Common use of Korrekturmöglichkeit – Form und Zeitpunkt Clause in Contracts

Korrekturmöglichkeit – Form und Zeitpunkt. Ein Vergütungsanspruch des zugelassenen Leistungserbringers gegenüber der Kran- kenkasse setzt voraus, dass die Heilmittelbehandlung auf der Grundlage einer ord- nungsgemäßen vertragszahnärztlichen Verordnung durchgeführt wurde. Die unter Nr. 5 dieser Anlage beschriebenen Angaben der Verordnung sind erforderlich, damit eine sachgerechte und wirtschaftliche Therapie erfolgen kann. Nach ständiger Recht- sprechung des Bundessozialgerichts sind die Heilmittelerbringer im Hinblick auf die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Heilmittelerbringung verpflichtet, die Verord- nung auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Sollte die Verordnung nicht fehlerfrei sein, kann die Behandlung aufgenommen wer- den, wenn alle wesentlichen Informationen für den Beginn oder die Weiterführung der Therapie auf der Verordnung enthalten sind. Diese sind: • Die Angaben (im Personalienfeld): - „Name, Vorname des Versicherten“ - „geb. am“ - „Krankenkasse bzw. Kostenträger“ - das Ausstellungsdatum • Diagnose • konkretes Heilmittel • Stempel und Unterschrift der Zahnärztin oder des Zahnarztes Sind diese für die Behandlung notwendigen Angaben enthalten, ist der Behandlungs- vertrag schwebend unwirksam und wird rückwirkend wirksam, wenn die vertrags- zahnärztliche Verordnung, vor der Einreichung zur Abrechnung oder vor Beginn der Behandlung nach den folgenden Grundsätzen ergänzt oder korrigiert wird. Soweit Angaben des Leistungserbringers auf der Rückseite der Verordnung fehlerhaft oder unvollständig sind, soll die Krankenkasse im Einzelfall eine nachträgliche Kor- rekturmöglichkeit einräumen. Ist unter Nr. 5 angegeben, dass eine Korrektur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen muss, besteht kein Vergütungsanspruch, wenn die Korrektur nach diesem Zeitpunkt erfolgt. Soweit in Ziffer 5 Korrekturmöglichkeiten auch nach der Abrechnung eingeräumt wer- den, gilt folgendes Verfahren: Fällt in der Abrechnung durch die Krankenkasse auf, dass eine oder mehrere Angaben auf der Vorder- oder Rückseite der Verordnung feh- len oder erkennbar falsch sind, setzt die Krankenkasse die Verordnung ab und gibt einmalig die Möglichkeit die fehlenden Angaben zu korrigieren und/oder zu ergän- zen. Dazu sendet sie dem zugelassenen Leistungserbringer eine Kopie der Original- verordnung und die Begründung der Absetzung mit Verweis auf Anlage 3a dieses Vertrages. Reicht der Leistungserbringer die Korrektur/Ergänzung nicht (fristgerecht innerhalb von 3 Monaten) ein, bleibt die Absetzung bestehen, die Verordnung kann kein weiteres Mal zur Abrechnung eingereicht werden.1 Sollte eine Angabe auf der Verordnung nicht im dafür vorgesehenen Feld stehen, be- rührt das die Gültigkeit der Verordnung nicht, soweit die Angabe an sich korrekt und vollständig ist. Entscheidend ist, dass der Datensatz gemäß den Abrechnungsrichtli- nien nach § 302 SGB V und ihrer Anlagen im Wege elektronischer Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern korrekt und vollständig an die Kran- kenkasse oder die von ihr benannte krankenkassenseitige Abrechnungsstelle über- mittelt wurde. Soweit in dieser Anlage nichts Anderes beschrieben ist, sind Ergänzungen und Kor- rekturen durch die Zahnärztin oder den Zahnarzt vorzunehmen. Solche Ergänzungen und Korrekturen erfolgen auf der Vorderseite der Verordnung an der jeweiligen Stelle der fehlenden/falschen Angabe. Änderungen und Ergänzungen einer Zahnärztin oder eines Zahnarztes bedürfen einer erneuten Unterschrift der Zahnärztin oder des Zahn- arztes mit Datumsangabe neben der fehlenden/falschen Angabe. Eine Ergänzung/Korrektur der Verordnung ist per verschlüsselter E-Mail oder per Fax zwischen Leistungserbringer und Zahnärztin oder Zahnarzt möglich. Die er- gänzte/korrigierte Kopie der Verordnung bzw. das Fax müssen lesbar sein und sind der Abrechnung beizufügen. Ergänzungen und Korrekturen, die vom Leistungserbringer vorgenommen und ent- sprechend als Änderung des Leistungserbringers gekennzeichnet werden (z. B. Stem- pel oder Abkürzung LE), erfolgen grundsätzlich auf der Vorderseite der Verordnung, soweit in dieser Anlage nichts Abweichendes vereinbart wurde. Bei Ergänzungen und Korrekturen durch Leistungserbringer ist sicherzustellen, dass die ursprünglichen Angaben der Zahnärztin oder des Zahnarztes sichtbar bleiben. Änderungen und Er- gänzungen durch den Leistungserbringer bedürfen einer Unterschrift, einer Da- tumsangabe und das Kürzel „LE“ neben der ergänzten/korrigierten Angabe.

