kor- rekturmöglichkeit einräumen. Ist unter Nr. 5 angegeben, dass eine Korrektur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen muss, besteht kein Vergütungsanspruch, wenn die Korrektur nach diesem Zeitpunkt erfolgt. anstoßen. (2) Soweit in Ziffer 5 Korrekturmöglichkeiten auch nach der Abrechnung eingeräumt wer- denwerden, gilt folgendes Verfahren: Fällt in der Abrechnung durch die Krankenkasse Kranken- kasse auf, dass eine oder mehrere Angaben auf der Vorder- oder Rückseite der Verordnung feh- len fehlen oder erkennbar falsch sind, setzt die Krankenkasse die Verordnung Ver- ordnung ab und gibt einmalig die Möglichkeit die fehlenden Angaben zu korrigieren korri- gieren und/oder zu ergän- zenergänzen. Dazu sendet sie dem zugelassenen Leistungserbringer Leistungser- bringer eine Kopie der Original- verordnung Originalverordnung und die Begründung der Absetzung mit Verweis auf Anlage 3a 3 dieses Vertrages. Xxxxxx der Leistungserbringer in der Folge die nach dem vorstehenden Satz 3 vollständig ergänzte bzw. korrigierte Kopie der Originalverordnung zurück, entsteht eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 40 €. Reicht der Leistungserbringer die Korrektur/Ergänzung nicht (fristgerecht fristge- recht innerhalb von vom 3 Monaten) ein, bleibt die Absetzung bestehen, die Verordnung Verord- nung kann kein weiteres Mal zur Abrechnung eingereicht werden.1 werden. (3) Sollte eine Angabe auf der Verordnung nicht im dafür vorgesehenen Feld stehen, be- rührt berührt das die Gültigkeit der Verordnung nicht, soweit die Angabe an sich korrekt kor- rekt und vollständig ist. Entscheidend ist, dass der Datensatz gemäß den Abrechnungsrichtli- nien Richt- linien nach § 302 SGB V und ihrer Anlagen im Wege elektronischer Datenübertragung Datenüber- tragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern korrekt und vollständig an die Kran- kenkasse Krankenkasse oder die von ihr benannte krankenkassenseitige Abrechnungsstelle über- mittelt Abrech- nungsstelle übermittelt wurde. . (4) Soweit in dieser Anlage nichts Anderes beschrieben ist, sind Ergänzungen und Kor- rekturen Korrekturen durch die Zahnärztin Ärztin oder den Zahnarzt Arzt vorzunehmen. Solche Ergänzungen und Korrekturen erfolgen auf der Vorderseite der Verordnung an der jeweiligen Stelle der fehlenden/fehlenden oder falschen Angabe. Änderungen und Ergänzungen einer Zahnärztin Ärztin oder eines Zahnarztes Arztes bedürfen einer erneuten Unterschrift der Zahnärztin Ärztin oder des Zahn- arztes Arztes mit Datumsangabe neben der fehlenden/fehlenden oder falschen Angabe. . (5) Eine ErgänzungErgänzung und/oder Korrektur der Verordnung ist per verschlüsselter E-Mail oder per Fax zwischen Leistungserbringer Leis- tungserbringer und Zahnärztin Ärztin oder Zahnarzt Arzt möglich. Die er- gänzte/korrigierte Kopie der Verordnung bzw. das Das Fax müssen muss lesbar sein und sind ist der Abrechnung beizufügen. Ergänzungen und Korrekturen, die vom Leistungserbringer vorgenommen und ent- sprechend als Änderung des Leistungserbringers gekennzeichnet werden . (z. B. Stem- pel oder Abkürzung LE), erfolgen grundsätzlich auf der Vorderseite der Verordnung, soweit in dieser Anlage nichts Abweichendes vereinbart wurde. 6) Bei Ergänzungen und und/oder Korrekturen durch Leistungserbringer den zugelassenen Leistungser- bringer ist sicherzustellen, dass die ursprünglichen Angaben der Zahnärztin Ärztin oder des Zahnarztes Arztes sichtbar bleiben. Änderungen und Er- gänzungen und/oder Ergänzungen durch den zuge- lassenen Leistungserbringer bedürfen einer Unterschrift, einer Da- tumsangabe und das Kürzel „LE“ neben Unterschrift mit Datumsangabe ne- ben der ergänzten/korrigierten fehlenden oder falschen Angabe. 1 Dieser Absatz ist gemäß des Schiedsspruches 1 HE 22-20 vom 08.03.2021 festgesetzt.

