Krankheit und Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation. 31 Krankheit und Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation Anzeige- und Nachweispflicht (1) Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat die Arbeitnehmerin eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist die Arbeitnehmerin verpflichtet, unverzüglich eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Eine Bescheinigung der Krankenkasse oder eine Kopie der Bescheinigung des Arztes für die Krankengeldzahlung ersetzt die ärztliche Bescheinigung. In begründeten Einzelfällen ist der Arbeitgeber berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Von Abs. 1 abweichende Regelungen können mit der Mitarbeitervertretung vereinbart werden. (2) Bei einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ist die Arbeitnehmerin verpflichtet, dem Arbeitgeber die Bewilligung, den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme unverzüglich mitzuteilen und eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger oder eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme unverzüglich vorzulegen.
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Krankheit und Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation. 31 Krankheit und Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation Anzeige- und Nachweispflicht
(1) Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit Arbeits- unfähigkeit unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat die Arbeitnehmerin eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit Arbeits- unfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist die Arbeitnehmerin Ar- beitnehmerin verpflichtet, unverzüglich eine neue ärztliche Bescheinigung Beschei- nigung vorzulegen. Eine Bescheinigung der Krankenkasse oder eine Kopie der Bescheinigung des Arztes für die Krankengeldzahlung ersetzt die ärztliche Bescheinigung. In begründeten Einzelfällen ist der Arbeitgeber berechtigt, die Vorlage Vorla- ge der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Von Abs. 1 abweichende Regelungen können mit der Mitarbeitervertretung Mitarbeiterver- tretung vereinbart werden.
(2) Bei einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation Rehabili- tation ist die Arbeitnehmerin verpflichtet, dem Arbeitgeber die BewilligungBewil- ligung, den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche voraussichtli- che Dauer und die Verlängerung der Maßnahme unverzüglich mitzuteilen mitzu- teilen und eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger oder eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme unverzüglich vorzulegen.
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