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Korrekturmöglichkeit – Form und Zeitpunkt. Ein Vergütungsanspruch des zugelassenen Leistungserbringers gegenüber der Kran- kenkasse Krankenkasse setzt voraus, dass die Heilmittelbehandlung auf der Grundlage einer ord- nungsgemäßen vertragszahnärztlichen ordnungsgemäßen vertragsärztlichen Verordnung durchgeführt wurde. Die unter Nr. 5 dieser Anlage beschriebenen Angaben der Verordnung sind erforderlich, damit eine sachgerechte und wirtschaftliche Therapie erfolgen kann. Nach ständiger Recht- sprechung Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind die Heilmittelerbringer im Hinblick auf die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Heilmittelerbringung verpflichtet, die Verord- nung Verordnung auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Sollte die Verordnung nicht fehlerfrei sein, kann die Behandlung aufgenommen wer- denwerden, wenn alle wesentlichen Informationen für den Beginn oder die Weiterführung der Therapie auf der Verordnung enthalten sind. Diese sind: • Die Angaben (im Personalienfeld): - „Name, Vorname des Versicherten“, - „geb. am“, - „Krankenkasse bzw. Kostenträger“ - das Ausstellungsdatum • Diagnose Diagnose, • konkretes Heilmittel Heilmittel(inkl. Zeitangabe bei MLD), • Stempel und Unterschrift der Zahnärztin Ärztin oder des Zahnarztes Arztes. Sind diese für die Behandlung notwendigen Angaben enthalten, ist der Behandlungs- vertrag Behandlungsvertrag schwebend unwirksam und wird rückwirkend wirksam, wenn die vertrags- zahnärztliche vertragsärztliche Verordnung, vor der Einreichung zur Abrechnung oder vor Beginn der Behandlung nach den folgenden Grundsätzen ergänzt oder korrigiert wird. Soweit Angaben des Leistungserbringers auf der Rückseite der Verordnung fehlerhaft oder unvollständig sind, soll die Krankenkasse im Einzelfall eine nachträgliche Kor- rekturmöglichkeit Korrekturmöglichkeit einräumen. Ist unter Nr. 5 angegeben, dass eine Korrektur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen muss, besteht kein Vergütungsanspruch, wenn die Korrektur nach diesem Zeitpunkt erfolgt. Soweit in Ziffer 5 Korrekturmöglichkeiten auch nach der Abrechnung eingeräumt wer- denwerden, gilt folgendes Verfahren: Fällt in der Abrechnung durch die Krankenkasse auf, dass eine oder mehrere Angaben auf der Vorder- oder Rückseite der Verordnung feh- len fehlen oder erkennbar falsch sind, setzt die Krankenkasse die Verordnung ab und gibt einmalig die Möglichkeit die fehlenden Angaben zu korrigieren und/oder zu ergän- zenergänzen. Dazu sendet sie dem zugelassenen Leistungserbringer eine Kopie der Original- verordnung Originalverordnung und die Begründung der Absetzung mit Verweis auf Anlage 3a dieses Vertrages. Reicht der Leistungserbringer die Korrektur/Ergänzung nicht (fristgerecht innerhalb von 3 Monaten) ein, bleibt die Absetzung bestehen, die Verordnung kann kein weiteres Mal zur Abrechnung eingereicht werden.1 werden1 Sollte eine Angabe auf der Verordnung nicht im dafür vorgesehenen Feld stehen, be- rührt berührt das die Gültigkeit der Verordnung nicht, soweit die Angabe an sich korrekt und vollständig ist. Entscheidend ist, dass der Datensatz gemäß den Abrechnungsrichtli- nien Abrechnungsrichtlinien nach § 302 SGB V und ihrer Anlagen im Wege elektronischer Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern korrekt und vollständig an die Kran- kenkasse Krankenkasse oder die von ihr benannte krankenkassenseitige