Appears in 1 contract

Samples: Vertrag Über Die Versorgung Mit Leistungen Der Podologie

Korrekturmöglichkeit – Form und Zeitpunkt. Ein Vergütungsanspruch des zugelassenen Leistungserbringers gegenüber der Kran- kenkasse setzt voraus, dass die Heilmittelbehandlung auf der Grundlage einer ord- nungsgemäßen vertragszahnärztlichen vertragsärztlichen Verordnung durchgeführt wurde. Die unter Nr. 5 dieser Anlage beschriebenen Angaben der Verordnung sind erforderlich, damit eine sachgerechte und wirtschaftliche Therapie erfolgen kann. Dabei sind die Vorgaben gemäß HeilM-RL und die Erläuterungen zur Vereinbarung über Vordrucke der ver- tragsärztlichen Versorgung (in der jeweils aktuellen Fassung) berücksichtigt. Nach ständiger Recht- sprechung Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind die Heilmittelerbringer im Hinblick auf die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Heilmittelerbringung verpflichtet, die Verord- nung nungen auf aus ihrer professionellen Sicht erkennbare Fehler, also auf Vollständigkeit und Plausibilität Plausibilität, hin zu überprüfen. Sollte die Verordnung nicht fehlerfrei sein, kann die Behandlung aufgenommen wer- den, wenn alle wesentlichen Informationen für den Beginn oder die Weiterführung der Therapie auf der Verordnung enthalten sind. Diese sind: • Die Angaben (im Personalienfeld): - „Name, Vorname des Versicherten“ - „geb. am“ - „Krankenkasse bzw. Kostenträger“ - das Ausstellungsdatum Diagnose Diagnose, • konkretes Heilmittel Heilmittel, • Stempel und Unterschrift der Zahnärztin Ärztin oder des Zahnarztes Sind diese für die Behandlung notwendigen Angaben enthalten, Arztes. In diesem Fall ist der Behandlungs- vertrag Behandlungsvertrag schwebend unwirksam und wird rückwirkend rückwir- kend wirksam, wenn die vertrags- zahnärztliche Verordnung, vor der Einreichung zur Abrechnung oder vor Beginn der Behandlung vertragsärztliche Verordnung nach den folgenden Grundsätzen Grund- sätzen unter Nr. 5 ergänzt oder korrigiert wird. Soweit Angaben des Leistungserbringers Leistungserbrin- gers auf der Rückseite der Verordnung fehlerhaft oder unvollständig sind, soll die Krankenkasse im Einzelfall Ein- zelfall eine nachträgliche Kor- rekturmöglichkeit Korrekturmöglichkeit einräumen. Ist unter Nr. 5 angegeben, dass eine Korrektur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen muss, besteht kein Vergütungsanspruch, wenn die Korrektur nach diesem Zeitpunkt erfolgt. Soweit in Ziffer 5 Korrekturmöglichkeiten auch nach der Abrechnung eingeräumt wer- den, gilt folgendes Verfahren: Fällt in der Abrechnung durch die Krankenkasse auf, dass eine oder mehrere Angaben auf der Vorder- oder Rückseite der Verordnung feh- len oder erkennbar falsch sind, setzt die Krankenkasse die Verordnung ab und gibt einmalig die Möglichkeit die fehlenden Angaben zu korrigieren und/oder zu ergän- zen. Dazu sendet sie dem zugelassenen Leistungserbringer eine Kopie der Original- verordnung und die Begründung der Absetzung mit Verweis auf Anlage 3a dieses Vertrages. Reicht der Leistungserbringer die Korrektur/Ergänzung nicht (fristgerecht innerhalb von 3 Monaten) ein, bleibt die Absetzung bestehen, die Verordnung kann kein weiteres Mal zur Abrechnung eingereicht werden.1 Sollte eine Angabe auf der Verordnung nicht im dafür vorgesehenen Feld stehen, be- rührt das die Gültigkeit der Verordnung nicht, soweit die Angabe an sich korrekt und vollständig ist. Entscheidend ist, dass der Datensatz gemäß den Abrechnungsrichtli- nien Abrechnungsricht- linien nach § 302 SGB V und ihrer Anlagen im Wege elektronischer Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern korrekt und vollständig an die Kran- kenkasse oder die von ihr benannte krankenkassenseitige Abrechnungsstelle über- mittelt wurde. Soweit in dieser Anlage nichts Anderes beschrieben ist, sind Ergänzungen und Kor- rekturen durch die Zahnärztin Ärztin oder den Zahnarzt Arzt vorzunehmen. Solche Ergänzungen und Korrekturen Kor- rekturen erfolgen auf der Vorderseite der Verordnung an der jeweiligen Stelle der fehlenden/falschen Angabe. Änderungen und Ergänzungen einer Zahnärztin Ärztin oder eines Zahnarztes Arztes bedürfen einer erneuten Unterschrift der Zahnärztin Ärztin oder des Zahn- arztes Arztes mit Datumsangabe Da- tumsangabe neben der fehlenden/falschen Angabe. Eine Ergänzung/Korrektur der Verordnung ist per verschlüsselter E-Mail oder per Fax zwischen Leistungserbringer und Zahnärztin Ärztin oder Zahnarzt Arzt möglich. Die er- gänzte/korrigierte Kopie der Verordnung bzw. das Das Fax müssen muss lesbar sein und sind ist der Abrechnung beizufügen. Ergänzungen und Korrekturen, die vom Leistungserbringer vorgenommen und ent- sprechend als Änderung des Leistungserbringers gekennzeichnet werden (z. B. Stem- pel oder Abkürzung LE), erfolgen grundsätzlich auf der Vorderseite der Verordnung, soweit in dieser Anlage nichts Abweichendes vereinbart wurde. Bei Ergänzungen und Korrekturen durch Leistungserbringer ist sicherzustellen, dass die ursprünglichen Angaben der Zahnärztin Ärztin oder des Zahnarztes Arztes sichtbar bleiben. Änderungen Änderun- gen und Er- gänzungen Ergänzungen durch den Leistungserbringer bedürfen einer Unterschrift, einer Da- tumsangabe und das Kürzel „LE“ Unterschrift mit Datumsangabe neben der ergänztenfehlenden/korrigierten falschen Angabe. Erfolgt die Verordnung im Rahmen des Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx-Xxxxxxxxxx (Xx- xxxx 0x des BMV-Ä) sind nur bestimmte nachträgliche Änderungen der Verordnung möglich. Hierauf wird unter Nr. 5 gesondert hingewiesen. 1 Dieser Absatz ist gemäß des Schiedsspruches 1 HE 22-20 vom 08.03.2021 festgesetzt.