Abrechnungsstelle über- mittelt übermittelt wurde. Soweit in dieser Anlage nichts Anderes beschrieben ist, sind Ergänzungen und Kor- rekturen Korrekturen durch die Zahnärztin Ärztin oder den Zahnarzt Arzt vorzunehmen. Solche Ergänzungen und Korrekturen erfolgen auf der Vorderseite der Verordnung an der jeweiligen Stelle der fehlenden/falschen Angabe. Änderungen und Ergänzungen einer Zahnärztin Ärztin oder eines Zahnarztes Arztes bedürfen einer erneuten Unterschrift der Zahnärztin Ärztin oder des Zahn- arztes Arztes mit Datumsangabe neben der fehlenden/falschen Angabe. Eine Ergänzung/Korrektur der Verordnung ist per verschlüsselter E-Mail oder per Fax zwischen Leistungserbringer und Zahnärztin Ärztin oder Zahnarzt Arzt möglich. Die er- gänzteergänzte/korrigierte Kopie der Verordnung bzw. das Fax müssen lesbar sein und sind der Abrechnung beizufügen. Ergänzungen und Korrekturen, die vom Leistungserbringer vorgenommen und ent- sprechend entsprechend als Änderung des Leistungserbringers gekennzeichnet werden (z. z.B. Stem- pel Stempel oder Abkürzung LE), erfolgen grundsätzlich auf der Vorderseite der Verordnung, soweit in dieser Anlage nichts Abweichendes vereinbart wurde. Bei Ergänzungen und Korrekturen durch Leistungserbringer ist sicherzustellen, dass die ursprünglichen Angaben der Zahnärztin Ärztin oder des Zahnarztes Arztes sichtbar bleiben. Änderungen und Er- gänzungen Ergänzungen durch den Leistungserbringer bedürfen einer Unterschrift, einer Da- tumsangabe Datumsangabe und das Kürzel „LE“ neben der ergänzten/ergänzten/ korrigierten Angabe.

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Samples: www.gkv-spitzenverband.de, www.gkv-spitzenverband.de

Korrekturmöglichkeit – Form und Zeitpunkt. Ein Vergütungsanspruch des zugelassenen Leistungserbringers gegenüber der Kran- kenkasse Krankenkasse setzt voraus, dass die Heilmittelbehandlung auf der Grundlage einer ord- nungsgemäßen vertragszahnärztlichen ordnungsgemäßen ver- tragsärztlichen Verordnung durchgeführt wurde. Die unter Nr. 5 dieser Anlage beschriebenen Angaben der Verordnung sind erforderlich, damit eine sachgerechte und wirtschaftliche Therapie The- rapie erfolgen kann. Nach ständiger Recht- sprechung Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind die Heilmittelerbringer Heil- mittelerbringer im Hinblick auf die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Heilmittelerbringung Heilmittelerbrin- gung verpflichtet, die Verord- nung Verordnung auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Sollte die Verordnung nicht fehlerfrei sein, kann die Behandlung aufgenommen wer- denwerden, wenn alle wesentlichen Informationen für den Beginn oder die Weiterführung der Therapie auf der Verordnung enthalten sind. Diese sind: • Die Angaben (im Personalienfeld): - „Name, Vorname des Versicherten“, - „geb. am“, - „Krankenkasse bzw. Kostenträger“ - das Ausstellungsdatum • Diagnose Diagnose, • konkretes Heilmittel Heilmittel(inkl. Zeitangabe bei MLD), • Stempel und Unterschrift der Zahnärztin Ärztin oder des Zahnarztes Arztes. Sind diese für die Behandlung notwendigen Angaben enthalten, ist der Behandlungs- vertrag Behandlungsvertrag schwebend unwirksam und wird rückwirkend wirksam, wenn die vertrags- zahnärztliche Verordnungvertragsärztliche Verord- nung, vor der Einreichung zur Abrechnung oder vor Beginn der Behandlung nach den folgenden folgen- den Grundsätzen ergänzt oder korrigiert wird. Soweit Angaben des