Appears in 1 contract

Samples: Vertrag Nach § 125 Abs. 1 SGB V

Korrekturmöglichkeit – Form und Zeitpunkt. Ein Vergütungsanspruch des zugelassenen Leistungserbringers gegenüber der Kran- kenkasse Krankenkasse setzt voraus, dass die Heilmittelbehandlung auf der Grundlage einer ord- nungsgemäßen vertragszahnärztlichen ordnungsgemäßen ver- tragsärztlichen Verordnung durchgeführt wurde. Die unter Nr. 5 dieser Anlage beschriebenen Angaben der Verordnung sind erforderlich, damit eine sachgerechte und wirtschaftliche Therapie The- rapie erfolgen kann. Nach ständiger Recht- sprechung Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind die Heilmittelerbringer Heil- mittelerbringer im Hinblick auf die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Heilmittelerbringung Heilmittelerbrin- gung verpflichtet, die Verord- nung Verordnung auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Sollte die Verordnung nicht fehlerfrei sein, kann die Behandlung aufgenommen wer- denwerden, wenn alle wesentlichen Informationen für den Beginn oder die Weiterführung der Therapie auf der Verordnung enthalten sind. Diese sind: • Die Angaben (im Personalienfeld): - „Name, Vorname des Versicherten“, - „geb. am“, - „Krankenkasse bzw. Kostenträger“ - das Ausstellungsdatum • Diagnose Diagnose, • konkretes Heilmittel Heilmittel(inkl. Zeitangabe bei MLD), • Stempel und Unterschrift der Zahnärztin Ärztin oder des Zahnarztes Arztes. Sind diese für die Behandlung notwendigen Angaben enthalten, ist der Behandlungs- vertrag Behandlungsvertrag schwebend unwirksam und wird rückwirkend wirksam, wenn die vertrags- zahnärztliche Verordnungvertragsärztliche Verord- nung, vor der Einreichung zur Abrechnung oder vor Beginn der Behandlung nach den folgenden folgen- den Grundsätzen ergänzt oder korrigiert wird. Soweit Angaben des Leistungserbringers auf der Rückseite der Verordnung fehlerhaft oder unvollständig sind, soll die Krankenkasse im Einzelfall eine nachträgliche Kor- rekturmöglichkeit Korrekturmöglich- keit einräumen. Ist unter Nr. 5 angegeben, dass eine Korrektur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt Zeit- punkt erfolgen muss, besteht kein Vergütungsanspruch, wenn die Korrektur nach diesem Zeitpunkt Zeit- punkt erfolgt. Soweit in Ziffer 5 Korrekturmöglichkeiten auch nach der Abrechnung eingeräumt wer- denwerden, gilt folgendes Verfahren: Fällt in der Abrechnung durch die Krankenkasse auf, dass eine oder mehrere Angaben auf der Vorder- oder Rückseite der Verordnung feh- len fehlen oder erkennbar falsch sind, setzt die Krankenkasse die Verordnung ab und gibt einmalig die Möglichkeit die fehlenden Angaben zu korrigieren und/oder zu ergän- zenergänzen. Dazu sendet sie dem zugelassenen Leistungserbringer eine Kopie der Original- verordnung Originalverordnung und die Begründung der Absetzung mit Verweis auf Anlage 3a dieses Vertrages. Reicht der Leistungserbringer die Korrektur/Ergänzung Ergän- zung nicht (fristgerecht innerhalb von 3 Monaten) ein, bleibt die Absetzung bestehen, die Verordnung kann kein weiteres Mal zur Abrechnung eingereicht werden.1 werden1 Sollte eine Angabe auf der Verordnung nicht im dafür vorgesehenen Feld stehen, be- rührt berührt das die Gültigkeit der Verordnung nicht, soweit die Angabe an sich korrekt und vollständig ist. Entscheidend ist, dass der Datensatz gemäß den Abrechnungsrichtli- nien Abrechnungsrichtlinien nach § 302 SGB V und ihrer Anlagen im Wege elektronischer Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren verwertba- ren Datenträgern korrekt und vollständig an die Kran- kenkasse Krankenkasse oder die von ihr benannte krankenkassenseitige kran- kenkassenseitige Abrechnungsstelle über- mittelt übermittelt wurde. Soweit in dieser Anlage nichts Anderes beschrieben ist, sind Ergänzungen und Kor- rekturen Korrekturen durch die Zahnärztin Ärztin oder den Zahnarzt Arzt vorzunehmen. Solche Ergänzungen und Korrekturen erfolgen auf der Vorderseite der Verordnung an der jeweiligen Stelle der fehlenden/falschen Angabe. Änderungen und Ergänzungen einer Zahnärztin Ärztin oder eines Zahnarztes Arztes bedürfen einer erneuten Unterschrift Unter- schrift der Zahnärztin Ärztin oder des Zahn- arztes Arztes mit Datumsangabe neben der fehlenden/falschen Angabe. Eine Ergänzung/Korrektur der Verordnung ist per verschlüsselter E-Mail oder per Fax zwischen zwi- schen Leistungserbringer und Zahnärztin Ärztin oder Zahnarzt Arzt möglich. Die er- gänzteergänzte/korrigierte Kopie der Verordnung bzw. das Fax müssen lesbar sein und sind der Abrechnung beizufügen. Ergänzungen und Korrekturen, die vom Leistungserbringer vorgenommen und ent- sprechend entsprechend als Änderung des Leistungserbringers gekennzeichnet werden (z. z.B. Stem- pel Stempel oder Abkürzung LE), erfolgen grundsätzlich auf der Vorderseite der Verordnung, soweit in dieser Anlage nichts Abweichendes vereinbart wurde. Bei Ergänzungen und Korrekturen durch Leistungserbringer Leistungs- erbringer ist sicherzustellen, dass die ursprünglichen Angaben der Zahnärztin Ärztin oder des Zahnarztes Arztes sichtbar bleiben. Änderungen und Er- gänzungen Ergänzungen durch den Leistungserbringer bedürfen einer ei- ner Unterschrift, einer Da- tumsangabe Datumsangabe und das Kürzel „LE“ neben der ergänzten/ergänzten/ korrigierten Angabe. 1 Dieser Absatz ist gemäß des Schiedsspruches 1 HE 22-20 vom 08.03.2021 festgesetzt.