Leistungserbringers auf der Rückseite der Verordnung fehlerhaft oder unvollständig sind, soll die Krankenkasse im Einzelfall eine nachträgliche Kor- rekturmöglichkeit Korrekturmöglich- keit einräumen. Ist unter Nr. 5 angegeben, dass eine Korrektur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt Zeit- punkt erfolgen muss, besteht kein Vergütungsanspruch, wenn die Korrektur nach diesem Zeitpunkt Zeit- punkt erfolgt. Soweit in Ziffer 5 Korrekturmöglichkeiten auch nach der Abrechnung eingeräumt wer- denwerden, gilt folgendes Verfahren: Fällt in der Abrechnung durch die Krankenkasse auf, dass eine oder mehrere Angaben auf der Vorder- oder Rückseite der Verordnung feh- len fehlen oder erkennbar falsch sind, setzt die Krankenkasse die Verordnung ab und gibt einmalig die Möglichkeit die fehlenden Angaben zu korrigieren und/oder zu ergän- zenergänzen. Dazu sendet sie dem zugelassenen Leistungserbringer eine Kopie der Original- verordnung Originalverordnung und die Begründung der Absetzung mit Verweis auf Anlage 3a dieses Vertrages. Reicht der Leistungserbringer die Korrektur/Ergänzung Ergän- zung nicht (fristgerecht innerhalb von 3 Monaten) ein, bleibt die Absetzung bestehen, die Verordnung kann kein weiteres Mal zur Abrechnung eingereicht werden.1 werden1 Sollte eine Angabe auf der Verordnung nicht im dafür vorgesehenen Feld stehen, be- rührt berührt das die Gültigkeit der Verordnung nicht, soweit die Angabe an sich korrekt und vollständig ist. Entscheidend ist, dass der Datensatz gemäß den Abrechnungsrichtli- nien Abrechnungsrichtlinien nach § 302 SGB V und ihrer Anlagen im Wege elektronischer Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren verwertba- ren Datenträgern korrekt und vollständig an die Kran- kenkasse Krankenkasse oder die von ihr benannte krankenkassenseitige kran- kenkassenseitige Abrechnungsstelle über- mittelt übermittelt wurde. Soweit in dieser Anlage nichts Anderes beschrieben ist, sind Ergänzungen und Kor- rekturen Korrekturen durch die Zahnärztin Ärztin oder den Zahnarzt Arzt vorzunehmen. Solche Ergänzungen und Korrekturen erfolgen auf der Vorderseite der Verordnung an der jeweiligen Stelle der fehlenden/falschen Angabe. Änderungen und Ergänzungen einer Zahnärztin Ärztin oder eines Zahnarztes Arztes bedürfen einer erneuten Unterschrift Unter- schrift der Zahnärztin Ärztin oder des Zahn- arztes Arztes mit Datumsangabe neben der fehlenden/falschen Angabe. Eine Ergänzung/Korrektur der Verordnung ist per verschlüsselter E-Mail oder per Fax zwischen zwi- schen Leistungserbringer und Zahnärztin Ärztin oder Zahnarzt Arzt möglich. Die er- gänzteergänzte/korrigierte Kopie der Verordnung bzw. das Fax müssen lesbar sein und sind der Abrechnung beizufügen. Ergänzungen und Korrekturen, die vom Leistungserbringer vorgenommen und ent- sprechend entsprechend als Änderung des Leistungserbringers gekennzeichnet werden (z. z.B. Stem- pel Stempel oder Abkürzung LE), erfolgen grundsätzlich auf der Vorderseite der Verordnung, soweit in dieser Anlage nichts Abweichendes vereinbart wurde. Bei Ergänzungen und Korrekturen durch Leistungserbringer Leistungs- erbringer ist sicherzustellen, dass die ursprünglichen Angaben der Zahnärztin Ärztin oder des Zahnarztes Arztes sichtbar bleiben. Änderungen und Er- gänzungen Ergänzungen durch den Leistungserbringer bedürfen einer ei- ner Unterschrift, einer Da- tumsangabe Datumsangabe und das Kürzel „LE“ neben der ergänzten/ergänzten/ korrigierten Angabe.