Appears in 1 contract

Samples: Vertrag Nach § 125 Abs. 1 SGB v Für Physiotherapie

Korrekturmöglichkeit – Form und Zeitpunkt. (1) Ein Vergütungsanspruch der oder des zugelassenen Leistungserbringers gegenüber Leistungserbringenden ge- genüber der Kran- kenkasse Krankenkasse setzt voraus, dass die Heilmittelbehandlung Ergotherapie auf der Grundlage Grund- lage einer ord- nungsgemäßen vertragszahnärztlichen gemäß § 16 Absatz 1 HeilM-RL ordnungsgemäßen Verordnung durchgeführt wurde. Die unter Nr. Ziffer 5 dieser Anlage beschriebenen Angaben auf der Verordnung sind erforderlich, damit eine sachgerechte und wirtschaftliche Therapie erfolgen kann. Nach ständiger Recht- sprechung §§ 2 Absatz 4, § 12 Absatz 1 Satz 2 i.V.m. § 73 Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 SGB V und Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Bundessozial- gerichts sind die Heilmittelerbringer zugelassenen Leistungserbringenden im Hinblick auf die Wirksamkeit Wirk- samkeit und Wirtschaftlichkeit der Heilmittelerbringung verpflichtet, die Verord- nung nungen aus ihrer professionellen Sicht auf zumutbar erkennbare Fehler und Vollständigkeit und Plausibilität hin zu überprüfen. . (2) Sollte die Verordnung nicht fehlerfrei sein, kann die Behandlung Therapie aufgenommen wer- denwerden, wenn alle wesentlichen Informationen für den Beginn oder die Weiterführung Weiter- führung der Therapie auf der Verordnung enthalten sind. Diese sind: • Die Angaben (im Personalienfeld): - „NamePersonalienfeld laut Punkt 5. a), Vorname ● Diagnose, ● Konkretes Heilmittel, ● Stempel und/oder Unterschrift der oder des Versicherten“ - „gebVerordnenden. (3) In diesem Fall ist der Behandlungsvertrag schwebend unwirksam und wird rück- wirkend wirksam, wenn die Verordnung nach den folgenden Grundsätzen er- gänzt oder korrigiert wird. (4) Sollte eine Angabe auf der Verordnung nicht im dafür vorgesehenen Feld stehen, berührt das die Gültigkeit der Verordnung nicht, soweit die Angabe an sich kor- rekt und vollständig ist. am“ - „Entscheidend ist, dass der Datensatz gemäß den Ab- rechnungsrichtlinien nach § 302 SGB V und ihrer Anlagen im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern korrekt und vollständig an die Krankenkasse bzwoder die von ihr benannte krankenkassen- seitige Abrechnungsstelle übermittelt wurde. (5) Soweit in dieser Anlage nichts Anderes beschrieben ist, sind Ergänzungen und Korrekturen durch die Verordnende oder den Verordnenden vorzunehmen. Kostenträger“ - das Ausstellungsdatum • Sol- che Ergänzungen und Korrekturen erfolgen auf der Vorderseite der Verordnung an der jeweiligen Stelle der fehlenden oder falschen Angabe. Änderungen und Ergänzungen einer oder eines Verordnenden bedürfen einer erneuten Unter- schrift der oder des Verordnenden mit Datumsangabe neben der fehlenden oder falschen Angabe. (6) Eine Ergänzung und/oder Korrektur der Verordnung ist per Fax zwischen der oder dem Leistungserbringenden und der oder dem Verordnenden möglich. Das Fax muss lesbar sein und ist der Abrechnung beizufügen. Es gilt § 19 des Ver- trages entsprechend. (7) Bei Ergänzungen und/oder Korrekturen durch die oder den zugelassenen Leis- tungserbringenden ist sicherzustellen, dass die ursprünglichen Angaben der o- der des Verordnenden sichtbar bleiben. Änderungen und/oder Ergänzungen durch die oder den zugelassenen Leistungserbringenden bedürfen einer Unter- schrift mit Datumsangabe neben der fehlenden oder falschen Angabe. (8) Korrekturen nach Einreichung zur Abrechnung an die Krankenkasse sind nicht möglich bzgl. ● Angaben im Personalienfeld laut Punkt 5.a), ● Diagnose (siehe Punkt k), ● konkretes Heilmittel (siehe Punkt g), ● Stempel und Unterschrift der Zahnärztin oder des Zahnarztes Sind diese für