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Samples: Vertrag Nach § 125 Abs. 1 SGB V

Korrekturmöglichkeit – Form und Zeitpunkt. Ein Vergütungsanspruch des zugelassenen Leistungserbringers gegenüber der Kran- kenkasse Krankenkasse setzt voraus, dass die Heilmittelbehandlung auf der Grundlage einer ord- nungsgemäßen ordnungsgemäßen vertragszahnärztlichen Verordnung durchgeführt wurde. Die unter Nr. 5 dieser Anlage beschriebenen Angaben der Verordnung sind erforderlich, damit eine sachgerechte und wirtschaftliche Therapie erfolgen kann. Nach ständiger Recht- sprechung Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind die Heilmittelerbringer im Hinblick auf die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Heilmittelerbringung verpflichtet, die Verord- nung Verordnung auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Sollte die Verordnung nicht fehlerfrei sein, kann die Behandlung aufgenommen wer- denwerden, wenn alle wesentlichen Informationen für den Beginn oder die Weiterführung der Therapie auf der Verordnung enthalten sind. Diese sind: • Die Angaben (im Personalienfeld): - „Name, Vorname des Versicherten“ - „geb. am“ - „Krankenkasse bzw. Kostenträger“ - das Ausstellungsdatum • Diagnose • konkretes Heilmittel • Stempel und Unterschrift der Zahnärztin oder des Zahnarztes Sind diese für die Behandlung notwendigen Angaben enthalten, ist der Behandlungs- vertrag Behandlungsvertrag schwebend unwirksam und wird rückwirkend wirksam, wenn die vertrags- zahnärztliche vertragszahnärztliche Verordnung, vor der Einreichung zur Abrechnung oder vor Beginn der Behandlung nach den folgenden Grundsätzen ergänzt oder korrigiert wird. Soweit Angaben des Leistungserbringers auf der Rückseite der Verordnung fehlerhaft oder unvollständig sind, soll die Krankenkasse im Einzelfall eine nachträgliche Kor- rekturmöglichkeit Korrekturmöglichkeit einräumen. Ist unter Nr. 5 angegeben, dass eine Korrektur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen muss, besteht kein Vergütungsanspruch, wenn die Korrektur nach diesem Zeitpunkt erfolgt. Soweit in Ziffer 5 Korrekturmöglichkeiten auch nach der Abrechnung eingeräumt wer- denwerden, gilt folgendes Verfahren: Fällt in der Abrechnung durch die Krankenkasse auf, dass eine oder mehrere Angaben auf der Vorder- oder Rückseite der Verordnung feh- len fehlen oder erkennbar falsch sind, setzt die Krankenkasse die Verordnung ab und gibt einmalig die Möglichkeit die fehlenden Angaben zu korrigieren und/oder zu ergän- zenergänzen. Dazu sendet sie dem zugelassenen Leistungserbringer eine Kopie der Original- verordnung Originalverordnung und die Begründung der Absetzung mit Verweis auf Anlage 3a dieses Vertrages. Reicht der Leistungserbringer die Korrektur/Ergänzung nicht (fristgerecht innerhalb von 3 Monaten) ein, bleibt die Absetzung bestehen, die Verordnung kann kein weiteres Mal zur Abrechnung eingereicht werden.1 Sollte eine Angabe auf der Verordnung nicht im dafür vorgesehenen Feld stehen, be- rührt berührt das die Gültigkeit der Verordnung nicht, soweit die Angabe an sich korrekt und vollständig ist. Entscheidend ist, dass der Datensatz gemäß den Abrechnungsrichtli- nien Abrechnungsrichtlinien nach § 302 SGB V und ihrer Anlagen im Wege elektronischer Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern korrekt und vollständig an die Kran- kenkasse Krankenkasse oder die von ihr benannte krankenkassenseitige Abrechnungsstelle über- mittelt übermittelt wurde. Soweit in dieser Anlage nichts Anderes beschrieben ist, sind Ergänzungen und Kor- rekturen Korrekturen durch die Zahnärztin oder den Zahnarzt vorzunehmen. Solche Ergänzungen und Korrekturen erfolgen auf der Vorderseite der Verordnung an der jeweiligen Stelle der fehlenden/falschen Angabe. Änderungen und Ergänzungen einer Zahnärztin oder eines Zahnarztes bedürfen einer erneuten Unterschrift der Zahnärztin oder des Zahn- arztes Zahnarztes mit Datumsangabe neben der fehlenden/falschen Angabe. Eine Ergänzung/Korrektur der Verordnung ist per verschlüsselter E-Mail oder per Fax zwischen Leistungserbringer und Zahnärztin oder Zahnarzt möglich. Die er- gänzteergänzte/korrigierte Kopie der Verordnung bzw. das Fax müssen lesbar sein und sind der Abrechnung beizufügen. Ergänzungen und Korrekturen, die vom Leistungserbringer vorgenommen und ent- sprechend entsprechend als Änderung des Leistungserbringers gekennzeichnet werden (z. B. Stem- pel Stempel oder Abkürzung LE), erfolgen grundsätzlich auf der Vorderseite der Verordnung, soweit in dieser Anlage nichts Abweichendes vereinbart wurde. Bei Ergänzungen und Korrekturen durch Leistungserbringer ist sicherzustellen, dass die ursprünglichen Angaben der Zahnärztin oder des Zahnarztes sichtbar bleiben. Änderungen und Er- gänzungen Ergänzungen durch den Leistungserbringer bedürfen einer Unterschrift, einer Da- tumsangabe Datumsangabe und das Kürzel „LE“ neben der ergänzten/korrigierten Angabe.

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Samples: www.gkv-spitzenverband.de

Korrekturmöglichkeit – Form und Zeitpunkt. Ein Vergütungsanspruch des zugelassenen Leistungserbringers gegenüber der Kran- kenkasse setzt voraus, dass die Heilmittelbehandlung auf der Grundlage einer ord- nungsgemäßen vertragszahnärztlichen vertragsärztlichen Verordnung durchgeführt wurde. Die unter Nr. 5 dieser Anlage beschriebenen Angaben der Verordnung sind erforderlich, damit eine sachgerechte und wirtschaftliche Therapie erfolgen kann. Dabei sind die Vorgaben gemäß HeilM-RL und die Erläuterungen zur Vereinbarung über Vordrucke der ver- tragsärztlichen Versorgung (in der jeweils aktuellen Fassung) berücksichtigt. Nach ständiger Recht- sprechung Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind die Heilmittelerbringer im Hinblick auf die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Heilmittelerbringung verpflichtet, die Verord- nung nungen auf aus ihrer professionellen Sicht erkennbare Fehler, also auf Vollständigkeit und Plausibilität Plausibilität, hin zu überprüfen. Sollte die Verordnung nicht fehlerfrei sein, kann die Behandlung aufgenommen wer- den, wenn alle wesentlichen Informationen für den Beginn oder die Weiterführung der Therapie auf der Verordnung enthalten sind. Diese sind: • Die Angaben (im Personalienfeld): - „Name, Vorname des Versicherten“ - „geb. am“ - „Krankenkasse bzw. Kostenträger“ - das Ausstellungsdatum Diagnose Diagnose, • konkretes Heilmittel Heilmittel, • Stempel und Unterschrift der Zahnärztin Ärztin oder des Zahnarztes Sind diese für die Behandlung notwendigen Angaben enthalten, Arztes. In diesem Fall ist der Behandlungs- vertrag Behandlungsvertrag schwebend unwirksam und wird rückwirkend rückwir- kend wirksam, wenn die vertrags- zahnärztliche Verordnung, vor der Einreichung zur Abrechnung oder vor Beginn der Behandlung vertragsärztliche Verordnung nach den folgenden Grundsätzen Grund- sätzen unter Nr. 5 ergänzt oder korrigiert wird. Soweit Angaben des Leistungserbringers Leistungserbrin- gers auf der Rückseite der Verordnung fehlerhaft oder unvollständig