die Behandlung notwendigen Angaben enthaltenVerordnenden (siehe Punkt n), ist der Behandlungs- vertrag schwebend unwirksam und wird rückwirkend wirksam, wenn die vertrags- zahnärztliche Verordnung, vor der Einreichung zur Abrechnung oder vor Beginn der Behandlung nach den folgenden Grundsätzen ergänzt oder korrigiert wird. Soweit Angaben des Leistungserbringers ● Datumsangaben auf der Rückseite der Verordnung fehlerhaft oder unvollständig sind, soll die Krankenkasse im Einzelfall eine nachträgliche Kor- rekturmöglichkeit einräumen. Ist unter Nr. 5 angegeben, dass eine Korrektur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen muss, besteht kein Vergütungsanspruch, wenn die Korrektur nach diesem Zeitpunkt erfolgt. (siehe Punkt o). (9) Soweit in Ziffer 5 Korrekturmöglichkeiten auch nach der Abrechnung eingeräumt wer- denwerden, gilt folgendes Verfahren: Fällt in der Abrechnung durch die Krankenkasse auf, dass eine oder mehrere Angaben auf der Vorder- oder Rückseite der Verordnung feh- len fehlen oder erkennbar falsch sind, setzt die Krankenkasse die Verordnung ab und gibt einmalig die Möglichkeit die fehlenden Angaben zu korrigieren und/oder zu ergän- zenergänzen. Dazu sendet sie der oder dem zugelassenen Leistungserbringer Leistungserbringenden eine Kopie der Original- verordnung Originalverordnung und die Begründung der Absetzung mit Verweis auf Anlage 3a 3 dieses Vertrages. Reicht die oder der Leistungserbringer Leistungserbringende die Korrektur/Ergänzung Er- gänzung nicht (fristgerecht innerhalb von 3 Monaten) Monaten ein, bleibt die Absetzung bestehen, die Verordnung kann kein weiteres Mal zur Abrechnung eingereicht werden.1 Sollte eine Angabe auf der Verordnung nicht im dafür vorgesehenen Feld stehen, be- rührt das die Gültigkeit der Verordnung nicht, soweit die Angabe an sich korrekt und vollständig ist. Entscheidend ist, dass der Datensatz gemäß den Abrechnungsrichtli- nien nach § 302 SGB V und ihrer Anlagen im Wege elektronischer Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern korrekt und vollständig an die Kran- kenkasse oder die von ihr benannte krankenkassenseitige Abrechnungsstelle über- mittelt wurde. Soweit in dieser Anlage nichts Anderes beschrieben ist, sind Ergänzungen und Kor- rekturen durch die Zahnärztin oder den Zahnarzt vorzunehmen. Solche Ergänzungen und Korrekturen erfolgen auf der Vorderseite der Verordnung an der jeweiligen Stelle der fehlenden/falschen Angabe. Änderungen und Ergänzungen einer Zahnärztin oder eines Zahnarztes bedürfen einer erneuten Unterschrift der Zahnärztin oder des Zahn- arztes mit Datumsangabe neben der fehlenden/falschen Angabe. Eine Ergänzung/Korrektur der Verordnung ist per verschlüsselter E-Mail oder per Fax zwischen Leistungserbringer und Zahnärztin oder Zahnarzt möglich. Die er- gänzte/korrigierte Kopie der Verordnung bzw. das Fax müssen lesbar sein und sind der Abrechnung beizufügen. Ergänzungen und Korrekturen, die vom Leistungserbringer vorgenommen und ent- sprechend als Änderung des Leistungserbringers gekennzeichnet werden (z. B. Stem- pel oder Abkürzung LE), erfolgen grundsätzlich auf der Vorderseite der Verordnung, soweit in dieser Anlage nichts Abweichendes vereinbart wurde. Bei Ergänzungen und Korrekturen durch Leistungserbringer ist sicherzustellen, dass die ursprünglichen Angaben der Zahnärztin oder des Zahnarztes sichtbar bleiben. Änderungen und Er- gänzungen durch den Leistungserbringer bedürfen einer Unterschrift, einer Da- tumsangabe und das Kürzel „LE“ neben der ergänzten/korrigierten Angabe.werden.1 1 Dieser Absatz ist gemäß des Schiedsspruches 1 2 HE 2223-20 vom 08.03.2021 18.02.2021 festgesetzt.

Appears in 1 contract

Samples: Vertrag Über Die Versorgung Mit Leistungen Der Ergotherapie