sind, soll die Krankenkasse im Einzelfall Ein- zelfall eine nachträgliche Kor- rekturmöglichkeit Korrekturmöglichkeit einräumen. Ist unter Nr. 5 angegeben, dass eine Korrektur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen muss, besteht kein Vergütungsanspruch, wenn die Korrektur nach diesem Zeitpunkt erfolgt. Soweit in Ziffer 5 Korrekturmöglichkeiten auch nach der Abrechnung eingeräumt wer- den, gilt folgendes Verfahren: Fällt in der Abrechnung durch die Krankenkasse auf, dass eine oder mehrere Angaben auf der Vorder- oder Rückseite der Verordnung feh- len oder erkennbar falsch sind, setzt die Krankenkasse die Verordnung ab und gibt einmalig die Möglichkeit die fehlenden Angaben zu korrigieren und/oder zu ergän- zen. Dazu sendet sie dem zugelassenen Leistungserbringer eine Kopie der Original- verordnung und die Begründung der Absetzung mit Verweis auf Anlage 3a dieses Vertrages. Reicht der Leistungserbringer die Korrektur/Ergänzung nicht (fristgerecht innerhalb von 3 Monaten) ein, bleibt die Absetzung bestehen, die Verordnung kann kein weiteres Mal zur Abrechnung eingereicht werden.1 Sollte eine Angabe auf der Verordnung nicht im dafür vorgesehenen Feld stehen, be- rührt das die Gültigkeit der Verordnung nicht, soweit die Angabe an sich korrekt und vollständig ist. Entscheidend ist, dass der Datensatz gemäß den Abrechnungsrichtli- nien Abrechnungsricht- linien nach § 302 SGB V und ihrer Anlagen im Wege elektronischer Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern korrekt und vollständig an die Kran- kenkasse oder die von ihr benannte krankenkassenseitige Abrechnungsstelle über- mittelt wurde. Soweit in dieser Anlage nichts Anderes beschrieben ist, sind Ergänzungen und Kor- rekturen durch die Zahnärztin Ärztin oder den Zahnarzt Arzt vorzunehmen. Solche Ergänzungen und Korrekturen Kor- rekturen erfolgen auf der Vorderseite der Verordnung an der jeweiligen Stelle der fehlenden/falschen Angabe. Änderungen und Ergänzungen einer Zahnärztin Ärztin oder eines Zahnarztes Arztes bedürfen einer erneuten Unterschrift der Zahnärztin Ärztin oder des Zahn- arztes Arztes mit Datumsangabe Da- tumsangabe neben der fehlenden/falschen Angabe. Eine Ergänzung/Korrektur der Verordnung ist per verschlüsselter E-Mail oder per Fax zwischen Leistungserbringer und Zahnärztin Ärztin oder Zahnarzt Arzt möglich. Die er- gänzte/korrigierte Kopie der Verordnung bzw. das Das Fax müssen muss lesbar sein und sind ist der Abrechnung beizufügen. Ergänzungen und Korrekturen, die vom Leistungserbringer vorgenommen und ent- sprechend als Änderung des Leistungserbringers gekennzeichnet werden (z. B. Stem- pel oder Abkürzung LE), erfolgen grundsätzlich auf der Vorderseite der Verordnung, soweit in dieser Anlage nichts Abweichendes vereinbart wurde. Bei Ergänzungen und Korrekturen durch Leistungserbringer ist sicherzustellen, dass die ursprünglichen Angaben der Zahnärztin Ärztin oder des Zahnarztes Arztes sichtbar bleiben. Änderungen Änderun- gen und Er- gänzungen Ergänzungen durch den Leistungserbringer bedürfen einer Unterschrift, einer Da- tumsangabe und das Kürzel „LE“ Unterschrift mit Datumsangabe neben der ergänztenfehlenden/korrigierten falschen Angabe. Erfolgt die Verordnung im Rahmen des Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx-Xxxxxxxxxx (Xx- xxxx 0x des BMV-Ä) sind nur bestimmte nachträgliche Änderungen der Verordnung möglich. Hierauf wird unter Nr. 5 gesondert hingewiesen.

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Samples: Vertrag Nach § 125 Abs. 1 SGB V